Frage: Nach § 6 EnEV sind zu errichtende
Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche
einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der
Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außen liegender
Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anlage 4 Nr. 1 EnEV genügen. Im
Bereich der Wärmetausch - und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die
aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (z. B.
Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten). Müssen diese Öffnungen/Einrichtungen
ebenfalls den Anforderungen nach § 6 EnEV genügen?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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Die
Anforderungen nach § 6 Absatz 1 EnEV sollen sicherstellen, dass
nach Fertigstellung des Gebäudes unnötiger Wärmeverlust durch
Ex - und Infiltration über Gebäude - und Montagefugen oder
sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche
vermieden werden. Geplante Undichtigkeiten, die aufgrund anderer
ordnungsrechtlicher Anforderungen für den bestimmungsgemäßen
Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort
vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser
Dichtheitsanforderung nicht erfasst.
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Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische Möglichkeiten,
derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen.
Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und
können durch zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert
geöffnet werden. Damit kann die Dichtheit der wärmetauschenden
Umfassungsfläche hinreichend sichergestellt werden, obgleich die
EnEV dies gesetzlich nicht fordert.
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Bei
der Nutzung des Prüfverfahrens nach der DIN EN 13829 (Anlage 4
EnEV) dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden.
Verschließbare Öffnungen sind zu schließen.

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