Sie sind entweder der Bauherr
eines Neubaus, der Eigentümer eines Bestandsgebäudes oder ein
beauftragter
Fachmann.
Sie stellen einen Heizkessel im Gebäude auf oder bauen ihn ein.
Achtung: Wenn Sie
einen Heizkessel vorsätzlich oder leichtfertig nicht
gemäß den Anforderungen der EnEV 2009 einbauen oder
aufstellen, handeln Sie ordnungswidrig im Sinne des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2009). Die Geldbuße kann in diesem Fall
bis zu 50.000 Euro
betragen.
Verantwortlich im
Sinne der EnEV ist der Bauherr oder der Eigentümer des
Gebäudes sowie diejenigen
Fachleute (Personen), die in seinem Auftrag tätig sind. Letztere
verantworten im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises.
Siehe dazu: |
EnEV 2009 § 27 (Ordnungswidrigkeiten) Absatz 1, Nr.
6
| EnEG 2009 § 8 (Bußgeldvorschriften) Absatz 1 Nr. 1.
|
EnEV 2009 §
13 (Inbetriebnahme Heizkessel) Absatz 1
|
EnEV 2009 § 26 (Verantwortliche) Absatz 1 und 2

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