Als
ausstellungsberechtigter, beauftragter Fachmann
erstellen Sie
Energieausweise für Bestandsgebäude wenn diese unverändert
ganz oder teilweise verkauft oder
neu vermietet werden, oder wenn der Eigentümer den
Energieausweis für das Publikum öffentlich aushängen soll.
Dem Energieausweis fügen Sie - wie von der EnEV gefordert - ggf. auch Empfehlungen
für die Verbesserung der Energieeffizienz des
Bestandsgebäudes - als Modernisierungs-Empfehlungen - bei.
Achtung:
Wenn Sie vorsätzlich oder leichtfertig Energieausweise
oder Modernisierungsempfehlungen (als Anlage zum
Energieausweis) für Bestandsgebäude
erstellen obwohl Sie nicht über die geforderten
fachlichen und beruflichen Qualifikationen gemäß EnEV
2009 verfügen, handeln Sie ordnungswidrig im Sinne des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2009). Die Geldbuße kann in diesem Fall
bis zu 15.000 Euro
betragen.
Verantwortlich im
Sinne der EnEV ist der Aussteller, der im Auftrag des
Eigentümers den Energieausweis für ein bestehendes
Gebäude ausstellt oder Modernisierungen (als Anlage zum
Energieausweis) empfiehlt.
Siehe dazu: |
EnEV 2009 § 27 (Ordnungswidrigkeiten) Absatz
2, Nr. 4
| EnEG 2009 § 8 (Bußgeldvorschriften) Abs. 1 Nr.
2.
|
EnEV 2009 §
21 (Ausstellungsberechtigung im Bestand) Absatz 1
|
EnEV 2009 §
29 (Übergangsvorschriften) Absatz 4, 5, 6
|
EnEV 2009 § 26 (Verantwortliche) Absatz 1 und 2
Wer liefert die Daten für den Energieausweis?

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