Energieausweis und EnEV 2009

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Sanierungspflichten im Bestand

1. Irrtum:
Hauseigentümer müssen ungedämmte Kellerdecken bis Jahresende 2011 dämmen.

Autorin: Melita Tuschinski, Herausgeberin www.EnEV-online.de


Nein, nicht die Kellerdecken hat die Energieeinspar-Verordnung (EnEV) im Blick - obwohl es sicherlich sinnvoll wäre diese ggf. zu dämmen. Eigentümer von älteren Häusern, Wohngebäuden und sonstigen Immobilien, aus der Zeit vor der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO 1977), müssen vielmehr die oberste Geschossdecke über ihren beheizten Räumen „unter die Lupe“ nehmen sowie das darüber liegende Dach.

Aufzählung

Für welche Gebäude gelten diese Nachrüstfristen?

Aufzählung

Welches sind die entscheidenden Fragen?

Aufzählung

Was bedeuten die Begriffe "gedämmt / ungedämmt", "begehbar / unbegehbar", "zugänglich / unzugänglich"?

Aufzählung

Wie müssen Eigentümer nachrüsten?

Aufzählung

Oberste Geschossdecke ist ungedämmt, nicht begehbar, jedoch zugänglich. Was ist Pflicht?

Aufzählung

Oberste Geschossdecke ist ungedämmt und begehbar. Was ist Pflicht?

Aufzählung

Oberste Geschossdecke ist ungedämmt und begehbar jedoch das darüberliegende Dach ist gedämmt. Muss man die Decke dämmen?

Aufzählung

Überblick Nachrüstpflichten gemäß EnEV für die oberste Geschossdecke über den beheizten Räumen oder das darüber liegende Dach im Baubestand

Aufzählung

Muss sich die vorgeschriebene Dämmung rechnen?

Aufzählung

Wer wird auf Antrag von den Nachrüstpflichten befreit?

Aufzählung

Welche Ausnahmen erkennt die EnEV an?

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Für welche Gebäude gelten diese Nachrüstfristen?
Allerdings gilt diese Forderung nicht für alle Gebäude sondern nur für solche Bauten, die man vier Monate oder länger jährlich beheizt und zwar auf mindestens 19 Grad Celsius (°C) Raumtemperatur. Wer beispielsweise ein Ferien- oder Wochenendhaus besitzt und dieses zwar jährlich länger als vier Monate nutzt, jedoch vorwiegend in den warmen Jahreszeiten, muss die oberste Geschossdecke und das Dach nicht im Sinne der Dämmpflichten nach EnEV untersuchen.

Es gibt übrigens eine ganze Reihe von Gebäuden, die wegen der Art wie sie gebaut sind oder wie man sie nutzt nicht unter die EnEV 2009 fallen, beispielsweise Tierställe, unterirdische Bauten, Glashäuser für die Pflanzenzucht, Kirchen oder bestimmte Werkstätten. Die EnEV 2009 listet diese Ausnahmen im § 1 (Anwendungsbereich) im zweiten Absatz. Jedoch Achtung: Auch in diesen Ausnahme-Gebäuden muss der Eigentümer die EnEV beachten, wenn er eine neue Heizung installiert oder eine größere Klimaanlage nutzt. Dann greifen die Anforderungen der EnEV 2009 gemäß § 13 (Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen) und § 12 (Energetische Inspektion von Klimaanlagen).
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EnEV 2009, § 13 Inbetriebnahme von Heizungsanlagen
| EnEV 2009, § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

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Welches sind die entscheidenden Fragen?
Zurück zu unseren Altbauten, die unter die EnEV fallen und die man mindestens vier Monate jährlich beheizt. Wer ein solches Gebäude zu seinem Eigentum zählt sollte möglichst umgehend folgende Fragen klären:

  • Oberste Geschossdecke über den beheizten Räumen:
    - Ist sie gedämmt oder ungedämmt?
    - Ist sie begehbar oder unbegehbar?
    - Ist sie zugänglich oder unzugänglich?

