Sie sind ein
ausstellungsberechtigter, beauftragter Fachmann und
erstellen einen Energieausweis für ein bestehendes Gebäude,
das unverändert, teilweise oder ganz verkauft oder neu vermietet werden
soll oder weil der Eigentümer im Gebäude einen
Energieausweis für das Publikum öffentlich aushängen soll.
Die Daten für die Energieausweis-Berechnung hat Ihnen der
Eigentümer des Gebäudes - gemäß den Anforderungen der EnEV
2009 - bereitgestellt. Er hat dafür gesorgt, dass die Daten
richtig sind und es besteht kein Anlass daran zu
zweifeln.
Achtung:
Wenn Sie die bereitgestellten, richtigen Daten
vorsätzlich oder leichtfertig nicht gemäß den
Anforderungen der EnEV 2009 für die
Energieausweis-Berechnung zugrunde legen, handeln Sie
ordnungswidrig im Sinne des Energieeinsparungsgesetzes
(EnEG 2009). Die Geldbuße kann in diesem Fall
bis zu 15.000 Euro
betragen.
Verantwortlich im
Sinne der EnEV ist der Aussteller, der im Auftrag des
Eigentümers den Energieausweis für ein bestehendes
Gebäude ausstellt.
Siehe dazu: |
EnEV 2009 § 27 (Ordnungswidrigkeiten) Absatz
2, Nr. 3
| EnEG 2009 § 8 (Bußgeldvorschriften) Abs. 1 Nr.
2.
|
EnEV 2009 §
17 (Grundsätze des Energieausweises) Absatz 5
|
EnEV 2009 § 26 (Verantwortliche) Absatz 1 und 2

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