Achtung: Diese Auslegung wurde
ersetzt durch
die 2. Auslegung
der 14. Staffel der offiziellen Auslegungen!
Frage: Welche Anforderungen stellt die EnEV
an Gebäude, deren Nutzung geändert wird? Ist bei einer Umnutzung § 9 Absatz 1
Satz 2 EnEV („140 - Prozent - Regel“) bzw. § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV
(„Bauteilverfahren“) oder § 9 Absatz 5 EnEV (Neubaustandard) anzuwenden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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In
der Energieeinsparverordnung sind die (bauliche) Änderung und
die Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahmen zu unterscheiden.
An eine reine Nutzungsänderung, also eine Umnutzung eines
Gebäudes ohne Erweiterung oder Ausbau zusätzlicher beheizter
oder gekühlter Räume und ohne Veränderung von Außenbauteilen,
stellt die EnEV keine (neuen) Anforderungen.
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Werden Außenbauteile verändert, so darf dies nach § 11 EnEV
generell nicht zu einer Verschlechterung der energetischen
Qualität des Gebäudes führen. Umfasst die Umnutzung einen Umbau
mit in Anlage 3 Nr. 1 bis 6 EnEV beschriebenen Veränderungen an
Außenbauteilen, der über den in § 9 Absatz 3 EnEV definierten
Umfang („Bagatellgrenze“) hinausgeht, so sind die Änderungen so
auszuführen, dass (alternativ)
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entweder nach § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV bei Wohngebäuden
insgesamt der Jahres-Primärenergiebedarf des
Referenzgebäudes nach § 3 Absatz1 und der Höchstwert des
spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2
EnEV bzw. bei Nichtwohngebäuden insgesamt der
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4
Absatz 1 EnEV und die Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 EnEV um nicht mehr
als 40 vom Hundert überschritten werden
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oder nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV die in Anlage 3
festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen
Außenbauteile eingehalten werden.
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Auch
wenn mit dem Umbau die beheizte oder gekühlte Fläche
zusammenhängend um mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmeter
erweitert wird, reicht nach § 9 Absatz 4 EnEV die Einhaltung der
in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten für die
betroffenen Außenbauteile aus.
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Erst
wenn die hinzukommende beheizte oder gekühlte Fläche
zusammenhängend größer als 50 Quadratmeter ist, muss dieser
hinzukommende Gebäudeteil (nicht aber der Teil mit bisher schon
beheizten oder gekühlten Flächen) nach § 9 Absatz 5 EnEV die
Anforderungen an einen Neubau nach § 3 EnEV (Wohngebäude) bzw. §
4 EnEV (Nichtwohngebäude) erfüllen.
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