  • Darüber liegendes Dach:
    - Ist es gedämmt oder ungedämmt?

Die Antworten auf diese Fragen entscheiden darüber OB, WAS und WANN der Eigentümer nach den Vorgaben der EnEV dämmen muss.
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EnEV 2009 , § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
| EnEV 2009 , § 10a Elektrische Speicherheizsysteme

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Was bedeuten die Begriffe „gedämmt / ungedämmt“, „begehbar / unbegehbar“ und „zugänglich / unzugänglich“?

Erinnern wir uns, dass die Bundesländer dafür verantworten, wie die verpflichteten Bürger die EnEV praktisch anwenden müssen. Die Fachkommission „Bautechnik“ der Bauministerkonferenz der Länder hat wegen der zahlreichen Fragen aus der Praxis bereits 2002 eine „Arbeitsgruppe EnEV“ gegründet mit Vertretern des Bundesbauministeriums, der Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen sowie des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) Berlin.

Diese Arbeitsgruppe beantwortet Fragen zur EnEV-Praxis und veröffentlicht die Antworten von allgemeinem Interesse als offizielle Auslegungen. Zwar sind diese Interpretationen nicht rechtsverbindlich, doch die Baubehörden, Fachleute und betroffene Bürger können sich daran orientieren. Auf den Webseiten des DIBt finden Interessierte alle bisher veröffentlichten 15 Staffeln von offiziellen Auslegungen zur EnEV.
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EnEV-online: Offizielle Auslegungen zur EnEV 2009
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EnEV-online: Offizielle Auslegungen zur EnEV 2007

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Die angesprochenen Begriffe hat die EnEV-Arbeitsgruppe folgendermaßen ausgelegt:

  • "Gedämmt" ist die Geschossdecke oder das darüber liegende Dach, wenn sie mindestens über eine durchgehende, allenfalls durch Balken oder Sparren unterbrochene Schicht eines Dämmstoffes verfügt. Die oberste Geschossdecke gilt auch als gedämmt, wenn sie dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden), Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz) entspricht. Bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, und bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen kann man davon ausgehen, dass sie diesem Standard entsprechen.

  • "Ungedämmt" ist die Geschossdecke oder das darüber liegende Dach demnach wenn "bisher überhaupt keine Dämmung vorhanden ist."

  • "Begehbar" ist die oberste Geschossdecke "wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine solche lichte Höhe aufweist, dass sich dort ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann. Die bauordnungsrechtlich für Aufenthaltsräume im Dachraum vorgeschriebene Höhe wird nicht verlangt."

  • "Unbegehbar“ ist demnach die oberste Geschossdecke, wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche nicht hoch genug ist, dass sich ein durchschnittlich großer Mensch dort mühelos und aufrecht bewegen kann.

  • "Zugänglich" ist die obere Geschossdecke, wenn sie zwar nicht begehbar, jedoch für Nachrüstarbeiten zugänglich ist.

| DIBt: Nachrüstpflicht ungenügend gedämmtes Dach
| DIBt: Nachrüstpflicht ungenügend gedämmtes Dach
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DIBt: Nachträgliche Dämmung oberste Decken

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Wie müssen Eigentümer nachrüsten?

Kommen wir zurück zu den ausschlaggebenden Antworten zu der obersten Geschossdecke und dem Dach eines Altbaus.

Der Eigentümer hätte diese Decke längst dämmen müssen. Bereits die EnEV 2002 und die EnEV 2004 verpflichtete sie im § 9 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden), dass sie bis Ende des Jahres 2006 diese Decken dämmen. Der Wärmedurchgangskoeffizient (dazumal noch „K-Wert“ genannt) der nachträglich gedämmten Decke durfte höchstens 0,30 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (Watt/(m²K)) betragen. Nur bei Eigentümerwechsel in Ein- und Zweifamilienhäusern räumte die EnEV 2002 unter bestimmten Bedingungen Sonderfristen und Sonderkonditionen ein.
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EnEV 2004, § 9 Nachrüstpflichten im Bestand

