Leitsatz:
Die Felder „Erneuerbare Energien“ und „Lüftung“ auf
Seite 1 der
Energieausweismuster in Anlage 6 und
7 EnEV 2009 sind für die Aufnahme vergleichbarer Angaben vorgesehen, wie sie
im Feld
„Sonstige Angaben“ auf der jeweiligen Seite 2 der Muster nach EnEV 2007 zu
machen waren. Anteile
erneuerbarer Energien an der Deckung des Wärmebedarfs im Sinne des EEWärmeG
dürfen als
zusätzliche Information hier ebenfalls angegeben werden.
Frage:
Die Energieausweismuster nach Anlage 6 und 7 EnEV 2009 sehen jeweils auf Seite 1
Angaben zu
„Erneuerbaren Energien“ und „Lüftung“ vor; es handelt sich gemäß § 17 Absatz 4
um Pflichtangaben.
Welche Angaben sind hier geschuldet? Was ist zu tun, wenn der im Muster
vorgesehene Platz für die
Angaben nicht ausreicht?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz - beschlossen am 15.06.2010 und veröffentlicht am
22.07.2010:
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Mit Erlass der EnEV 2009 wurden die Muster in Anlage 6 und 7 unter anderem
dergestalt geändert,
dass das Feld „Sonstige Angaben“ zugunsten eines Feldes mit Angaben über
„Ersatzmaßnahmen“
gemäß § 7 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) entfiel. Die bislang bei
Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs hier erforderlichen Angaben zum
„Lüftungskonzept“
und zu „Alternativen Energieversorgungssystemen“ entfielen in diesem Zuge jedoch nicht gänzlich: auf Seite 1 der beiden Muster wurden Angaben mit den
Bezeichnungen „Erneuerbare
Energien“ und „Lüftung“ neu eingeführt.
-
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass in den beiden neuen
Eingabefeldern
mindestens die Angaben geschuldet sind, die bislang hierzu unter „Sonstige
Angaben“ erforderlich
waren:
-
unter „Erneuerbare Energien“ die Angaben zum Einsatzbereich erneuerbarer
Energien, die nach § 5 EnEV 2007 unter „Alternative Energieversorgungssysteme“ subsumiert
waren (z. B. „solargestützte Warmwasserbereitung“)
-
unter „Lüftung“ die Angaben zum Lüftungskonzept (z. B. „Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung“)
-
Seit Inkrafttreten des EEWärmeG ist bei zu errichtenden Gebäuden darüber
hinaus der Anteil
erneuerbarer Energien an der Deckung des Wärmebedarfs eines Gebäudes gemäß § 5
EEWärmeG eine wesentliche energetische Kenngröße, die auch im Kontext von
Energieausweisen
für betroffene Gebäude von großem Interesse ist. Bei der Ausstellung eines
Energiebedarfsausweises
für ein Gebäude, an das Anforderungen nach dem EEWärmeG gestellt werden, ist daher davon auszugehen, dass auch diese Angabe im Feld „Erneuerbare
Energien“
sinnvoll ist.
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Der Platz für diesbezügliche Angaben in den Mustern nach Anlage 6 und 7 ist
jedoch beschränkt
und dürfte insbesondere bei Gebäuden mit mehreren Arten der Nutzung erneuerbarer
Energien
für eine allgemein verständliche Darstellung nicht ausreichen. Wie auch sonst
ist es zulässig, im
entsprechenden Feld des Ausweises auf ein beigefügtes Blatt zu verweisen, auf
dem die Angaben
zu finden sind und das damit Bestandteil des Ausweises wird. Dieses Blatt ist so
zu kennzeichnen,
dass seine Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Ausweis zweifelsfrei erkennbar ist
(siehe
auch Kopfzeilen der Seiten 2 und 3 sowie Anlage 10).
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Angaben in den Feldern „Erneuerbare Energien“ und „Lüftung“ sind (wie
sämtliche nicht als
freiwillig gekennzeichnete Angaben auf der Seite 1 der Muster) auch bei der
Ausstellung des
Energieausweises auf der Grundlage des Verbrauchs erforderlich.

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