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Kurzinfo:
Ein Diplomingenieur berät den Besitzer eines denkmalgeschützten, ehemaligen
Wasserturmes. 2003 wurde der Turm als Gaststätte ausgebaut und erhielt einen
nicht denkmalgeschützten Anbau. Für die Erweiterung hatte der Planer 2003 auch
einen Wärmeschutznachweis gemäß der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV
2002) erstellt. Der ausgebaute, erweiterte Turm stand jedoch danach lange Zeit
leer. Erst seit letztem Jahr hat der Besitzer ihn an einen Gaststätten-Betreiber
vermietet. Nun klagt der Mieter über sehr hohe Heizkosten und verlangt vom
Vermieter einen Energieausweis, wie ihm - nach seiner Meinung - gemäß der
aktuellen EnEV 2009 zustehen würde. Der Vermieter will vom Fachmann nun wissen,
ob er in diesem Fall zur Vorlage eines Energieausweises verpflichtet sei und ob
er eine Ordnungswidrigkeit begehen würde, wenn er diesen verweigere. Der
Ingenieur bittet uns um eine Meinung zu dieser Situation.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
EnEV, 2002, 2004, 2007, 2009, Energieeinsparverordnung, Energieausweis, Bedarf,
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Energieeffizienz, Gesamtenergieeffizienz,
Auftrag: in
Diplomingenieur berät den Eigentümer eines denkmalgeschützten Turmes und soll
bei Bedarf auch den entsprechenden Energieausweis ausstellen.
Praxis: s handelt sich
um einen stillgelegten, denkmalgeschützter Wasserturm Baujahr 1900, aus massivem
Ziegelmauerwerk. Der 20 Meter (m) hohe Turm bestand ursprünglich aus einem
einzigen Luftraum. Im Jahr 2003 ließ der Besitzer den Turm baulich verändern:
Der bis dahin nicht, bzw. teilweise niedrig beheizte Turm wurde als Gaststätte
umgebaut und ausgebaut sowie um einen gläsernen Anbau erweitert. Im Inneren des
Turmes wurde in 8 m Höhe - oberhalb des beheizten Bereiches - eine Decke mit
Glaskuppel eingezogen. Die neue, beheizte Nettogrundfläche im denkmalgeschützten
Turm umfasst seither insgesamt 137 Quadratmeter (m²) im Erdgeschoß (EG) und
Untergeschoß (UG). Der gläserne Anbau umfasst 121 m² im Erdgeschoss. Bei den
baulichen Veränderungen 2003 hat der Planer auch einen Wärmeschutznachweis gemäß
damaliger EnEV 2002 ausgestellt – jedoch ausdrücklich nur für den
nicht-denkmalgeschützten Anbau. Nach dem Umbau stand der Turm eine lange Zeit
leer. Seit letztem Jahr hat der Besitzer ihn an einen Gaststätten-Betreiber
vermietet.
Probleme: Der Mieter
hat nun die erste Heizkostenrechnung erhalten und klagt über deren nicht
nachvollziehbare Höhe. Er verlangt vom Vermieter einen Energieausweis gemäß
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). Der Mieter ist der Meinung, dass der
Vermieter ihm bei den Verhandlungen zur Vermietung einen Energieausweis
geschuldet hätte. Auch meint er, dass er dadurch die hohen Heizkosten hätte
voraussehen können.
Der Wärmeschutznachweis wurde 2003 anlässlich der baulichen Veränderungen
ausdrücklich nur für den nicht-denkmalgeschützten Gebäudeteil geführt.
Die Erstellung eines Verbrauchsausweises ist aufgrund langer Leerstandszeiten
vor und nach dem Umbau 2003 nicht möglich.
Der Vermieter will jedoch die Kosten für den Bedarfsausweis nur in dem Fall
tragen, wenn er gesetzlich verpflichtet ist dem Mieter einen Energieausweis zu
zeigen. Den ausgebauten Turm und den Anbau kann man allerdings – weder für die
Nutzung noch im Sinne einer energetischen Untersuchung - thermisch getrennt
betrachten.
Unser Fragesteller kennt die Regelung laut
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen), Absatz 4. Dieser besagt, dass bei Vermietung und Verkauf von
Baudenkmälern, der Vermieter oder Verkäufer seinen potenziellen Kunden keinen
Energieausweis zeigen muss.
Da jedoch nur der Turm selbst als Baudenkmal geschützt ist und der
nicht-geschützte Erweiterungsbau rund 47 Prozent (%) der beheizten Fläche
umfasst, findet unser Fragesteller, dass der Begriff "Baudenkmal" hier
unzureichend präzisiert sei.
Aus der Sicht unseres Fragestellers kann der Verordnungsgeber es nicht
beabsichtigt haben, dem Gaststättenpächter die Information über die zu
erwartenden Heizkosten des Gebäudes in Form eines Energieausweises zu
verweigern.
Auch weist der Ingenieur darauf hin, dass ein Energieausweis prinzipiell nur für
ein gesamtes Gebäude ausgestellt wird und nicht für einzelne Gebäudeteile. Bei
Erweiterung, Aus- und Umbau sowie Umnutzung von denkmalgeschützten Gebäude
besteht Unklarheit über die Ausweispflicht – findet unser Fragesteller.
Fragen: 1. Muss der
Besitzer des denkmalgeschützten, erweiterten Turmes seinem jetzigen Pächter
einen Energieausweis zeigen?
2. Muss der Turm-Besitzer seinen künftigen potenziellen Käufern oder Neupächtern
einen Energieausweis für das gesamte Gebäude zeigen?
3. Bestand schon 2003 zumindest für den Anbau die Pflicht zur Ausweiserstellung
gemäß der damals geltenden EnEV 2002?
Antwort:
16.07.2010 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Energieausweis-Pflicht
für denkmalgeschützten Turm - Baujahr 1900, erweitert 2003, als
Gaststätte vermietet
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