Achtung: Diese Pflichten sind keinesfalls "verjährt". Die EnEV hat seither in jeder neuen Fassung darauf hingewiesen. Säumige Eigentümer sollten dieser Pflicht umgehend nachkommen.
Die aktuelle EnEV 2009 setzt allerdings einen höheren Wärmeschutz-Maßstab an. Wer seiner Pflicht erst jetzt nachkommt, muss die Decke oder das darüber liegende Dach besser dämmen. Der Wärmedurchgangskoeffizient (inzwischen im Sinne des europäischen Standards „U-Wert“ genannt) darf höchsten 0,24 Watt/(m²K) betragen.

Bereits die allererste EnEV 2002 räumte Eigentümern von Ein- oder Zweifamilienhäuser Sonderkonditionen und -fristen ein, wenn sie am 1. Februar 2002 (als die erste EnEV in Kraft trat) eine Wohnung im Haus selbst bewohnten. Erst bei Eigentümerwechsel wurden und werden auch heute diese Dämmpflichten fällig. Die genauen Termine finden Interessierte in der EnEV 2009, § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden), im fünften Absatz.
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EnEV 2009 , § 10 Nachrüstpflichten im Bestand

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Der Eigentümer muss sie bis spätestens Ende dieses Jahres dämmen, wie es die aktuelle EnEV 2009 im § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) im vierten Absatz fordert.

Anstatt der Decke kann der Eigentümer auch das darüber liegende, ungedämmte Dach dämmen. Als Maßstab für diese Pflicht gilt der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der fertig gedämmten Decke oder Dach. Dieser darf höchstens 0,24 (W/m²K) betragen.

Auch die EnEV 2009 gewährt den neuen Eigentümern von Ein- und Zweifamilienhäusern Sonderkonditionen - sowohl was den zeitlichen Rahmen als auch was die Wärmeschutzvorgaben anbelangt, allerdings nur, wenn der 'alte' Eigentümer am 1. Februar 2002 - als die ersten EnEV 2002 in Kraft trat - selbst im Haus wohnte. In diesen Fällen greift die Nachrüstpflicht erst bei Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer hat zwei Jahre Zeit sie zu erfüllen. Wenn das Haus im Jahr 2008 oder 2009 den Eigentümer gewechselt hat, genügt es, wenn der U-Wert der nachgerüsteten Geschossdecke oder Dach 0,30 (W/m²K) beträgt - wie die EnEV 2002 forderte, sie kann also weniger gut gedämmt sein.
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EnEV 2009 , § 10 Nachrüstpflichten im Bestand
| EnEV 2004, § 9 Nachrüstpflichten im Bestand

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Obwohl die EnEV diesen Fall nicht ausdrücklich regelt, hat die EnEV-Arbeitsgruppe im Juni 2011 diese Situation dermaßen ausgelegt, dass ein gedämmtes Dach anstatt einer darunter liegenden, gedämmten obersten Geschossdecke auch ausreicht und dass der Eigentümer die Geschossdecke nicht noch zusätzlich dämmen muss. „… das Gebäude ist wenigstens geringfügig "nach oben" gegen Energieverluste gedämmt, so dass eine Nachrüstung in Form einer weiter verbesserten Dämmung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nach der Wertung des Verordnungsgebers nicht möglich ist.“
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DIBt: Nachrüstpflicht ungenügend gedämmtes Dach

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick zu den Nachrüstpflichten:


Überblick Nachrüstpflichten gemäß EnEV für die oberste Geschossdecke über den beheizten Räumen oder das darüber liegende Dach im Baubestand
 

 

ge-dämmt

unge-dämmt

zugäng-
lich

Nicht begehbar

begeh-
bar

Nachrüstpflichten nach EnEV

 

 

 

 

 

 

 

Decke

 

 

 

 

 

Keine Nachrüstung vorgeschrieben.

Dach

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Decke

 

 

 

 

 

Keine Nachrüstung vorgeschrieben.

