Energieausweis und EnEV 2009

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Sanierungspflichten im Bestand

3. Irrtum:
Wer einen unsanierten Altbau kauft muss Heizung und Fenster erneuern, Außenwände und Decken dämmen.

Autorin: Melita Tuschinski, Herausgeberin www.EnEV-online.de

.
Nein, die Energieeinsparverordnung (EnEV) verpflichtet die Eigentümer von unsanierten Häusern nur bestimmte alte Heizkessel zu ersetzen und die elektrischen Speicherheizungen ab einer bestimmten Frist ggf. nicht mehr zu nutzen. Auch ungedämmte Leitungen und Armaturen betrifft die EnEV in bestimmten Fällen. Wenn sowohl die oberste Geschossdecke über den beheizten Räumen als auch das darüber liegende Dach ungedämmt sind, greift auch hier ggf. die Sanierungspflicht (siehe 1. Irrtum).

Was die Heizungs-Erneuerung anbelangt, hat auch hier bereits die EnEV 2002 und die EnEV 2004 diese Pflichten geregelt. Desgleichen auch, dass Eigentümer von Altbauten die ungedämmten warmen Leitungen und Armaturen dämmen müssen, wenn diese durch unbeheizte Räume führen. Auch fehlen in alten Häusern häufig die Thermostate an den Heizkörpern. Alle diese Pflichten hätten die Eigentümer schon längst nachrüsten müssen und die oberste Geschossdecke über den beheizten Räumen dämmen, wenn diese ungedämmt, nicht begehbar jedoch zugänglich ist (siehe 1. Irrtum).

Sonderkonditionen für Ein- und Zweifamilienhaus
Nur Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäuser verschonte die EnEV 2002, wenn sie am 1. Februar 2002 selbst in dem Haus wohnten. Die Pflichten griffen nur bei Eigentümerwechsel und nach dem speziellen Zeitplan der EnEV. Diese Pflichten sind für alle anderen Eigentümer allerdings nicht "verjährt". Die EnEV hat in jeder neuen Fassung seither darauf hingewiesen. Säumige Eigentümer sollten diesen also möglichst umgehend nachkommen.
Eine neue Frist setzt die aktuelle EnEV 2009 für die Besitzer von Altbauten, deren oberste Geschossdecke über den beheizten Räumen ungedämmt und begehbar sind. (siehe 1. Irrtum).

Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft kann allerdings die Sonderfristen nach der EnEV 2009 wahrnehmen, wenn der Eigentümern am 1. Februar 2002 – als die erste EnEV 2002 in Kraft trat – auch selbst darin wohnte: Zwei Jahre lang haben die neuen Eigentümer Zeit die folgenden Nachrüstpflichten gegebenenfalls zu erfüllen:

  • Leitungen dämmen: warme, ungedämmte Rohre und Armaturen dämmen,

  • Decke oder Dach dämmen: ungedämmte oberste Geschossdecke oder Dach pflichtgemäß dämmen.
    Wenn das Haus den Eigentümer im Jahr 2008 oder 2009 gewechselt hat, genügt es, wenn der neue Eigentümer die obersten Geschossdecken beheizter Räume ggf. nur dermaßen gut dämmt, dass der U-Wert der gedämmten Decke höchstens 0,30 Watt/(m²K) beträgt. Dieses war der Mindestwärmeschutz, den die EnEV 2002 dazumal für ungedämmte, nicht begehbare jedoch zugängliche oberste Geschossdecken forderte.

Achtung: Für die folgenden Pflichten können neue Eigentümer KEINE Sonderfristen wahrnehmen, auch wenn sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus kaufen.

  • Heizung erneuern: Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre alten Heizkessel nicht mehr betreiben, wenn alle folgenden Aussagen zutreffen:

    • Der Heizkessel nutzt flüssigen oder gasförmigen Brennstoff.

    • Er wurde vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt.

    • Seine Nennleistung beträgt mindestens 4 Kilowatt bis höchstens 400 Kilowatt.

    • Der Heizkessel gehört nicht zu folgenden EnEV-Ausnahmen:

      • Heizkessel für besondere Brennstoffe, deren Eigenschaften erheblich von den marktüblichen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen abweichen,

      • Anlagen die nur Warmwasser zubereiten,

      • Küchenherde,

      • Heizgeräte, die hauptsächlich für einen Raum ausgelegt sind und die auch Warmwasser für die Zentralheizung oder für sonstige Gebrauchszwecke liefern.

  • Zentralheizungen ausstatten: Die Eigentümer von Gebäuden müssen Zentralheizungen grundsätzlich mit zentralen automatischen Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und der Zeit ausstatten. Wenn diese Ausstattung fehlt, muss der Eigentümer sie nachrüsten.

  • Thermostate installieren: Heizungstechnischen Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen mit automatischen, raumweisen Regelung ausgestattet sein. Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte für feste oder flüssige Brennstoffe. In Nichtwohngebäuden erlaubt die EnEV 2009 auch eine Gruppenregelung für Räume gleicher Art und Nutzung. Wenn diese Ausstattung fehlt, muss der Eigentümer sie nachrüsten.

  • Fußbodenheizung ausstatten: Wenn diese vor dem 1. Februar 2002 eingebaut wurden, dürfen Eigentümer sie mit Regelungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausstatten. Wenn diese Regelungen in einem Altbau fehlen, muss der Eigentümer sie ggf. nachrüsten.

| EnEV 2004, § 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
|
EnEV 2009 , § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
| EnEV 2009 , § 10a Elektrische Speicherheizsysteme
| EnEV 2004, § 12 Verteilungsleitungen + Warmwasseranlagen
| EnEV 2009, § 14 Rohre und Armaturen in Gebäuden

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Sanierungspflichten - EnEV-Irrgarten treibt neue Blüten:

  1. Irrtum: Hauseigentümer müssen ungedämmte Kellerdecken bis Jahresende dämmen

  2. Irrtum: Hauseigentümer müssen ihre ungedämmten Dächer und Außenwände bis Jahresende dämmen.

  3. Irrtum: Wer einen unsanierten Altbau kauft muss Heizung und Fenster erneuern sowie Außenwände und Decken dämmen.

Fazit: Was passiert, wenn ein Eigentümer diesen Pflichten nicht nachkommt?

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