Frage: Wie ist der
Wärmedurchgangskoeffizient für Fenster - und Fenstertüren nach der Tabelle 1 der
Anlage 1,
2 und
3 der EnEV 2009 nachzuweisen?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 23. Februar 2010, veröffentlicht am 8. März 2010:
Die mit drei wertanzeigenden
Stellen genannten Anforderungen an den
Wärmedurchgangskoeffizienten für Fenster - und Fenstertüren nach
der jeweiligen Tabelle 1 der Anlage 1, 2 und 3 der EnEV 2009
können mit zwei wertanzeigenden Stellen nachgewiesen werden und
können damit die in der Tabelle genannten Anforderungen
erfüllen. Dies gilt auch für die in der Unternehmererklärung
nach § 26a EnEV abzugebende diesbezügliche Bestätigung.
Hintergrund dieser Auslegung ist
der Umstand, dass der U - Wert nach harmonisierten Normen nach der
Bauproduktenrichtlinie regelmäßig mit zwei wertanzeigenden
Stellen erfolgt. Die Nachweise der
Wärmedurchgangskoeffizienten liegen mithin regelmäßig nach den
europäischen Produktnormen mit zwei
wertanzeigenden Stellen vor.
Beispiel:
Die Anforderung "1,30 W/(m²K)" ist mit einem Nachweiswert von
1,3 W/(m²K) erfüllt.

Fragen+Antworten zur EnEV 2009 nach Themen
finden





|