Frage: In § 14 Absatz 1 Satz 1 EnEV wird
beim Einbau von Zentralheizungen in Gebäude eine Ausstattung mit zentralen,
selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der
Wärmezufuhr sowie zur Ein - und Ausschaltung elektrischer Antriebe in
Abhängigkeit von
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der
Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
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der
Zeit
gefordert.
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Wie
ist in diesem Zusammenhang der Begriff „Zentralheizungen“
definiert? Handelt es sich auch um eine Zentralheizung i. S.
dieser Vorschrift, wenn ein Heizkessel lediglich eine kleine
Nutzeinheit in einem Gebäude – z. B. eine Ein - Zimmer - Wohnung –
beheizt? Reicht in diesem Fall die raumweise Regelung nach § 14
Absatz 2 Satz 1 EnEV aus, um die Ziele der Verordnung zu
erreichen?
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Nach
§ 14 Absatz 1 Satz 2 EnEV gilt die Nachrüstpflicht im Grundsatz
auch für vorhandene Zentralheizungen mit Wärmeerzeugern auf
Festbrennstoffbasis. Ist hier davon auszugehen, dass die
generelle Wirtschaftlichkeit der Vorschrift auch dann gegeben
ist, wenn die Nachrüstung einer Regelungseinrichtung das
Vorhandensein eines Pufferspeichers voraussetzt?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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Die
Vorschriften der Absätze 1 und 2 des § 14 EnEV betreffen die
Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen. Sie
schreiben die entsprechenden Regelungen des § 7
Heizungsanlagen - Verordnung fort.
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Der
Begriff „Zentralheizung“ ist in der Verordnung selbst nicht
definiert, jedoch enthalten die für Berechnungen nach EnEV
anzuwendenden technischen Regeln, Definitionen für die Begriffe
„Zentrale Heizungsanlage“ und „dezentrale Heizungsanlage“
Wesentliches Merkmal einer zentralen Heizungsanlage ist hiernach
die Aufteilung der Funktionen „Wärmeerzeugung“ und
„Wärmeübergabe“ auf verschiedene Geräte, wobei mehrere – also
mindestens zwei – Räume versorgt werden und demzufolge ein
Verteilnetz vorhanden sein muss.
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Die
Norm DIN V 4701 - 10 enthält ferner die Festlegung, dass im Falle
der Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren, z. B.
wohnungsweisen Zentralheizungen die Berechnungen für die von
verschiedenen Anlagen versorgten Gebäudeteile getrennt
durchzuführen sind (Abschnitt 4.5.2). Materiell Vergleichbares
ergibt sich, wenn bei Anwendung von DIN V 18599 bei
entsprechender Ausstattung zonenweise zu berechnen ist. Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die
Ausstattungsvorschriften des § 14 Absatz 1 Satz 1 EnEV für den
erstmaligen Einbau entsprechend auch für Zentralheizungen
gelten, die lediglich einen Teil eines Gebäudes versorgen. Auf
die Nachrüstungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 EnEV können
diese Grundsätze entsprechend übertragen werden.
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Die
Anforderung des § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 EnEV dient einem
anderen Zweck als die des § 14 Absatz 2:
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Die zentralen Regelungseinrichtungen nach § 14 Absatz 1 EnEV
sollen sicherstellen, dass stets nur soviel Wärme im
Verteilungsnetz vorgehalten wird, wie zeitnah verbraucht
werden kann. Damit sollen die Verluste der Verteilung und
der Erzeugung begrenzt werden.
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Die raumweisen Regelungseinrichtungen nach § 14 Absatz 2
EnEV sollen dagegen sicherstellen, dass durch die
regelungstechnische Berücksichtigung der im Allgemeinen
raumweise unterschiedlichen Fremdwärme - Einträge (durch
Nutzung und Sonneneinstrahlung) weitere Verluste durch die
ungewollte Überheizung von Räumen verringert werden.
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Die
nach Landesrecht zuständige Stelle muss auf der Grundlage von §
25 Absatz 1 EnEV auf Antrag von der Anforderung zur Ausstattung
mit raumweisen Regelungseinrichtungen nach § 14 Absatz 2 EnEV
befreien, wenn im Einzelfall sichergestellt ist, dass keine oder
nur geringe Unterschiede zwischen den versorgten Räumen bestehen
und insoweit davon ausgegangen werden muss, dass die zusätzliche
Ausstattung mit Regelungseinrichtungen mangels wesentlicher
Verminderung von Energieverlusten nicht wirtschaftlich ist. Die
Verordnung selbst
nennt in dieser Hinsicht in § 14 Absatz 2 Satz 3 einen Fall, bei
dem generell eine abweichende Ausstattung zulässig ist
(Gruppenregelung von Räumen gleicher Art und Nutzung in
Nicht - Wohngebäuden).
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Grundsätzlich ist auch denkbar, dass von der Anforderung zur
Ausstattung mit zentralen Regelungseinrichtungen gemäß § 14
Absatz 1 EnEV befreit wird. Als Begründung dafür dürfte die
geringe Zahl der versorgten Räume jedoch nicht ausreichen, weil
die raumweise Regelung für sich allein normalerweise nicht dazu
geeignet ist, die durch die Vorhaltung von Wärme im Verteilnetz
verursachten Verluste der Verordnung entsprechend zu begrenzen.
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Die
Anforderungen nach § 14 Absatz 1 und 2 EnEV sind insbesondere in
Bezug auf die Nachrüstung als generell wirtschaftlich anzusehen,
wenn sich die erforderlichen Investitionen auf die Ausstattung
mit Reglern und Temperaturfühlern beschränken. Soweit sich aber
im Einzelfall in einer vorhandenen Heizungsanlage eine
energiesparende und sichere Funktion nachzurüstender
Regelungstechnik nur mit
weiteren Änderungen an der Anlage selbst – z. B. durch
Beschaffung und Einbau eines Pufferspeichers – erreichen lässt,
könnte ein Grund für eine Befreiung nach § 25 Absatz 1 EnEV
gegeben sein. Eine allgemeingültige Aussage hierzu ist sowohl
aus rechtlichen (die Verordnung nimmt diesen Fall nicht
allgemein von der Verpflichtung aus) als auch aus technischen
Gründen (insbesondere bei ausgedehnten Verteilnetzen kann wegen
der Höhe der vermeidbaren Verluste die Wirtschaftlichkeit für
die Ausstattung mit einem Pufferspeicher durchaus gegeben sein)
nicht möglich.

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