Energieausweis und EnEV 2007

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Energieausweis und EnEV 2007

Energieausweis-Kompass: Bedarf oder Verbrauch?
Wenn Sie eine Wohnung oder Wohnhaus im Bestand verkaufen oder neu
vermieten,
sollten Sie einen Energieausweis für Ihre Kunden bereit halten.
Dürfen Sie seit dem 1. Oktober 2008 nur einen Bedarfsausweis bestellen?
 


 


Wer sind Sie?

Aufzählung

Wohnungseigentümer: Besitzen Sie eine oder mehrere Wohnungen in einem Wohnhaus mit höchstens vier Wohneinheiten?

         -> ja     -> nein

 

Aufzählung

Hauseigentümer: Besitzen Sie ein älteres Wohnhauses mit höchstens vier Wohnungen?

        -> ja     -> nein
 


-> Wie viel Bußgeld könnte drohen?


 

 


 

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  +  
Verkaufen oder neu vermieten

Frage: Beabsichtigen Sie Ihre Wohnung, eine Ihrer Wohnungen oder Ihr gesamtes Wohnhaus zu verkaufen oder neu zu vermieten?

-> ja     -> nein

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  +  
Energieausweis zeigen

EnEV - Pflicht: Als Verkäufer oder Vermieter im Bestand verpflichtet Sie die Energieeinsparverordnung, dass Sie Ihren potenziellen Käufern oder Neumietern unverzüglich einen Energieausweis zeigen, nachdem diese ihn verlangen.

Siehe dazu:
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EnEV 2009, § 16 (Energieausweise), Absatz 2

Frage: Haben Sie bereits einen gültigen Energieausweis?

-> ja     -> nein

Achtung: Als Energieausweis im Bestand bei Verkauf und Neuvermietung gelten auch folgende ältere Energie - Nachweise sofern das Ausstellungs-Datum unter zehn Jahren zurück liegt. (Die blau hinterlegten Links öffnen jeweils die relevante Dokumente oder Informationen in einem neuen Browserfenster.)

Siehe dazu:
|
EnEV 2009, § 29 (Übergangsvorschriften) Absatz 3

Frage: Haben Sie bereits einen gültigen Energieausweis?

-> ja     -> nein

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  +  
Wohnhaus unter Denkmalschutz

Frage: Ist Ihr Wohnhaus oder das Wohnhaus in dem sich Ihre Wohnung befindet als Baudenkmal anerkannt und steht somit unter Denkmalschutz?

-> ja     -> nein

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  +  
Datum des Bauantrags

Frage: Wann wurde der Bauantrag für das Wohnhaus dazumal gestellt - wurde der Bauantrag vor dem 1. November 1977 eingereicht?

-> ja     -> nein

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  +  
Wärmedämmung der Gebäudehülle

Erfüllt das Wohnhaus die Anforderungen der ersten Wärmeschutz - Verordnung (WSVO 1977)?

-> ja     -> nein

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AUSWERTUNGEN

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Sie benötigen keinen Energieausweis

Sie wollen weder verkaufen, noch neu vermieten.

Erklärung: Wenn Sie weder Ihre Wohnung noch Ihr Wohnhaus verkaufen oder neu vermieten wollen, müssen Sie keinen Energieausweis gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellen lassen. Mieter haben - bei bestehenden Mietverhältnissen - keinen Anspruch auf einen Energieausweis nach EnEV.

Siehe dazu:
|
EnEV 2009, § 16 (Energieausweis) Absatz 2

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Sie benötigen keinen Energieausweis

Bei Baudenkmälern haben Ihre Käufer oder Neumieter keinen Anspruch auf einen Energieausweis nach EnEV.

Erklärung: Wenn Ihre Wohnung sich in einem denkmalgeschützten Wohnhaus befindet, oder Ihr gesamtes Wohnhaus unter Denkmalschutz steht, müssen Sie keinen Energieausweis ausstellen lassen, wenn Sie verkaufen oder neu vermieten wollen.

Siehe dazu:
|
EnEV 2009, § 16 (Energieausweise) Absatz 4

Achtung: Wenn Sie jedoch das Wohnhaus modernisieren oder erweitern wollen, müssen auch Sie ggf. auch die Regeln der Energieeinsparverordnung beachten.

Siehe dazu:
|
EnEV 2009 § 9 (Änderungen im Bestand)
| EnEV 2009 § 13 (Inbetriebnahme Heizkessel)
| EnEV 2009 § 14 (Rohre und Warmwasseranlagen)

-> Wie viel Bußgeld könnte drohen?

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Info - Set zum Energieausweis bietet Ihnen Überblick

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Nur Bedarfs-Energieausweis seit 1. Oktober 2008

Sie erfüllen alle Bedingungen der Energieeinspar - Verordnung für kleinere, ältere Wohnhäuser, für die nur noch ein Bedarfsausweis ausgestellt werden darf bei Verkauf oder Neuvermietung.

Erklärung: Ein Energieausweis - Aussteller oder eine - Ausstellerin darf Ihnen - seit dem 1. Oktober 2008 - für dieses Wohnhaus nur einen Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs anbieten und ausstellen. Dieses fordert die geltende Energieeinsparverordnung für Gebäude (EnEV 2009). Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Energieausweises.

Siehe dazu:
|
EnEV 2009, § 17 (Grundsätze Energieausweis) Absatz 2

-> Wie viel Bußgeld könnte drohen?

Achtung: Sollten Sie jedoch bereits einen Verbrauchs-Energieausweis besitzen, der bis spätesten am 30. September 2008 ausgestellt wurde, ist dieser auch zehn Jahre lang gültig bei Verkauf und Neuvermietung Ihres Wohnhauses oder Ihrer Wohnung.

Siehe dazu:
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EnEV 2009, § 17 (Grundsätze Energieausweis) Absatz 6

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Info - Set zum Energieausweis bietet Ihnen Überblick

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Freie Wahl: Bedarfs - oder Verbrauchs-Energieausweis

Als Verkäufer oder Vermieter im Wohnbestand dürfen Sie auch weiterhin frei wählen zwischen dem Bedarfs - und dem Verbrauchsausweis.

Erklärung: Einen Verbrauchs - Ausweis zu erstellen ist für den Fachmann oder Fachfrau in der Regel erheblich einfacher, weshalb Verbrauchs - Ausweise auch günstiger sind. Vermieter und Verkäufer im Wohnbestand bevorzugen deshalb häufig den Verbrauchs-Energieausweis.

Achtung: Sie müssen die entsprechenden Verbrauchsdaten dem Energieausweis - Aussteller oder - Ausstellerin wie von der EnEV vorgeschrieben zur Verfügung stellen. Nur dann kann der Fachmann oder die Fachfrau einen Verbrauchs-Energieausweis für Ihr Wohnhaus im Bestand erstellen.

Siehe dazu:
|
EnEV 2009, § 19 (Verbrauchs-Energieausweis)

-> Wie viel Bußgeld könnte drohen?

In der Praxis ist es Verkäufern und Neuvermietern im Wohnbestand häufig unmöglich, die Verbrauchsdaten für die Heizung und der zentralen Warmwasser - Erwärmung dem Aussteller zur Verfügung zu stellen, wie die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) es gefordert. In diesen Fällen kann der Aussteller als Alternative einen Bedarfs-Energieausweis anbieten und ausstellen.

Siehe dazu:
|
EnEV 2009, § 18 (Bedarfs-Energieausweis)

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Info - Set zum Energieausweis bietet Ihnen Überblick

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Wichtige Hinweise:
Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart