Frage: Die Beschreibung des
Referenzgebäudes in Anlage 1 Nr. 1.1 Tabelle 1 verlangt in den Zeilen 5
(Heizungsanlage) und 6 (Anlage zur Warmwasserbereitung), dass die Rohrleitungen
nach Anlage 5 EnEV gedämmt sind. Bedeutet dies, dass bei der Berechnung des
Referenzgebäudes von den im Regelwerk angebotenen Vereinfachungen kein Gebrauch
gemacht werden darf und Länge und Verlegungsort der Leitungen einzeln
aufzunehmen sind?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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Nach
Anlage 1 Nr. 2.1.1 EnEV ist für die Berechnung des
Jahres-Primärenergiebedarfs von Wohngebäuden DIN V 18599:2007 - 02
anzuwenden, nach Nr. 2.1.2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf
alternativ auch nach DIN V 4108 - 6:2003 - 06 i. V. m. DIN V
4701 - 10:2003 - 08 (geändert durch A1:2006 - 12) berechnet werden.
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Beide
Verfahren sehen für Rohrnetze, für die keine detaillierte
Rohrnetzplanung vorliegt, pauschale Vereinfachungsansätze vor.
Dabei werden in beiden technischen Regeln pauschale Längen für
drei Arten von Rohrleitungen bestimmt und Randbedingungen für
die typische Verlegung dieser Rohrleitungen definiert. Nach DIN
V 4701 - 10 werden auf dieser Grundlage unter Annahme einer
verordnungsgerechten Dämmung spezifische Verluste des Netzes
bestimmt, die in die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
eingehen; nach DIN V 18599 Teile 5 (Heizung) und 8
(Warmwasserbereitung) liegt der Standardangabe für Gebäude, die
nach 1995 errichtet wurden bzw. errichtet werden sollen,
dieselbe Annahme hinsichtlich des Dämmstandards der
Rohrleitungen zugrunde.
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Die
Maßgaben des anzuwendenden Berechnungsverfahrens gelten für das
ausgeführte Gebäude und das Referenzgebäude gleichermaßen.
Soweit bei der Berechnung also keine detaillierten
Rohrleitungspläne vorliegen, darf auch für das Referenzgebäude
auf die genannten Vereinfachungen zurückgegriffen werden, zumal
diesen Vereinfachungen die Annahme einer Dämmung der Leitungen
gemäß Anlage 5 EnEV zugrunde liegt.

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