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Sanierungspflichten im Bestand

Bayern: Sanierungspflichten nach EnEV 2009 § 10 (nachrüsten bei Anlagen und Gebäuden) in der Praxis

Autorin: Melita Tuschinski, Herausgeberin www.EnEV-online.de

.
+ 27.09.2011
+ Lesen Sie die Antworten des Bayerischen Staatsministerium des Innern, verantwortlich für die Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV):
| www.stmi.bayern.de

1. Sind in Ihrem Bundesland die Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2009, § 10 im Landesbaurecht – beispielsweise in einer EnEV-Durchführungsverordnung – verankert?

Antwort für Bayern: Die sich aus § 10 EnEV ergebenden Nachrüstpflichten für bestehende Gebäude gelten unmittelbar im gesamten Bundesgebiet. Eine zusätzliche Verankerung im Landesrecht ist daher weder erforderlich noch rechtlich möglich (da den Ländern für diesen Rechtsbereich keine Gesetzgebungskompetenz übertragen ist). Die in Bayern aufgrund der Ermächtigung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) erlassene Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV (ZVEnEV) enthält keine materiellen Anforderungen, sondern regelt (nur) Zuständigkeiten und Verfahren.

2. Wie kontrollieren Sie in Ihrem Bundesland ob die Eigentümer den Nachrüstpflichten nach EnEV 2009, § 10 auch tatsächlich nachkommen?

Antwort für Bayern: Die Kontrolle der Verpflichtungen nach § 10 Abs. 1 und 2 EnEV (Austausch von Heizkesseln und Dämmung der Warmwasserleitungen) hat der Bund mit der Neufassung der Verordnung in § 26b EnEV-2009 selbst geregelt: Sie erfolgt durch die jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister. Die bis zum Inkrafttreten der EnEV-2009 bestehende Regelung für den Vollzug im Freistaat Bayern (§ 3 ZVEnEV alter Fassung) wurde daher aufgehoben. Eine Kontrolle der nachträglichen Dämmung oberster Geschossdecken nach § 10 Abs. 3 und 4 EnEV erfolgt durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde, allerdings jeweils nur anlassbezogen.

3. Mit welchen Strafen (Bußgeldern) können säumigen Eigentümer belangt werden, wenn sie ihren Nachrüst-Pflichten nicht richtig und nicht fristgerecht nachkommen?

Antwort für Bayern: Für diesen speziellen Fall hat der Bund zur Erhebung eines Bußgelds keine Rechtsgrundlage geschaffen. In Bayern kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde aufgrund von § 1 Abs. 1 ZVEnEV in entsprechender Anwendung des Art. 54 Abs. 2 BayBO eine vollziehbare Anordnung erlassen (dass ein Eigentümer seiner Verpflichtung aus § 10 EnEV nachzukommen hat). Falls dieser sich weigert, kann die Bauaufsichtsbehörde – bleiben die Androhung und Vollstreckung von Zwangsgeld erfolglos – ggf. auf dem Weg der Ersatzvornahme die erforderliche Maßnahme unmittelbar anordnen. Für die zusätzliche Anordnung eines Bußgelds ergibt sich jedoch weder aus § 8 EnEG noch aus § 27 EnEV eine hinreichende Grundlage.

4. An wen können sich betroffene Mieter und Nutzer wenden, wenn sie feststellen, dass der Eigentümer seiner Nachrüstpflicht nach EnEV 2009, § 10 nicht nachkommt?

Antwort für Bayern: Zuständig für die Durchführung der EnEV sind in Bayern die unteren Bauaufsichtsbehörden (§ 1 Abs. 1 ZVEnEV). Sie sind auch Ansprechparten für betroffene Mieter oder Nutzer, wenn Regelungen der EnEV für bestehende Gebäuden nicht beachtet werden.

5. Auf welchen Webseiten finden Interessierte Informationen zu der Umsetzung der EnEV-Nachrüstpflichten in Ihrem Bundesland und wen können sie wegen Fragen kontaktieren?

Antwort für Bayern: Informationen rund um das Thema „Gebäude und Energie“ stellen wir unter der folgenden Adresse bereit:
|
Oberste Baubehörde: Gebäude + Energie

Quelle: Antworten des Bayerischen Staatsministerium des Innern am 21. September 2011 per E-Mail erhalten.
|
www.stmi.bayern.de


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