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27.09.2011
Lesen Sie die
Antworten des Innenministeriums des Landes
Schleswig-Holstein , verantwortlich für die Umsetzung der
Energieeinsparverordnung (EnEV):
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www.schleswig-holstein.de
1. Sind in Ihrem Bundesland
die Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2009, § 10 im
Landesbaurecht – beispielsweise in einer
EnEV-Durchführungsverordnung – verankert?
Antwort für
Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein gibt es
keine Durchführungsverordnung zur EnEV.
2. Wie kontrollieren Sie in
Ihrem Bundesland ob die Eigentümer den Nachrüstpflichten
nach EnEV 2009, § 10 auch tatsächlich nachkommen?
Antwort für
Schleswig-Holstein: Die Einhaltung der
Nachrüstpflichten nach § 10 EnEV liegt in der
Verantwortung der Eigentümer, eine Kontrolle ob die
Nachrüstpflichten eingehalten wurden liegt im Ermessen
der für Einhaltung der EnEV zuständigen
Bauaufsichtsbehörden.
3. Mit welchen Strafen
(Bußgeldern) können säumigen Eigentümer belangt werden,
wenn sie ihren Nachrüst-Pflichten nicht richtig und
nicht fristgerecht nachkommen?
Antwort für
Schleswig-Holstein: Die Einhaltung der
Nachrüstpflichten nach § 10 EnEV ist nach § 27 EnEV
nicht bußgeldbewehrt, es gibt keine Grundlage auf der
nach Landesrecht ein Bußgeld für die Nichteinhaltung der
Nachrüstpflichten verhängt werden kann.
§ 10 Abs. 6 EnEV greift das Wirtschaftlichkeitsgebot
nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EnEG auf und bezieht sie auf die
vorgeschriebenen Nachrüstpflichten des § 10 Abs. 2, 3
Satz 1 und 4 EnEV. Bei nachgewiesener
Unwirtschaftlichkeit der nach § 10 Abs. 2 bis 5 EnEV
geforderten Nachrüstungen ist ein Antrag auf Befreiung
nach § 25 Abs. 1 EnEV nicht erforderlich.
Bei Nichteinhaltung der Nachrüstpflichten nach § 10 EnEV
können Mieter zivilrechtlich gegen Eigentümer vorgehen.
4. An wen können sich
betroffene Mieter und Nutzer wenden, wenn sie
feststellen, dass der Eigentümer seiner Nachrüstpflicht
nach EnEV 2009, § 10 nicht nachkommt?
Antwort für
Schleswig-Holstein: Zuständig für die Einhaltung der
EnEV sind die Bauaufsichtsbehörden.
5. Auf welchen Webseiten
finden Interessierte Informationen zu der Umsetzung der
EnEV-Nachrüstpflichten in Ihrem Bundesland und wen
können sie wegen Fragen kontaktieren?
Antwort für
Schleswig-Holstein:
Es gibt derzeit keinen landeseigenen
Internetauftritt zur EnEV-Umsetzung. Interessierte
können sich direkt an die Bauaufsichtsbehörden oder an
folgenden Ansprechpartner wenden:
Peter Bode, IV 283
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 92, D-24105 Kiel
Tel.: 04 31 - 9 88 - 33 21
Fax: 04 31 - 9 88 - 6 14 33 21
E-Mail: peter.bode(at)im.landsh.de
Quelle: Antworten des Innenministeriums des Landes
Schleswig-Holstein - am 21. Sept. 2011 per E-Mail erhalten.
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www.schleswig-holstein.de
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