Leitsatz: Wird in einem Wohngebäude zusätzlich zu einer Zentralheizung ein Kaminofen
betrieben, so darf bei
Berechnungen nach der EnEV 2009 generell davon ausgegangen werden, dass 10 % der
Heizarbeit
für dieses Wohngebäude durch den Kaminofen mit dem Brennstoff „Holz“ erbracht
wird. Ist das
Wohngebäude in mehrere Wohneinheiten unterteilt, so ist nach der
Berechnungsregel
DIN V 4701-10 hinsichtlich dieses Anteils die „bereichsweise“ Betrachtung und
eine flächenanteilige
Aufteilung von Verlusten und Heizarbeit vorzunehmen.
Frage:
In Wohngebäuden werden häufiger - zusätzlich zu einer Zentralheizung - auch
Kaminöfen betrieben.
Dürfen solche Öfen bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs mit dem
Brennstoff „Holz“
berücksichtigt werden?
Welcher Anteil an der Heizarbeit kann bei den Berechnungen im Regelfall für die
Kaminöfen
angenommen werden?
Wie ist bei der Berechnung vorzugehen?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz - beschlossen am 15.06.2010 und veröffentlicht am
22.07.2010:
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Es kann davon ausgegangen werden, dass Gebäudeeigentümer nur dann zusätzlich
zu einer
Zentralheizung in einen Kaminofen und den dazu gehörigen Kaminzug investieren
und die Folgekosten
(Gebühren für Kaminreinigung und Feuerstättenschau) tragen, wenn sie den
Kaminofen
auch in nennenswertem Umfang nutzen. Vor diesem Hintergrund ist eine
Berücksichtigung
des Kaminofens bei der Berechnung begründet und im Interesse der Richtigkeit des
Energieausweises auch geboten. Bei Einfamilienhäusern werden Kaminöfen, obgleich
sie zumeist ihrer Leistung nach zur alleinigen Beheizung geeignet wären, so
aufgestellt, dass ihre
Wärme vorrangig dem unmittelbaren Wohnbereich zugute kommt. Nebenräume (z. B.
Bäder)
sowie Räume in anderen Etagen partizipieren allenfalls in geringerem Umfang und
werden
auch während des Betriebs des Kaminofens überwiegend durch die Zentralheizung
beheizt.
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Ein Kaminofen kann sich jedoch nur dann günstig auf den
Jahres-Primärenergiebedarf des
Gebäudes auswirken, wenn er mit dem Brennstoff „Holz“ betrieben wird und dieses
auch in der Berechnung berücksichtigt werden kann. Die Anrechnung des Primärenergiefaktors
für den
Brennstoff „Holz“ ist gemäß DIN V 4701-10:2003-08 Text zu Tabelle C.4-1 nur dann
zulässig, wenn „der bestimmungsgemäße Gebrauch des Wärmeerzeugers“ auf diesen Brennstoff
(mit
dem günstigeren Primärenergiefaktor) „eingeschränkt ist“.
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Wesentlich für die Berücksichtigung im Rahmen der Berechnungen nach EnEV ist
es deshalb,
ob und in welchem Umfang die Verwendung des Brennstoffes „Holz“ als
gewährleistet angesehen
werden kann. Wird ein Kaminofen zumindest anteilig mit Holz befeuert, so darf
aufgrund
vorstehender Überlegungen regelmäßig auch ohne Nachweis im Einzelfall angenommen
werden,
dass er 10 vom Hundert der erforderlichen Heizarbeit mit dem Brennstoff „Holz“
erbringt. Die flächenanteiligen, nach DIN V 4701-10 auf die Gebäudenutzfläche AN bezogenen
Verluste
sind im nachfolgend beschriebenen Berechnungsgang demzufolge zu 10 vom Hundert
für den
Kaminofen und zu 90 vom Hundert für die Zentralheizung zu berücksichtigen.
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Berechnungsgang nach DIN V 4701-10:2003-08:
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Für eine Konfiguration aus Zentralheizung und Kaminofen kann auf Grundlage von
DIN V 4701-10:2003-08 der Primärenergiebedarf berechnet werden. Sie wird in
Abschnitt 4.2.5 als „Berechnungsfall 3: Gebäude mit einem Bereich, zwei Stränge
pro
Bereich“ bezeichnet, wobei die Zentralheizung den einen, der Kaminofen den
anderen
„Strang“ zur Deckung der Heizarbeit darstellt.
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Für die Berechnung ist es erforderlich, die Heizarbeit auf die beiden Stränge
aufzuteilen.
DIN V 4701-10 verweist hinsichtlich solcher Aufteilungen unbestimmt auf die
Regeln der
Technik. Solche liegen für diese Konfiguration nicht vor, für die Aufteilung s.
deshalb
unter 3.
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Gemäß DIN V 4701-10:2003-08, Text zu den Tabellen 5.3-1 und C.3-1 sowie zu
Tabelle C.3-4b, ist bei dezentralen Einzelfeuerstätten ein Verlust für die
Wärmeübergabe
von 9,6 kWh/m²a sowie eine Erzeugeraufwandszahl von 1,5 zu berücksichtigen. Da
bei der
vorliegenden Konfiguration in einem Bereich des Gebäudes Stränge mit
unterschiedlicher
Wärmeübergabe vorhanden sind, sind gemäß DIN V 4701-10:2003-08 Abschnitt 4.2.5
die
Verluste flächenanteilig zu berücksichtigen.
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Sind einzelne Wohneinheiten eines Mehrfamilienhauses jeweils mit Kaminöfen
ausgestattet,
so setzt die Berechnungsregel DIN V 4701-10 eine „bereichsweise“ Betrachtung
voraus.
Die Berechnung wird dabei zwar stets für das gesamte Gebäude durchgeführt, die
anteilige Ermittlung von Heizarbeit und Verlusten jedoch zuvor für die derart
ausgestatteten Wohneinheiten.
Die Einbindung eines Kaminofens als zusätzlicher Wärmerzeuger in den
Wasserkreislauf einer
Zentralheizung kann regelmäßig nicht berücksichtigt werden, weil die
vorliegenden Berechnungsregeln
hieran Voraussetzungen knüpfen, die auf übliche Konfigurationen i. d. R. nicht
zutreffen
(„nennenswerte“ Wärmeabgabe an das Verteilnetz, einziger
Grundlast-Wärmeerzeuger).

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