Frage: Unter welchen Voraussetzungen müssen
Teile eines Wohngebäudes, die nicht dem Wohnen dienen, als Nichtwohngebäude
behandelt werden? Und unter welchen Voraussetzungen müssen umgekehrt Teile eines
Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen, als Wohngebäude behandelt werden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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Die
Vorschriften der EnEV beziehen sich im Allgemeinen entweder auf
Wohngebäude oder auf Nichtwohngebäude. Wie mit Gebäuden zu
verfahren ist, die sowohl Wohnanteile als auch
Nichtwohnnutzungen aufweisen, regelt § 22 EnEV. Der Regelung
liegt der Grundsatz zugrunde, dass unter bestimmten
Voraussetzungen die unterschiedlich genutzten Teile von Gebäuden
wie eigenständige Gebäude behandelt werden müssen. § 22 EnEV
betrifft hingegen nicht die Behandlung von
Nichtwohngebäuden ohne jegliche Wohnnutzung.
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Behandlung gemischt genutzter Wohngebäude (§ 22 Absatz 1 EnEV)
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Gemischt genutzte Wohngebäude sind grundsätzlich als Wohngebäude
zu behandeln; zum Begriff des Wohngebäudes vgl. die
Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 1 EnEV. Nicht dem Wohnen
dienende Teile eines Wohngebäudes müssen jedoch getrennt als
Nichtwohngebäude behandelt werden, soweit sie sich hinsichtlich
der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung
wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und einen nicht
unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen.
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Mit
dem Kriterium des wesentlichen Unterschieds hinsichtlich der Art
ihrer Nutzung soll sichergestellt werden, dass wohnähnliche
Nutzungen nicht zu einer
getrennten Behandlung führen. Typische Fälle wohnähnlicher
Nutzungen sind z. B. freiberufliche und freiberufsähnliche
gewerbliche sowie sonstige Nutzungen,
die üblicherweise in Wohnungen stattfinden können. Darüber
hinaus muss sich die Nichtwohnnutzung auch hinsichtlich der
gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung
unterscheiden (z. B. Belüftung, Klimatisierung). Keine Bedeutung
kommt insoweit z. B. baulichen Gegebenheiten wie dem
Fensterflächenanteil zu.
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Eine
getrennte Behandlung als Nichtwohngebäude setzt schließlich
voraus, dass ihr Anteil an der Gebäudenutzfläche nicht nur
unerheblich ist. Mit diesem
Flächenkriterium soll eine gesonderte Behandlung kleinerer
Flächen vermieden werden. Ein bestimmter Prozentsatz der Fläche
ist bewusst nicht vorgegeben worden, um den Anwendern genügend
Flexibilität im Einzelfall zu geben. Die Untergrenze für die
Anwendung des § 22 Absatz 1 EnEV ist also im Einzelfall zu
konkretisieren. Als grobe Orientierung und Faustregel kann
gelten, dass im
Allgemeinen Flächenanteile bis zu 10 % der Gebäudenutzfläche
(bei § 22 Absatz 2 der Nettogrundfläche) des Gebäudes noch
unerheblich sind (so die Bundesregierung in der amtlichen
Begründung der EnEV 2007).
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Behandlung gemischt genutzter Nichtwohngebäude (§ 22 Absatz 2
EnEV) Nichtwohngebäude mit Wohnanteilen sind grundsätzlich als
Nichtwohngebäude zu behandeln; zum Begriff des Nichtwohngebäudes
vgl. die Begriffsbestimmung in § 2
Nummer 2 EnEV. Dem Wohnen dienende Teile eines Nichtwohngebäudes
müssen jedoch getrennt als Wohngebäude behandelt werden, wenn
sie einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche
umfassen. Zu dem flächenbezogenen
Merkmal „nicht unerheblicher Teil“ wird auf die obigen
Ausführungen unter Ziffer 2.c) verwiesen. Weitere
Voraussetzungen für eine getrennte Behandlung sieht § 22 Absatz
2 EnEV nicht vor.

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