Dach

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Decke

 

 

 

 

 

 

Sofort Decke oder Dach nachrüsten: U-Wert max. 0,24 W/(m² K). Bei Ein- oder Zweifamilienhaus ggf. Sonder-Konditionen.

Dach

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Decke

 

 

 

 

 

 

Bis Ende 2011 Decke oder Dach nachrüsten: U-Wert max. 0,24 W/(m² K). Bei Ein- oder Zweifamilienhaus ggf. Sonder-Konditionen.

Dach

 

 

 

 

 

 

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Muss sich die vorgeschriebene Dämmung rechnen?
Ein grundlegenden Prinzip der EnEV seit ihrer ersten Fassung lautet: Die geforderten Nachrüstungen zur Dämmung der Geschossdecke oder des Daches müssen wirtschaftlich vertretbar sein, wie es das Energieeinsparungs-Gesetz (EnEG) fordert. Das bedeutet, dass das der Eigentümer seine Kosten für die zusätzliche, pflichtgemäße Dämmung innerhalb einer angemessenen Frist durch die eingesparten Heizkosten wieder erwirtschaft muss, mit anderen Worten „die zusätzliche Dämmung muss sich rechnen“.
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EnEG 2009, § 5 Energieeinsparungsgesetz

Wer wird auf Antrag von den Nachrüstpflichten befreit?
Im fünften Absatz des § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) regelt die EnEV 2009, dass die Nachrüstpflichten "nicht anzuwenden (sind), soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können." Jedoch Achtung: Diese Ausnahme bezieht sich NICHT auf die Pflichten gemäß dem ersten Absatz dieses Paragraphen, der die Heizungserneuerung vorschreibt!

Wenn der Eigentümer der Ansicht ist, dass sich die Nachrüstung nicht rechnet oder dass er diese aus verschiedenen Gründen finanzielle nicht verkraften könnte, muss er bei der zuständigen Behörde eine Befreiung von den Nachrüstpflichten beantragen. Die EnEV 2009 regelt diese Sonderfälle im § 25 (Befreiungen).
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EnEV 2009 , § 10 Nachrüstpflichten im Bestand
| EnEV 2009 , § 25 Befreiungen

Der Eigentümer muss mit seinem Antrag allerdings auch nachweisen, dass einer oder mehrere der folgenden Gründe dagegen sprechen:

  • die vorgeschriebenen Nachrüstpflichten sind nicht wirtschaftlich,

  • die Kosten würden zu einer unbilligen Härte führen, 

  • der Aufwand ist für ihn nicht zumutbar, weil er parallel dazu auch andere energiesparrechtlichen Pflichten erfüllen muss.

Welche Ausnahmen erkennt die EnEV an?
Eigentümer von Baudenkmälern und besonders erhaltenswerten Gebäuden erlaubt die EnEV 2009 im § 24 (Ausnahmen), dass Sie von den ihren Anforderungen abweichen, wenn die geforderten Maßnahmen das Erscheinungsbild beeinträchtigen würden oder wenn der Aufwand für sie unverhältnismäßig hoch wäre.
Die EnEV soll den technischen Fortschritt und die praktische Umsetzung durch Bauherrn grundsätzlich nicht behindern. Diese so genannte "Technologieklausel" erlaubt es den Landesbehörden auf Antrag auch Ausnahmen zu genehmigen, wenn ein betroffener Bauherr oder Gebäudeeigentümer die Ziele der EnEV durch andere Maßnahmen erreicht.
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EnEV 2009 , § 24 Ausnahmen

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Sanierungspflichten - EnEV-Irrgarten treibt neue Blüten:

  1. Irrtum: Hauseigentümer müssen ungedämmte Kellerdecken bis Jahresende dämmen

  2. Irrtum: Hauseigentümer müssen ihre ungedämmten Dächer und Außenwände bis Jahresende dämmen.

  3. Irrtum: Wer einen unsanierten Altbau kauft muss Heizung und Fenster erneuern sowie Außenwände und Decken dämmen.

Was passiert, wenn ein Eigentümer diesen Pflichten nicht nachkommt?

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