Energieausweis in Privatschule aushängen?
Weiterbildung nach EnEV 2007 / EnEV 2009?
Antworten von Dr. Jürgen Stock, Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Referat SW 12
(Gebäudebezogenes Baurecht, Bauordnungsrecht, Recht der
Energieeinsparung in Gebäuden), Bonn.
Öffentlicher
Energieausweis für Privatschule
Die EnEV 2009 fordert im
§ 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz 3, dass große,
viel besuchte
öffentliche Dienstleistungsgebäude einen Energieausweis für das Publikum gut
sichtbar aushängen.
Frage: Sind Privatschulen verpflichtet,
einen Energieausweis öffentlich auszuhängen gemäß Energieeinsparverordnung EnEV
2009?
EnEV 2009, § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) Absatz 3:
"(3) Für Gebäude mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzfläche, in
denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl
von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die
deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind
Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Der
Eigentümer hat den Energieausweis an einer für die
Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen; der Aushang
kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen
werden."
Antwort:
30.10.2009 Antwort Dr. Jürgen Stock, BMVBS:
"Schulen werden in der amtlichen Begründung zur EnEV 2007
ausdrücklich genannt. Falls aber Schulen erfasst sind, was
letztlich die für den Vollzug zuständigen Länder im Einzelfall
festlegen entscheiden müssten, kann es meines Erachtens nicht
darauf ankommen, ob diese die "öffentliche Dienstleistung"
Schulunterricht von einem öffentlichen, einem privaten oder
einem kirchlichen Träger erbracht wird."

Weiterbildung für
Ausstellungsberechtigung
Die EnEV 2009 regelt im
§ 21 (Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude) bundesweit wer die
Energieausweise im Bestand bei Verkauf, Neuvermietung sowie als öffentlichen
Aushang ausstellt. Die erfolgreiche Fortbildung im Bereich des
energiesparenden Bauens wird von der EnEV ggf. als Zusatzqualifikation
anerkannt, wenn die Inhalte der
Anlage 11 (Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung) entsprechen.
Frage: Gilt die erfolgreiche Weiterbildung
mit Inhalten gemäß Anlage 11 der EnEV 2007 auch automatisch gemäß Anlage 11 der
EnEV 2009?
Antwort:
27.10.2009 Antwort Dr. Jürgen Stock, BMVBS:
"Die
Änderungen der Anlage 11 durch die Änderungsverordnung
2009 erfordern keine spezielle Fortbildung nach der EnEV 2009,
wenn ein Aussteller schon eine Fortbildung nach Maßgabe der EnEV
2007
erfolgreich absolviert hat. Dies folgt daraus, dass die
Änderungen überwiegend redaktioneller Natur sind und Kenntnisse
der DIN V 18599 nur alternativ zu dem herkömmlichen
Berechnungsverfahren verlangt werden (siehe "oder" in den
Nummern 2.2 bis 2.4).
Im
Ergebnis wirkt sich die Änderung der Anlage 11 damit nicht
nachteilig auf eine im Einzelfall bestehende
Ausstellungsberechtigung aus."

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