Frage: Für ein bestehendes
Verwaltungsgebäude mit mehr als 1000 m² Nutzfläche wurde 2005 der Bauantrag
gestellt. Da die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 EnEV erfüllt sind1,
hat der
Eigentümer ab dem 1. Juli 2009 an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren
Stelle den Energieausweis auszuhängen. Auf welcher Grundlage ist der
Aushangausweis zu erstellen? Welcher Energieausweis darf in diesem Fall zum
Aushang verwendet werden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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Auf
die Errichtung von Gebäuden, für die vor dem 1. Oktober 2009 der
Bauantrag gestellt wurde, ist gemäß § 28 Absatz 1 EnEV die
Energieeinsparverordnung in der zum Zeitpunkt der
Bauantragstellung oder Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden:
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Auf ein Gebäude, für das der Bauantrag vor dem 1. Oktober
2007 gestellt wurde, ist die Energieeinsparverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S.
3146) anzuwenden, d. h. die Berechnung der energetischen
Kennwerte, z. B. des Jahres-Primärenergiebedarfs, erfolgt
auf Grundlage der Normen DIN V 4108 - 6:2003 - 06 und DIN V
4701 - 10 :2003 - 08.
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Auf ein Nichtwohngebäude, für das der Bauantrag nach dem 1.
Oktober 2007 und vor dem 1. Oktober 2009 gestellt wurde, ist
die Energieeinsparverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1519) anzuwenden, d.h. die Berechnung der energetischen
Kennwerte eines Nichtwohngebäudes erfolgt wie bei der EnEV
2009 auf Grundlage der DIN V 18599 - 1 : 2007 - 02, die
energetischen Anforderungen sind jedoch andere als nach EnEV
2009.
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Die
Übergangsvorschriften nach § 29 Absatz 3 EnEV sehen vor, dass z.
B. Energiebedarfsausweise nach der EnEV 2004 als Energieausweise
im Sinne des § 16 Absatz 3 EnEV gelten, sofern der Tag der
Ausstellung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Ist in einem
Gebäude, für das vor dem 1. Oktober 2009 der Bauantrag gestellt
wurde, ein Energieausweis auszuhängen, so darf hierfür der
Ausweis entsprechend der zugrunde liegenden Rechtsvorschrift (z.
B. Energiebedarfsausweis nach EnEV 2004 i. V. mit der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 EnEV 2004) verwendet
werden. Es ist jedoch auch erlaubt, für das bestehende
Nichtwohngebäude einen neuen Energieausweis nach den jetzt
geltenden Regeln und mit dem aktuellen Ausweismuster ausstellen
zu lassen.
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Nicht
zulässig ist es, Berechnungsergebnisse nach früherem Recht, z.
B. nach EnEV 2004, lediglich in ein Ausweismuster nach EnEV 2009
zu übertragen. Sofern der Eigentümer ein Ausweismuster nach EnEV
2009 aushängen möchte, wäre hierfür der Energieausweis nach den
Anforderungen der EnEV 2009 und nach deren Berechnungsverfahren
auszustellen (§ 18 Abs. 2, § 19 EnEV 2009).
1 oder aber den ganzen 16 III
Satz 1 zitieren

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