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Sanierungspflichten im Bestand

Baden-Württemberg: Sanierungspflichten nach EnEV 2009 § 10 (nachrüsten bei Anlagen und Gebäuden) in der Praxis

Autorin: Melita Tuschinski, Herausgeberin www.EnEV-online.de

.
+ 27.09.2011
+ Lesen Sie die Antworten des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, verantwortlich für die Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV):
| www.um.baden-wuerttemberg.de


1. Sind in Ihrem Bundesland die Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2009, § 10 im Landesbaurecht – beispielsweise in einer EnEV-Durchführungsverordnung – verankert?

Antwort für BW: Die Nachrüstverpflichtungen als solche sind bereits in der EnEV abschließend geregelt. Lediglich die Umsetzung der Energieeinsparverordnung in Baden-Württemberg wird in der novellierten EnEV-Durchführungsverordnung (EnEV-DVO) geregelt, die ab 1. Dezember 2009 zu beachten ist. In der Durchführungsverordnung werden insbesondere die für den Vollzug der EnEV zuständigen Behörden bestimmt und die Anzeige- und Nachweispflichten festgelegt. So sind beispielsweise die Unternehmererklärungen nach § 26a EnEV vom Eigentümer der unteren Baurechtsbehörde in Kopie vorzulegen. Damit wird erreicht, dass die zuständige Baurechtsbehörde Kenntnis von diesen – baurechtlich weitgehend verfahrensfreien – Maßnahmen erhält, damit sie – soweit sie dies für geboten erachtet – Kontrollen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausführung vornehmen kann. Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern sind von der Vorlagepflicht von Unternehmererklärungen ausgenommen.
|
UM-BW: Energieeinsparverordnung (EnEV)

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2. Wie kontrollieren Sie in Ihrem Bundesland ob die Eigentümer den Nachrüstpflichten nach EnEV 2009, § 10 auch tatsächlich nachkommen?

Antwort für BW: Hinsichtlich heizungstechnischer Anlagen ist dies bereits in § 26b der EnEV geregelt (Zuweisung der Kontrollaufgabe an den Bezirksschornsteinfegermeister). Hinsichtlich der Dämmung oberster Geschossdecken verweise ich auf die Antwort zur Frage 1.

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3. Mit welchen Strafen (Bußgeldern) können säumigen Eigentümer belangt werden, wenn sie ihren Nachrüst-Pflichten nicht richtig und nicht fristgerecht nachkommen?

Antwort für BW: Da es sich dabei nicht um eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 EnEV handelt, kann auch kein Bußgeld verhängt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im eigenen Ermessen handeln (z. B. Androhung von Zwangsgeld).

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4. An wen können sich betroffene Mieter und Nutzer wenden, wenn sie feststellen, dass der Eigentümer seiner Nachrüstpflicht nach EnEV 2009, § 10 nicht nachkommt?

Antwort für BW: Laut EnEV-DVO ist für Fragen hinsichtlich des Vollzugs der EnEV im konkreten Fall stets die untere Baurechtsbehörde zuständig.

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5. Auf welchen Webseiten finden Interessierte Informationen zu der Umsetzung der EnEV-Nachrüstpflichten in Ihrem Bundesland und wen können sie wegen Fragen kontaktieren?

Antwort für BW: Aufgrund des Beschlusses der Landesregierung Baden-Württemberg über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien ist seit dem 1. August 2011 das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft für die Belange der EnEV im Land allgemein zuständig. Informationen zu den EnEV-Nachrüstpflichten finden Sie unter:
|
UM-BW: Energieeinsparverordnung (EnEV)

Für Fragen und Auskünfte zur EnEV im konkreten Einzelfall ist laut EnEV-DVO die jeweilige untere Baurechtsbehörde zuständig.


Quelle: Antworten des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg - am 22. Sept. 2011 per E-Mail erhalten.
|
www.um.baden-wuerttemberg.de

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