Sie sind der Betreiber einer
eingebauten
Klimaanlage in einem bestehenden Gebäude. Die Nennleistung
der Anlage für den Kältebedarf übersteigt zwölf Kilowatt.
Sie beauftragen
nach dem Zeitplan der EnEV einen entsprechend qualifizierten
Fachmann, damit dieser die Klimaanlage wie gefordert energetisch
inspiziert.
Achtung:
Wenn Sie die Klimaanlagen vorsätzlich oder leichtfertig
nicht gemäß den Anforderungen und dem Zeitrahmen der
EnEV 2009 inspizieren lassen, handeln Sie ordnungswidrig
im Sinne des Energieeinsparungs-Gesetzes (EnEG 2009). Die Geldbuße kann in diesem Fall
bis zu 50.000 Euro
betragen.
Verantwortlich im
Sinne der EnEV ist der Betreiber der eingebauten Klimaanlage im
Gebäude.
Siehe dazu: |
EnEV 2009 § 27 (Ordnungswidrigkeiten) Absatz 1, Nr.
4
| EnEG 2009 § 8 (Bußgeldvorschriften) Absatz 1 Nr. 1.
|
EnEV 2009 §
12 (Energetische Inspektion Klimaanlagen) 1
|
EnEV 2009 § 26 (Verantwortliche) Absatz 1 und 2

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