Frage: Bei dem erstmaligem Einbau, Ersatz
oder der Erneuerung eines Bauteils werden bei der Festlegung der maximalen
Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 3 Nr. 5 bei Decken, die an unbeheizte
Räume, an Erdreich oder nach unten an Außenluft grenzen, folgende Maßnahmen
unterschieden: - Fußbodenaufbauten werden auf der beheizten Seite aufgebaut
oder erneuert - Dämmschichten werden eingebaut.
Je nach durchgeführter Maßnahme werden in
Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 5 unterschiedliche Grenzwerte für den
Wärmedurchgangskoeffizienten vorgegeben. Welcher Wert ist bei Fußbodenaufbauten
mit Dämmschicht einzuhalten?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 23. Februar 2010, veröffentlicht am 8. März 2010:
-
Anlage 3 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe e)
EnEV fordert i. V. m. Tabelle 1 für Maßnahmen an Wänden und
Decken, die beheizte Räume gegen unbeheizte Räume oder Erdreich
abgrenzen und die den Einbau einer Dämmschicht umfassen, dass
der Wärmedurchgangskoeffizient der betroffenen Flächen nach
ausgeführter Maßnahme bei Wohngebäuden und bei Zonen von
Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von mindestens 19 °C den
Höchstwert von 0,30 W/(m²·K) nicht überschreitet. Für
Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von mindestens
12 °C aber weniger als 19 °C gibt es diesbezüglich keine
Anforderungen.
-
Da Buchstabe c) der Anlage 3 Nr. 5
EnEV eine Spezialregelung für Fälle darstellt, bei denen
Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite der vorgenannten
Decken aufgebaut oder erneuert werden, genießt er nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen Vorrang vor der allgemeinen
Regelung nach Buchstabe e. Bei den genannten Fußbodenaufbauten
ist demnach – unabhängig von der Frage, ob der Fußbodenaufbau
eine Dämmschicht enthält – ein Höchstwert des
Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen von 0,50
W/(m²·K) zulässig.
-
Bei Decken, die beheizte Räume
nach unten gegen Außenluft abgrenzen, wird hingegen nach Anlage
3 Tabelle 1 Zeile 5 für alle in Anlage 3 Nr. 5 Satz 1 Buchstaben
a bis e genannten Maßnahmen einheitlich ein Höchstwert des
Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen nach
durchgeführter Maßnahme von 0,24 W/(m²·K) verlangt.
-
Unbeschadet dessen gelten nach
Anlage 3 Nr. 5 Satz 2 EnEV bei allen Maßnahmen nach Satz 1 die
Anforderungen als erfüllt, wenn die Dämmschichtdicke im Rahmen
dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt ist und die
nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche
Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der
Wärmeleitfähigkeit λ = 0,040 W/(m·K)) eingebaut wird. Bei
Fußbodenaufbauten kann die höchstmögliche Dämmschichtdicke z. B.
durch die technischen
Regeln über die Ausführung von Estrichen, durch die technischen
Regeln über die Barrierefreiheit (Vermeidung von Stufen im
Fußboden) oder über die Ausführung von Treppen (Anschluss des
Fußbodenaufbaus an vorhandene Treppenauf - und - abgänge) begrenzt
sein.
-
Generell werden bei Maßnahmen an
Fußbodenaufbauten gemäß § 9 Absatz 3 EnEV keine Anforderungen an
den Wärmedurchgangskoeffizienten gestellt, wenn die von der
Maßnahme betroffene Fläche 10 % Gesamtfläche der Decken des
jeweiligen Gebäudes nicht übersteigt, auf die Anlage 3 Nr. 5
EnEV prinzipiell Anwendung finden könnte.

Fragen+Antworten zur EnEV 2009 nach Themen
finden





|
|