Frage: Wie ist der
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes zu berechnen, wenn das zu
errichtende Gebäude Elemente enthält, für die in den entsprechenden Tabellen der
EnEV keine Festlegungen getroffen sind?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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Der
Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden
Wohngebäudes wird nach Anlage 1 Nr. 1.1. EnEV im
Referenzgebäudeverfahren ermittelt. Nach Anlage 1 Nr. 1.1 EnEV
muss das Referenzgebäude in Geometrie, Gebäudenutzfläche und
Ausrichtung dem zu errichtenden Gebäude entsprechen; im Übrigen
muss es nach den Vorgaben der Anlage 1 Nr. 1.1 Tabelle 1 EnEV
ausgeführt sein.
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Im
Einzelfall kann es sein, dass für bestimmte Elemente des zu
errichtenden Wohngebäudes in Anlage 1 Tabelle 1 keine
entsprechende Festlegung vorhanden ist (z. B.: unbeheizte
Glasvorbauten, Standort von Wärmeerzeugern bei Aufstellung
außerhalb der thermischen Hülle, wirksame Wärmekapazität).
Gleichwohl muss auch in diesen Fällen das Referenzgebäude
vollständig beschrieben sein, um einen Höchstwert für den
Jahres-Primärenergiebedarf bestimmen zu können. In Anwendung des
Grundsatzes, dass das Referenzgebäude mit Ausnahme der
Festlegungen in Tabelle 1 dem auszuführenden Gebäude entsprechen
soll, ist hier die nicht definierte Eigenschaft des
Referenzgebäudes identisch zum auszuführenden Gebäude
anzusetzen. In der Folge ist die Ausführung des betroffenen
Elementes hinsichtlich der materiellen Anforderungen an die
Ausführung des Gebäudes insgesamt ohne Auswirkung.
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Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass für bestimmte
Elemente eines Nichtwohngebäudes in Anlage 2 Nr. 1.1 EnEV keine
Festlegungen für das Referenzgebäude enthalten sind.
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Im
Falle der Ausstellung eines Energieausweises für ein bestehendes
Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energiebedarfs ist auf
Grund von § 18 Absatz 2 i. V. m. § 9 Absatz 2 EnEV bei der
Ermittlung des Anforderungswertes als
Vergleichswert entsprechend zu verfahren. Dasselbe gilt für
Berechnungen bei bestehenden Wohn - und Nichtwohngebäuden, wenn
im Falle von Änderungen dieser
Gebäude § 9 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 EnEV Anwendung
findet und dazu der Jahres-Primärenergiebedarf des
Referenzgebäudes bestimmt werden muss.

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