Energieausweis und EnEV 2007

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EnEV 2009 - Geldstrafen-Kompass Energieausweis aufgrund bereitgestellter Daten erstellen
 


Sie sind ein ausstellungsberechtigter, beauftragter Fachmann und erstellen einen Energieausweis für ein bestehendes Gebäude, das unverändert, teilweise oder ganz verkauft oder neu vermietet werden soll oder weil der Eigentümer im Gebäude einen Energieausweis für das Publikum öffentlich aushängen soll.

Die Daten für die Energieausweis-Berechnung hat Ihnen der Eigentümer des Gebäudes - gemäß den Anforderungen der EnEV 2009 - bereitgestellt. Er hat dafür gesorgt, dass die Daten richtig sind und es besteht kein Anlass daran zu zweifeln.

Achtung: Wenn Sie die bereitgestellten, richtigen Daten vorsätzlich oder leichtfertig nicht gemäß den Anforderungen der EnEV 2009 für die Energieausweis-Berechnung zugrunde legen, handeln Sie ordnungswidrig im Sinne des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2009). Die Geldbuße kann in diesem Fall bis zu 15.000 Euro betragen.

Verantwortlich im Sinne der EnEV ist der Aussteller, der im Auftrag des Eigentümers den Energieausweis für ein bestehendes Gebäude ausstellt.

Siehe dazu:
|
EnEV 2009 § 27 (Ordnungswidrigkeiten) Absatz 2, Nr. 3
EnEG 2009 § 8 (Bußgeldvorschriften) Abs. 1 Nr.  2.
| EnEV 2009 § 17 (Grundsätze des Energieausweises) Absatz 5
| EnEV 2009 § 26 (Verantwortliche) Absatz 1 und 2

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart