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Nein, die Energieeinsparverordnung (EnEV) verpflichtet die
Eigentümer von unsanierten Häusern nur bestimmte alte
Heizkessel zu ersetzen und die elektrischen
Speicherheizungen ab einer bestimmten Frist ggf. nicht mehr
zu nutzen. Auch ungedämmte Leitungen und Armaturen betrifft
die EnEV in bestimmten Fällen. Wenn sowohl die oberste
Geschossdecke über den beheizten Räumen als auch das darüber
liegende Dach ungedämmt sind, greift auch hier ggf. die
Sanierungspflicht (siehe 1. Irrtum).
Was die Heizungs-Erneuerung anbelangt, hat auch hier bereits
die EnEV 2002 und die EnEV 2004 diese Pflichten geregelt.
Desgleichen auch, dass Eigentümer von Altbauten die
ungedämmten warmen Leitungen und Armaturen dämmen müssen,
wenn diese durch unbeheizte Räume führen. Auch fehlen in
alten Häusern häufig die Thermostate an den Heizkörpern.
Alle diese Pflichten hätten die Eigentümer schon längst
nachrüsten müssen und die oberste Geschossdecke über den
beheizten Räumen dämmen, wenn diese ungedämmt, nicht
begehbar jedoch zugänglich ist (siehe 1. Irrtum).
Sonderkonditionen für Ein- und Zweifamilienhaus
Nur Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäuser verschonte
die EnEV 2002, wenn sie am 1. Februar 2002 selbst in dem
Haus wohnten. Die Pflichten griffen nur bei
Eigentümerwechsel und nach dem speziellen Zeitplan der EnEV.
Diese Pflichten sind für alle anderen Eigentümer allerdings
nicht "verjährt". Die EnEV hat in jeder neuen Fassung
seither darauf hingewiesen. Säumige Eigentümer sollten
diesen also möglichst umgehend nachkommen.
Eine neue Frist setzt die aktuelle EnEV 2009 für die
Besitzer von Altbauten, deren oberste Geschossdecke über den
beheizten Räumen ungedämmt und begehbar sind. (siehe 1. Irrtum).
Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft kann allerdings die
Sonderfristen nach der EnEV 2009 wahrnehmen, wenn der
Eigentümern am 1. Februar 2002 – als die erste EnEV 2002 in
Kraft trat – auch selbst darin wohnte: Zwei Jahre lang haben
die neuen Eigentümer Zeit die folgenden Nachrüstpflichten
gegebenenfalls zu erfüllen:
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Leitungen dämmen: warme, ungedämmte Rohre und Armaturen dämmen,
-
Decke oder Dach dämmen: ungedämmte oberste Geschossdecke oder Dach
pflichtgemäß dämmen. Wenn das Haus den Eigentümer im Jahr 2008 oder 2009
gewechselt hat, genügt es, wenn der neue Eigentümer die
obersten Geschossdecken beheizter Räume ggf. nur dermaßen
gut dämmt, dass der U-Wert der gedämmten Decke höchstens
0,30 Watt/(m²K) beträgt. Dieses war der Mindestwärmeschutz,
den die EnEV 2002 dazumal für ungedämmte, nicht begehbare
jedoch zugängliche oberste Geschossdecken forderte.
Achtung: Für die folgenden Pflichten können neue Eigentümer
KEINE Sonderfristen wahrnehmen, auch wenn sie ein Ein- oder
Zweifamilienhaus kaufen.
-
Heizung erneuern:
Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre alten Heizkessel
nicht mehr betreiben, wenn alle folgenden Aussagen
zutreffen:
-
Der Heizkessel nutzt
flüssigen oder gasförmigen Brennstoff.
-
Er wurde vor dem 1.
Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt.
-
Seine Nennleistung
beträgt mindestens 4 Kilowatt bis höchstens 400
Kilowatt.
-
Der Heizkessel gehört
nicht zu folgenden EnEV-Ausnahmen:
-
Heizkessel für
besondere Brennstoffe, deren Eigenschaften
erheblich von den marktüblichen flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen abweichen,
-
Anlagen die nur
Warmwasser zubereiten,
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Küchenherde,
-
Heizgeräte, die
hauptsächlich für einen Raum ausgelegt sind und
die auch Warmwasser für die Zentralheizung oder
für sonstige Gebrauchszwecke liefern.
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Zentralheizungen
ausstatten: Die Eigentümer von Gebäuden müssen
Zentralheizungen grundsätzlich mit zentralen automatischen
Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der
Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer
Antriebe in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer
anderen geeigneten Führungsgröße und der Zeit ausstatten.
Wenn diese Ausstattung fehlt, muss der Eigentümer sie
nachrüsten.
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Thermostate
installieren: Heizungstechnischen Anlagen mit Wasser als
Wärmeträger müssen mit automatischen, raumweisen Regelung
ausgestattet sein. Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte für
feste oder flüssige Brennstoffe. In Nichtwohngebäuden
erlaubt die EnEV 2009 auch eine Gruppenregelung für Räume
gleicher Art und Nutzung. Wenn diese Ausstattung fehlt, muss
der Eigentümer sie nachrüsten.
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Fußbodenheizung
ausstatten: Wenn diese vor dem 1. Februar 2002
eingebaut wurden, dürfen Eigentümer sie mit Regelungen zur
raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast
ausstatten. Wenn diese Regelungen in einem Altbau fehlen,
muss der Eigentümer sie ggf. nachrüsten.
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EnEV 2004, § 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden |
EnEV 2009 , § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
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EnEV 2009 , § 10a Elektrische Speicherheizsysteme
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EnEV 2004, § 12 Verteilungsleitungen + Warmwasseranlagen
|
EnEV 2009, § 14 Rohre und Armaturen in Gebäuden
Sanierungspflichten - EnEV-Irrgarten treibt neue Blüten:
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Irrtum: Hauseigentümer müssen ungedämmte Kellerdecken
bis Jahresende dämmen
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Irrtum: Hauseigentümer müssen ihre ungedämmten Dächer
und Außenwände bis Jahresende dämmen.
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Irrtum: Wer einen unsanierten Altbau kauft muss Heizung und Fenster erneuern sowie Außenwände und Decken
dämmen.
Fazit: Was passiert, wenn ein Eigentümer diesen
Pflichten nicht nachkommt?
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