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EnEV 2009 – was ändert sich im
Bestand im?
Kurze Erklärungen mit Links auf die
EnEV-2009-Texte und Praxis-Hilfen.
Autorin: Melita Tuschinski,
Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart
Seit 1999 Herausgeberin des Fachportals
www.EnEV-online.de |
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Wer eine Wohnung, Haus, Gebäude oder
Immobilie besitzt sollte die Anforderungen der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) kennen, weil er sie
ggf. erfüllen muss. Eigentümer müssen beispielsweise die
Heizung erneuern und nachrüsten, Leitungen, Armaturen,
oberste Geschossdecken oder Dach dämmen usw. Auch wer die
Außenhülle seines Gebäudes verändert (Außenwand, Fenster,
Dach oder Bodendecken saniert), wer einen Anbau oder Ausbau
plant muss den Anforderungen der EnEV 2009 nachkommen. Was
ändert sich durch die EnEV 2009 für Eigentümer von
bestehenden Gebäuden? Verschaffen Sie sich den Überblick mit
unserer folgenden Kurzinformation:

Es gilt weiterhin: Wer im Baubestand
die Gebäudehülle saniert – Außenwände, Dach,
Fenster, Dachflächenfenster, usw. – muss die EnEV - Anforderungen
nur erfüllen, wenn die Fläche des modernisierten Bauteils
eine gewisse Größe überschreitet. NEU: Maßgeblich ist
allerdings nach der EnEV 2009 das Verhältnis der Fläche des sanierten
Bauteils zur GESAMTEN Bauteilfläche des Gebäudes. Bisher
galt als Maßstab das Verhältnis des sanierten Bauteils
zur gesamten Bauteilfläche mit der GLEICHEN
ORIENTIERUNG.
Als Beispiel: Wenn ein Eigentümer unter einem Fünftel (20 Prozent) einer
Bauteilfläche mit der gleichen Orientierung im Sinne der
EnEV 2007 saniert, muss er die EnEV 2007 nicht beachten,
wenn die Baumaßnahme unter diese Verordnungs - Fassung
fällt. Die neue EnEV 2009 erkennt als Bagatelle nun nur noch diejenigen Fälle
an,
wenn das sanierte Bauteil höchstens ein Zehntel (10
Prozent) der gesamten Bauteilfläche – d.h. alle
Orientierungen zusammen erfasst - darstellt.
Als Beispiel: Wer als Eigentümer mehr als ein Zehntel der gesamten
Außenfassade seines Bestandsgebäudes im Sinne der EnEV 2009
saniert, muss die neuen Höchstwerte für den Wärmeschutz
berücksichtigen, wenn die Baumaßnahme unter den
Geltungsbereich der EnEV 2009 fällt.
EnEV 2009, § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau

In Deutschland ist der Wärmeschutz der
Gebäudehülle – insbesondere bei ungedämmten Bestandsbauten -
nach wie vor prioritär. Die neue EnEV 2009 verschärft erneut
die Anforderung an die Dämmung der wärmeabgebenden
Außenhülle, wenn ein Bauteil erstmals neu eingebaut,
ersetzt oder erneuert wird. Als Maßstab gilt der
Wärmedurchgangskoeffizient (U - Wert) des Bauteils,
gemessen in Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/m² K).
Die EnEV 2009 listet die zulässigen Höchstwerte in der
Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen
und bei Errichtung kleiner Gebäude), in der Tabelle 1
(Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei
erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von
Bauteilen). Zum Vergleich zeigt die folgende Grafik, wie
die alte und neue EnEV die maximalen U - Werte für einige
beispielhafte Bauteile im Baubestand fordern.
Grafik 2: Vergleich der Anforderungen der EnEV 2009 und EnEV
2007: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei
erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von
Bauteilen. Quellen: EnEV 2007 und EnEV 2009, jeweils Anlage 3
EnEV 2009: Anlage 3, Anforderungen bei Änderung von
Außenbauteilen (zu
§ 9 Abs. 3)
EnEV 2009, Anlage 3, Tabelle 1: Höchstwerte der
Wärmedurchgangs - koeffizienten bei erstmaligem
Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen

Wer als Eigentümer einen bisher ungenutzten Dachraum
ausbaute um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, konnte
sich den Nachweis vereinfachen und den Ausbau - Bonus der EnEV 2007 wahrnehmen: Auch wenn die
ausgebaute Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter war,
musste der neue Wohnteil gemäß der EnEV 2007 nicht den Neubau - Standard
erfüllen. Der Planer musste nur rechnerisch nachweisen, dass die
wärmeabgebenden Bauteile den Wärmeschutz gewährleisten.
Diese beliebte Regelung entfällt nun gemäß der neuen EnEV 2009 ab
1. Oktober 2009. Wer künftig eine zusammenhängende Nutzfläche
über 50 Quadratmeter (m²) ausbaut, muss nachweisen, dass der neue
Gebäudeteil den Neubau - Standard erfüllt,
d.h. sowohl in Bezug auf den Jahres-Primärenergiebedarf,
als auch in Bezug auf den Wärmeschutz der Gebäudehülle,
d.h. des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts.
EnEV 2009, § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau

In den Medien wurde insbesondere die Dämmpflicht für
oberste Geschossdecken im Baubestand kommentiert, weil
sie zahlreiche Eigentümer von Altbauten betrifft. Wer
ein
Bestandsgebäude besitzt, das mindestens vier Monate jährlich
normal beheizt wird muss nun nach der neuen EnEV 2009
auch die ungedämmten, obersten
Geschossdecken über den beheizten Räumen zusätzlich
dämmen, auch wenn diese zwar nicht begehbar, jedoch
zugänglich sind.
Die EnEV 2009 fordert in diesem Fall,
dass der Wärmedurchgangskoeffizient der gedämmten Decke
höchstens 0,24 Watt/(m²K) beträgt. Eine Alternative
eröffnet die neue EnEV 2009 allerdings den Eigentümern: Sie können
anstatt der obersten Geschossdecke, das darüberliegende,
bisher ungedämmte Dach entsprechend dämmen. Ab dem Jahr
2012 soll die Dämmpflicht auch für die begehbaren,
bisher ungedämmten obersten Geschossdecken über
beheizten Räumen im Baubestand gelten.
EnEV 2009: § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

Die Änderung der EnEV 2009, über die am meisten
debattiert wurde betrifft
die Pflicht für Eigentümer im Bestand, ihre elektrischen
Speicherheizgeräte – mit über 20 Watt Heizleistung -
außer Betrieb zu nehmen. Im neuen Paragraph 10 zur "Außerbetriebnahme von elektrischen
Speicherheizsystemen" regelt die EnEV 2009 die
entsprechenden Einzelheiten. Betroffen sind nicht alle
Wohngebäude, sondern nur diejenigen mit mindestens sechs Wohneinheiten, wenn
die Räume nur mit der elektrischen Speicherheizung
erwärmt werden. Bei Nichtwohngebäude greift diese Pflicht
nur in den Fällen, wenn über 500 m² der Nutzfläche mit
elektrischen Speicherheizungen beheizt wird.
Die Nachrüstfristen
sind jedoch sehr großzügig bemessen: Systeme, die
bis Ende 1989 installiert wurden, dürfen die Eigentümer
ab 2020 nicht mehr betreiben. Wer seine elektrische
Speicherheizung seit 1990 oder später installiert oder
erneuert hat, darf sie nach 30 Jahren nicht mehr
betreiben. Für diese Regelung erlaubt die EnEV 2009 auch
zahlreiche Ausnahmen: Wer trotz Fördermittel seine
Heizung nicht wirtschaftlich vertretbar ersetzen kann,
muss der Pflicht nicht nachkommen. Auch Eigentümer von
Gebäuden, die den Bauantrag im Jahr 1995 oder später
gestellt haben, sind von der Pflicht verschont, genau
wie die Baubesitzer, deren Bestandsgebäude die
energetischen Anforderungen der Wärmeschutzverordnung
(WSchVO 1995) erfüllen.
EnEV 2009, § 10a Außerbetriebnahme von elektrischen
Speicherheizsystemen

Wenn ein Eigentümer seiner Pflicht nachkommt und die
elektrischen Speicherheizungen ersetzt, muss er die
speziellen Regelungen der neuen EnEV 2009 berücksichtigen. Diese
finden sich in der neuen Anlage 4 a (Anforderungen an
die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen
Wärmeerzeugersystemen). Er darf künftig nur
Heizsysteme in Betrieb nehmen, bei denen das Produkt aus der
Erzeugeraufwandszahl (eg) und dem
Primärenergiefaktor (fp) nicht größer als
1,30 ist. Niedertemperatur - Heizkessel und
Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in
Nahwärmeversorgungs - Systemen erfüllen die Anforderungen
der verschärften, neuen EnEV 2009.
EnEV
2009, Anlage 4a:
Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln
und sonstigen Wärmeerzeugersystemen
(zu
§ 13 Absatz 2)

EnEV 2009 - Änderungen zur EnEV
2007
Welche
EnEV-Fassung gilt für Bauvorhaben?
Was ändert sich
für Neubau - Vorhaben?
Was ändert
sich für Eigentümer im Baubestand?
Was ändert sich im Vollzug der EnEV 2009?
Fazit für
Fachleute: EnEV 2009 in der Praxis
Über die Autorin Melita
Tuschinski
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