Frage: Wie werden Tiefkühlhäuser bei den
Berechnungen nach der EnEV behandelt?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
-
Nach
§ 1 Abs. 1 EnEV gilt diese Verordnung
"1. |
für Gebäude, soweit sie
unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden,
und |
2. |
für Anlagen und
Einrichtungen der Heizungs- , Kühl- , Raumluft - und
Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von
Gebäuden nach Nummer 1. |
Der Energieeinsatz für
Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand
dieser Verordnung." |
-
Gemäß
§ 1 Absatz 1 Satz 2 EnEV ist der Energieeinsatz für
Produktionsprozesse nicht Gegenstand der Verordnung. Ausweislich
der Begründung wollte der Verordnungsgeber mit § 1 Absatz 1 Satz
2 klarstellen, dass (im Einklang mit der
Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden) der Energieeinsatz für Heizung und Kühlung dann nicht
Gegenstand der Verordnung ist, wenn damit nicht die
Konditionierung des Raumklimas bezweckt wird. Die Gebäude an
sich sind in diesen Fällen jedoch nicht aus dem Geltungsbereich
der Verordnung ausgenommen.
-
Tiefkühlhäuser bestehen u. a. aus Tiefkühlkammern; diese sind in
der Regel Bestandteil der Kühlkette für verderbliche
Lebensmittel. Sie dienen der Lagerung und gegebenenfalls auch
der Herstellung der erforderlichen Temperaturzustände dieser
Waren in diesem speziellen Prozess. Je nach Warenart kann dabei
die Soll - Temperatur differieren; auch bei gleicher
Soll - Temperatur kann darüber hinaus (je nach umgesetzter
Warenmenge, spezifischer Wärmekapazität der Waren, Art und
Anzahl der Lagervorgänge) der für den Kühlprozess erforderliche
Energieeinsatz unterschiedlich sein. Die wärmetechnische
Qualität des Gebäudes hat hierauf nur bedingt Einfluss. Es
handelt sich um Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne
von § 1 Absatz 1 Satz 2 EnEV.
-
In
vielen Fällen sind die Tiefkühlkammern überdies nicht direkt als
Bestandteil des sie umgebenden Gebäudes anzusehen, sondern als
gesondert entworfene und produzierte Einbauten in diese Gebäude.
Die bei der Herstellung dieser Kammern anzuwendenden
physikalischtechnischen Regeln und damit auch die
Konstruktionsweise ihrer Dämmung sind schon allein wegen des
erheblichen Temperaturgefälles von außen nach innen von denen
der Bautechnik verschieden.
-
Aus
den vorgenannten Gründen zählen die Flächen von Tiefkühlkammern
nicht zu den konditionierten Flächen und fallen damit – ebenso
wie die für sie vorgesehene Anlagentechnik – nicht in den
Geltungsbereich der Verordnung.
-
Soweit in Gebäuden mit Tiefkühlkammern andere, thermisch
konditionierte Bereiche enthalten sind, die der Verordnung
unterliegen, sind die erforderlichen Berechnungen für diese
Bereiche unter Ausschluss der Tiefkühlkammern zu führen.

Fragen+Antworten zur EnEV 2009 nach Themen finden





|
|