Frage: Unterliegt ein Gebäude der Pflicht
nach § 10 Absatz 3 oder 4 EnEV 2009 zur nachträglichen Dämmung der obersten,
bisher ungedämmten Geschossdecke, wenn das Dach schon gedämmt ist und der
Wärmedurchgangskoeffizient des Daches den in § 10 Absatz 3 Satz 1 EnEV 2009
genannten Wert nicht einhält?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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Nach
§ 10 Absatz 3 Satz 1 EnEV 2009 ist der Eigentümer eines
Wohngebäudes oder eines Nichtwohngebäudes, das nach seiner
Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf
Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt wird,
zur Dämmung einer zugänglichen obersten Geschossdecke beheizter
Räume nur verpflichtet, wenn die Geschossdecke bisher ungedämmt
ist. Ersatzweise kann der Eigentümer statt dessen das bisher
ungedämmte Dach „entsprechend“ dämmen (§ 10 Absatz 3 Satz 2 EnEV
2009). Nach § 10 Abs. 4 EnEV 2009 ist Absatz 3 nach dem 31.
Dezember 2011 auf begehbare, bisher ungedämmte oberste
Geschossdecken beheizter Räume analog anzuwenden. Das Wort
„entsprechend“ in Absatz 3 Satz 2 bedeutet, dass für die
ersatzweise Dachdämmung dieselbe Anforderung an den maximalen
Wärmedurchgangskoeffizienten gilt wie für die
Geschossdeckendämmung. Das ist auch sinnvoll, weil in beiden
Fällen eine erstmalige Dämmung verlangt wird. Der
Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke oder des Daches
darf 0,24 Watt/(m²·K) nicht überschreiten.
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Beide
Tatbestände des § 10 Absatz 3 EnEV 2009 setzen voraus, dass
bisher überhaupt keine Dämmung vorhanden ist, also weder an der
Geschossdecke noch am Dach. Die Vorschrift regelt jedoch nicht
ausdrücklich den Fall, dass die oberste Geschossdecke bisher
nicht gedämmt ist, während das Dach bereits eine Dämmung
aufweist, die aber den maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten
von 0,24 Watt/(m²·K) nicht einhält. Bei einem unzureichend
gedämmten Dach stellt sich die
Frage, ob die Nachrüstpflicht des § 10 Absatz 3 EnEV 2009 – und
in Fällen einer begehbaren obersten Geschossdecke auch § 10
Absatz 4 EnEV 2009 – eingreift.
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Die
Nachrüstpflichten des § 10 Absatz 3 und 4 EnEV 2009 dienen dem
Zweck, zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste
beizutragen. Dieser Zweck ergibt sich unmittelbar aus der
gesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 4 Absatz 3 Satz 2 des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG). Die Nachrüstpflichten der
EnEV sind im Lichte der gesetzlichen Verordnungsermächtigung
auszulegen.
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Für
die Beantwortung der oben genannten Frage ist es deshalb von
Bedeutung, dass die Nachrüstpflicht für die Geschossdecke nach
dem Regelungssystem des § 10 Absatz 3 EnEV 2009 bei einer schon
teilweise gedämmten Geschossdecke vollständig
entfällt. Der Verordnungsgeber geht also unter Beachtung der
gesetzlichen Verordnungsermächtigung davon aus, dass der Zweck
einer wesentlichen Verminderung von Energieverlusten zu
wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen im Sinne des § 4 Absatz
3 Satz 2 EnEG nicht erreicht werden kann, wenn eine irgendwie
geartete Dämmung der Geschossdecke bereits vorliegt. Für die
nicht ausdrücklich in § 10 Absatz 3 und 4 EnEV 2009 geregelte
umgekehrte Fallgestaltung (es liegt nur eine
nicht anforderungsgerechte Dachdämmung vor) kann unter Beachtung
der Verordnungsermächtigung und des Regelungszwecks nichts
Anderes gelten. In beiden Fällen ist das Gebäude wenigstens
geringfügig „nach oben“ gegen Energieverluste gedämmt, so dass
eine Nachrüstung in Form einer weiter verbesserten Dämmung zu
wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nach der Wertung des
Verordnungsgebers nicht möglich ist. Ein sachlicher Grund für
eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle ist nicht
ersichtlich.
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Im
Ergebnis besteht danach keine Pflicht zur nachträglichen Dämmung
im Sinne des § 10 Absatz 3 oder 4 EnEV 2009, wenn entweder die
oberste Geschossdecke oder das Dach bereits (irgend wie) gedämmt
ist.

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