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Kurzinfo:
Eine Diplom - Bauingenieurin hat den Auftrag erhalten, für ein bestehendes
Schulgebäude den öffentlich - rechtlichen Nachweis gemäß Energieeinsparverordnung
(EnEV 2009) für folgende Baumaßnahmen zu führen: Anbau über 50 Quadratmeter (m²)
Nutzfläche sowie Dämmung des Daches und der Fassade des bestehenden
Schulgebäudes. Die Bausohle kann aus technischen Gründen nicht auch gedämmt
werden. Der Anbau und der bestehende Schulbau sind offen verbunden und werden
von einer Heizung gemeinsam versorgt. Für den energiesparrechtlichen Nachweis
will unsere Fragestellerin das Einzonen - Verfahren anwenden. Sie vermutet jedoch,
dass bei einer Gesamtbetrachtung das Bestandsgebäude samt Anbau die
EnEV - Anforderungen nicht erfüllt. Ist es zulässig, dass die Bauingenieurin den
Schulanbau als Neubau betrachtet und für die Sanierung nur den Wärmeschutz der
betroffenen Bauteile nachweist?
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte: Energieausweis, EnEV, 2009, EnEV-Nachweis, nachweisen, öffentlich,
rechtlich, öffentlich - rechtlich, Schule, Schulbau, Schulgebäude, Nichtwohnbau,
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Bauteil - Nachweis, Änderung, Gebäude, 1 - Zonen - Modell, Zone, Nutzfläche,
Primärenergiebedarf, Höchstwert,
Auftrag: Eine
Diplom - Bauingenieurin hat den Auftrag erhalten, für ein bestehendes Schulgebäude
den öffentlich - rechtlichen Nachweis gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
für folgende Baumaßnahmen zu führen: Anbau über 50 Quadratmeter (m²) Nutzfläche
sowie Dämmung des bestehenden Daches und der bestehenden Fassade.
Praxis: Neuer Anbau:
An ein bestehendes Schulgebäude wird ein neuer Anbau mit einer Nutzfläche über
50 Quadratmeter (m²) errichtet. Änderung Bestand: Das Bestandsgebäude wird
parallel dazu saniert: die Fassade und das Dach werden zusätzlich gedämmt.
Probleme: Neuer
Anbau: Der neu geplante Anbau und das bestehende Schulgebäude sind miteinander
offen verbunden und werden von einer Heizung gemeinsam versorgt. - Änderung Bestand: Die unterste Bauplatte des alten Schulgebäudes, d.h. die
„Bausohle“, kann aus technischen Gründen nicht auch gedämmt werden. - EnEV-Nachweis: Aus der Sicht unserer Fragestellerin kann sie in diesem
Praxisfall das Einzonen - Verfahren anwenden. Sie vermutet jedoch, dass bei einer
Gesamtbetrachtung das Gebäude samt Anbau die EnEV - Anforderungen nicht erfüllt.
Fragen: Ist es
zulässig, dass die Bauingenieurin für den öffentlich - rechtlichen Nachweis gemäß
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) folgendermaßen verfährt? Den Anbau an das
Schulgebäude als Neubau betrachten und nachweisen. Für Bestand: Nur die
betroffenen Bauteile (Dach und Fassade) betrachten und nachweisen, dass sie die
Wärmeschutz - Anforderungen gemäß EnEV 2009, § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau
von Gebäuden) Absatz 3 erfüllen.
Antwort:
18.05.2010
- aktualisiert am
02.04.2012 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
EnEV-Nachweis
für Anbau und Sanierung Schulbestand
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