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27.09.2011
Lesen Sie die
Antworten des Bayerischen Staatsministerium des Innern, verantwortlich für die Umsetzung der
Energieeinsparverordnung (EnEV):
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www.stmi.bayern.de
1. Sind in Ihrem Bundesland
die Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2009, § 10 im
Landesbaurecht – beispielsweise in einer
EnEV-Durchführungsverordnung – verankert?
Antwort für Bayern:
Die sich aus § 10 EnEV ergebenden Nachrüstpflichten für
bestehende Gebäude gelten unmittelbar im gesamten
Bundesgebiet. Eine zusätzliche Verankerung im
Landesrecht ist daher weder erforderlich noch rechtlich
möglich (da den Ländern für diesen Rechtsbereich keine
Gesetzgebungskompetenz übertragen ist). Die in Bayern
aufgrund der Ermächtigung des Energieeinsparungsgesetzes
(EnEG) erlassene Zuständigkeits- und
Durchführungsverordnung EnEV (ZVEnEV) enthält keine
materiellen Anforderungen, sondern regelt (nur)
Zuständigkeiten und Verfahren.
2. Wie kontrollieren Sie in
Ihrem Bundesland ob die Eigentümer den Nachrüstpflichten
nach EnEV 2009, § 10 auch tatsächlich nachkommen?
Antwort für Bayern:
Die Kontrolle der Verpflichtungen nach § 10 Abs. 1 und 2
EnEV (Austausch von Heizkesseln und Dämmung der
Warmwasserleitungen) hat der Bund mit der Neufassung der
Verordnung in § 26b EnEV-2009 selbst geregelt: Sie
erfolgt durch die jeweils zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister. Die bis zum
Inkrafttreten der EnEV-2009 bestehende Regelung für den
Vollzug im Freistaat Bayern (§ 3 ZVEnEV alter Fassung)
wurde daher aufgehoben. Eine Kontrolle der
nachträglichen Dämmung oberster Geschossdecken nach § 10
Abs. 3 und 4 EnEV erfolgt durch die zuständige untere
Bauaufsichtsbehörde, allerdings jeweils nur
anlassbezogen.
3. Mit welchen Strafen
(Bußgeldern) können säumigen Eigentümer belangt werden,
wenn sie ihren Nachrüst-Pflichten nicht richtig und
nicht fristgerecht nachkommen?
Antwort für Bayern:
Für diesen speziellen Fall hat der Bund zur Erhebung
eines Bußgelds keine Rechtsgrundlage geschaffen. In
Bayern kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde
aufgrund von § 1 Abs. 1 ZVEnEV in entsprechender
Anwendung des Art. 54 Abs. 2 BayBO eine vollziehbare
Anordnung erlassen (dass ein Eigentümer seiner
Verpflichtung aus § 10 EnEV nachzukommen hat). Falls
dieser sich weigert, kann die Bauaufsichtsbehörde –
bleiben die Androhung und Vollstreckung von Zwangsgeld
erfolglos – ggf. auf dem Weg der Ersatzvornahme die
erforderliche Maßnahme unmittelbar anordnen. Für die
zusätzliche Anordnung eines Bußgelds ergibt sich jedoch
weder aus § 8 EnEG noch aus § 27 EnEV eine hinreichende
Grundlage.
4. An wen können sich
betroffene Mieter und Nutzer wenden, wenn sie
feststellen, dass der Eigentümer seiner Nachrüstpflicht
nach EnEV 2009, § 10 nicht nachkommt?
Antwort für Bayern:
Zuständig für die Durchführung der EnEV sind in Bayern
die unteren Bauaufsichtsbehörden (§ 1 Abs. 1 ZVEnEV).
Sie sind auch Ansprechparten für betroffene Mieter oder
Nutzer, wenn Regelungen der EnEV für bestehende Gebäuden
nicht beachtet werden.
5. Auf welchen Webseiten
finden Interessierte Informationen zu der Umsetzung der
EnEV-Nachrüstpflichten in Ihrem Bundesland und wen
können sie wegen Fragen kontaktieren?
Antwort für Bayern:
Informationen rund um das Thema „Gebäude und
Energie“ stellen wir unter der folgenden Adresse bereit:
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Oberste Baubehörde: Gebäude + Energie
Quelle: Antworten des Bayerischen Staatsministerium des
Innern am 21. September 2011 per E-Mail erhalten.
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www.stmi.bayern.de
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