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Kurzinfo:
Ein Architekt plant einen Ferienhauspark mit 350 neuen Ferienhäusern und
stellt auch die geforderten energiesparrechtlichen Nachweise aus. Die
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) listet im § 1 (Anwendungsbereich), Absatz
(2) eine Reihe von Gebäuden, die nicht unter die EnEV-Vorgaben fallen. Dazu
gehören auch Wohngebäude, die nicht ganzjährig genutzt werden. Es stellt sich
die Frage, ob diese Ausnahme auch für die neu zu errichtenden 350 Ferienhäuser
gilt. Der Architekt fragt uns, welche EnEV-Vorgaben er bei der Planung der
Ferienhäuser beachten muss.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
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Auftrag: Ein
Architekt plant einen Ferienhauspark mit 350 neuen Ferienhäusern und stellt auch
die geforderten energiesparrechtlichen Nachweise aus.
Praxis +
Probleme: Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
listet im § 1 (Anwendungsbereich), Absatz (2) eine Reihe von Gebäuden, die nicht
unter die EnEV-Vorgaben fallen. Dazu gehören auch Wohngebäude, die nicht
ganzjährig genutzt werden. Auch für kleine Gebäude, mit einer Nutzfläche von
höchstens 50 Quadratmetern (m²) stellt die EnEV 2009 Sonderregelungen bereit.
Fragen: Wenn die
Ferienhäuser nicht unter die EnEV 2009 fallen, welche Anforderungen muss der
Architekt bei der Planung beachten? Welche Nachweise muss er für dieses
Neubauvorhaben führen?
Antwort:
19.11.2009
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350
Ferienhäuser nach EnEV 2009 planen, nachweisen und bauen
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