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Sanierungspflichten im Bestand

Schleswig-Holstein: Sanierungspflichten nach EnEV 2009 § 10 (nachrüsten bei Anlagen und Gebäuden) in der Praxis

Autorin: Melita Tuschinski, Herausgeberin www.EnEV-online.de

.
+ 27.09.2011
+ Lesen Sie die Antworten des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein , verantwortlich für die Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV):
| www.schleswig-holstein.de


1. Sind in Ihrem Bundesland die Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2009, § 10 im Landesbaurecht – beispielsweise in einer EnEV-Durchführungsverordnung – verankert?

Antwort für Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein gibt es keine Durchführungsverordnung zur EnEV.

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2. Wie kontrollieren Sie in Ihrem Bundesland ob die Eigentümer den Nachrüstpflichten nach EnEV 2009, § 10 auch tatsächlich nachkommen?

Antwort für Schleswig-Holstein: Die Einhaltung der Nachrüstpflichten nach § 10 EnEV liegt in der Verantwortung der Eigentümer, eine Kontrolle ob die Nachrüstpflichten eingehalten wurden liegt im Ermessen der für Einhaltung der EnEV zuständigen Bauaufsichtsbehörden.

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3. Mit welchen Strafen (Bußgeldern) können säumigen Eigentümer belangt werden, wenn sie ihren Nachrüst-Pflichten nicht richtig und nicht fristgerecht nachkommen?

Antwort für Schleswig-Holstein: Die Einhaltung der Nachrüstpflichten nach § 10 EnEV ist nach § 27 EnEV nicht bußgeldbewehrt, es gibt keine Grundlage auf der nach Landesrecht ein Bußgeld für die Nichteinhaltung der Nachrüstpflichten verhängt werden kann.
§ 10 Abs. 6 EnEV greift das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EnEG auf und bezieht sie auf die vorgeschriebenen Nachrüstpflichten des § 10 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 EnEV. Bei nachgewiesener Unwirtschaftlichkeit der nach § 10 Abs. 2 bis 5 EnEV geforderten Nachrüstungen ist ein Antrag auf Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV nicht erforderlich.
Bei Nichteinhaltung der Nachrüstpflichten nach § 10 EnEV können Mieter zivilrechtlich gegen Eigentümer vorgehen.

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4. An wen können sich betroffene Mieter und Nutzer wenden, wenn sie feststellen, dass der Eigentümer seiner Nachrüstpflicht nach EnEV 2009, § 10 nicht nachkommt?

Antwort für Schleswig-Holstein: Zuständig für die Einhaltung der EnEV sind die Bauaufsichtsbehörden.

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5. Auf welchen Webseiten finden Interessierte Informationen zu der Umsetzung der EnEV-Nachrüstpflichten in Ihrem Bundesland und wen können sie wegen Fragen kontaktieren?

Antwort für Schleswig-Holstein: Es gibt derzeit keinen landeseigenen Internetauftritt zur EnEV-Umsetzung. Interessierte können sich direkt an die Bauaufsichtsbehörden oder an folgenden Ansprechpartner wenden:

Peter Bode, IV 283
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 92, D-24105 Kiel
Tel.: 04 31 - 9 88 - 33 21
Fax: 04 31 - 9 88 - 6 14 33 21
E-Mail: peter.bode(at)im.landsh.de

Quelle: Antworten des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein - am 21. Sept. 2011 per E-Mail erhalten.
|
www.schleswig-holstein.de

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