Frage: Kann bei einer Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitung innerhalb der Baukonstruktion (z. B. Decke, Außenwand) die
nach Anlage 5 EnEV geforderte Dämmung der Rohrleitung durch Bauschichten der
Baukonstruktion ersetzt werden, in der sich die Rohrleitung befindet, wenn diese
die gleiche Dämmwirkung entfalten, wie eine Rohrdämmschale? Wie ist der Einbau
von nichtkonzentrischen Rohrdämmungen zu bewerten?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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§ 14
Absatz 5 EnEV legt fest, dass Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden bei erstmaligem
Einbau oder Ersatz in ihrer Wärmeabgabe nach Anlage 5 EnEV zu
begrenzen sind. Anlage 5 EnEV schreibt dabei
Mindestdicken von Dämmschichten vor.
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Anlage 5 EnEV nimmt Leitungen von Zentralheizungen soweit vom
Grundsatz der Dämmpflicht aus, wie diese sich "in beheizten
Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers
befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende
Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann".
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Aus
dem hier vom Verordnungsgeber in direkter Fortschreibung der
Heizungsanlagen - Verordnung verwendeten Sprachgebrauch geht
zweifelsfrei hervor, dass Leitungen in Außenbauteilen – wie
bisher – nicht von der Pflicht ausgenommen werden sollen,
ansonsten hätte sich der Verordnungsgeber im Wortlaut auf die
Systemgrenzendefinition der Anlage 1 Nr. 1.3.1 EnEV bezogen. Die
dort zu findende Definition der "wärmeübertragenden
Umfassungsfläche" geht inhaltlich über die Definition der
"beheizten Raume" hinaus – es dürfen in die von dieser Fläche
umschlossene "beheizte Zone" auch solche Räume einbezogen
werden, die nicht eindeutig "beheizte Räume" im Sinne der
Definition in § 2 Nummer 4 EnEV sind.
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Die
abweichende Regelung der anzuwendenden Berechnungsregeln, wonach
Rohrleitungen beim rechnerischen Nachweis dann als
"innenliegend" bewertet werden, wenn sie sich innerhalb der
Systemgrenze befinden, bleibt davon unberührt.
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Nach
Anlage 5 EnEV sind Dämmschichten um die Rohrleitungen
anzuordnen, um den Wärmeverlust zu begrenzen. Als Möglichkeit
zum Ersatz von Dämmstoff wird in Anlage 5 EnEV die
Berücksichtigung der Dämmwirkung der Rohrwandungen zur
Begrenzung des Wärmeverlusts angegeben. Die Berücksichtigung von
sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung ggf.
verlegt wird, bleibt nach den Maßgaben nach Anlage 5 EnEV außer
Betracht.
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Die
im Nachweis zu berücksichtigende Dämmung ist generell um die
gesamte Rohrleitung konzentrisch anzuordnen. Produkte zur
Rohrdämmung werden durch das Deutsche Institut für Bautechnik im
Auftrag der Länder allgemein bauaufsichtlich
zugelassen. Es ist alternativ möglich, die Begrenzung der
Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische Anordnung des
Dämmstoffes sicherzustellen, wenn der größere Teil der
Dämmstoffumhüllung der Kaltseite bzw. dem anderen Nutzer (d. h.
demjenigen, der die Wärmeabgabe nicht kontrollieren kann)
zugewandt ist. Dabei ist die Gleichwertigkeit der Dämmwirkung
nachzuweisen. Derartige vorgefertigte Rohrdämmungen werden
ebenfalls durch das Deutsche Institut für Bautechnik im Auftrag
der Länder allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Der
Gleichwertigkeitsnachweis ist im Zulassungsverfahren zu führen.
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Im
Fall der Rohrleitungsführung in Bauteilen zwischen verschiedenen
Nutzern ist eine Mindestdicke nach Anlage 5 Tabelle 1 EnEV
gefordert, aber die Systemgrenze bzw. Außenbauteile nicht
berührt. Die Verwendung nicht konzentrisch gedämmter
Rohrleitungen in diesem Fall ist möglich, wenn wie oben unter
Nr. 6 beschrieben verfahren oder die Mindestdämmdicke zum
anderen Nutzer bei Einbau der Rohrleitung in eine Dämmschicht
oberhalb einer trennenden Geschossdecke eingehalten wird. Damit
wird die Maßgabe des Verordnungsgebers gemäß amtlicher
Begründung der Verordnung zur Begrenzung der unkontrollierten
Wärmeabgabe für mindestens einen Nutzer ausreichend umgesetzt.

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