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Kurzinfo:
Ein Architekt fragt: Wie sind die Anforderungen der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2009) in Bezug auf Baudenkmäler? Meines Wissens fallen sie laut EnEV 2009
unter den § 24 (Ausnahmen). Können für Baudenkmäler auch Abweichungen der
Verordnung ohne weiteren Antrag vorgenommen werden? Oder muss vorher ein Antrag
gestellt werden, dass ein Baudenkmal von den Anforderungen der EnEV 2009 befreit
wird?
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte: EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung, Bestand, Baubestand,
Denkmal, Baudenkmal, Denkmalschutz, denkmalgeschützt, Gebäude, Wohngebäude,
Nichtwohngebäude, Regel, Ausnahmen, Energieausweis, zeigen, vorzeigen, Pflicht,
Vorzeigepflicht, Aushang, aushängen, öffentlich, Ausnahme, ausnehmen, befreien,
Befreiung, Antrag, beantragen, Behörde, Baubehörde, Landesbehörde, Förderung,
Finanzierung, Sanierung, sanieren, ändern, erweitern, Änderung, Gebäudehülle,
Dämmung, dämmen, Denkmalschutzgesetz, Liste, Baudenkmäler
Auftrag: Ein
Architekt berät Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die unter
Denkmalschutz stehen.
Praxis +
Probleme: Für denkmalgeschützte Gebäude gelten sowohl
die Anforderungen des Denkmalschutzgesetzes des Bundeslandes in dem das Gebäude
steht sowie die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 200).
Allerdings nimmt die EnEV die Eigentümer dieser Gebäude von bestimmten Pflichten
aus.
Fragen: Wie sind die
Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) in Bezug auf
Baudenkmäler? Fallen sie unter die Ausnahmen oder muss der Eigentümer ggf. einen
Antrag auf Befreiung einreichen?
Antwort:
12.09.2010 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Befreiung
eines denkmalgeschützten Gebäudes von den Nachrüstpflichten nach
EnEV 2009 im Bestand
Leseprobe Nichtwohnbau: Fragen
+ Antworten
Leseprobe Wohnbau: Fragen + Antworten
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