Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog EnEV 2009 + Energieausweis: Sieben häufige Irrtümer

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Kurzinfo:
Seit dem 1. Oktober 2009 gilt für Gebäude und deren Anlagentechnik die neue Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). Sie bringt zahlreiche Änderungen und Neuerungen sowohl im Neubau als auch im Baubestand. Die EnEV 2009 stellt Fachleute, Bauherren, Eigentümer und Verwalter von Gebäuden vor neuen Fragen, die auch zu Missverständnissen führen können. Wir haben die für häufigsten sieben Missverständnisse aufgeklärt.

Achtung: Die folgenden Aussagen sind nicht richtig!

  1. Geltende EnEV-Fassung: Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben entscheidet stets das Datum des Bauantrags welche EnEV-Fassung jeweils gilt.

  2. Geltungsdauer Energieausweis: Der Energieausweis gilt immer zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum.

  3. Vorzeigepflicht Energieausweis: Verkäufer und Vermieter im Baubestand sind verpflichtet ihren potenziellen Käufern oder Neumietern einen Energieausweis vorzulegen.

  4. Wahlfreiheit Energieausweis: Alle Eigentümer von Bestandsbauten können frei wählen zwischen dem Bedarfs- und dem Verbrauchs-Energieausweis für ihre Gebäude.

  5. Fenstersanierung: Eigentümer von Bestandsbauten, die mehr als zehn Prozent der Fensterfläche ihres Gebäudes sanieren, müssen alle Fenster des Gebäudes gemäß EnEV 2009 sanieren.

  6. Anbau und Ausbau: Bei großen Umbauten, Anbauten oder Ausbauten im Baubestand muss das gesamte Gebäude die Neubau - Anforderungen der EnEV 2009 erfüllen.

  7. Energieausweis ausstellen: Fachleute, sie sich jetzt zum BAFA-anerkannten Vor-Ort-Energieberater weiterbilden, dürfen aufgrund dieser Qualifikation Energieausweise im Wohnbestand ausstellen.

Missverständisse aufgeklärt:
12.02.2009
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Antwort im Premium-Bereich EnEV 2009 - Sieben häufige Missverständnisse aufgeklärt

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