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Kurzinfo:
Ein Diplomingenieur plant die energetische Sanierung eines alten Wohnhauses:
Die Anlagentechnik wird erneuert. Die Fenster wurden vor einigen Jahren bereits
erneuert. Die oberste Geschossdecke und die Kellerdecke werden gedämmt. Die
Außenwände sollten ursprünglich auch gedämmt werden. Eine Außendämmung ist
jedoch unerwünscht und eine Innendämmung soll wegen Wärmebrückenproblemen und zu
hohen Kosten nicht ausgeführt werden. Für das Baugenehmigungsverfahren wäre der
Einzelbauteilnachweis gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) zulässig
und würde auch genehmigt werden. Jedoch im Energieausweis wäre der zulässige
Altbaugrenzwert für den Jahres-Primärenergiebedarf weit überschritten. Jeder
neue Mieter wird sich fragen, warum das Haus nach der Sanierung die im
Energieausweis angegebenen Werte nicht einhält. Drohen dem Eigentümer bzw. dem
EnEV-Nachweisführer rechtliche Konsequenzen, wenn für das Genehmigungsverfahren
der Bauteil-Nachweise geführt wird, jedoch die zulässigen Grenzwerte
überschritten werden?
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
Wohnhaus, Wohngebäude, Wohnbau, Wohnungsbau, Altbau, Bestand,
Baubestand, Wohnbestand, Baujahr, 1890, kein, Baudenkmal, nicht,
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Bauteil-Nachweise, Energieausweis, EnEV, 2009,
Energieeinsparverordnung, 40, 140, Prozent, Primärenergiebedarf,
Jahr
Auftrag: Ein
Diplomingenieur plant die Sanierung eines alten Wohnhauses Baujahr 1890. Dabei
stellt er auch die geforderten Nachweise gemäß der geltenden
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) aus sowie den Bedarfs-Energieausweis als
Information für künftige potenzielle Neumieter.
Praxis: Das Wohnhaus
Baujahr 1890 ist nicht denkmalgeschützt. Die Anlagentechnik wird im Zuge der
Sanierung komplett erneuert. Die Fenster wurden vor ca. fünf Jahren bereits
erneuert und bleiben erhalten. Die oberste Geschossdecke und die Kellerdecke
werden gedämmt. Die Außenwände sollten ursprünglich auch gedämmt werden. Eine
Außendämmung ist jedoch aufgrund der bestehenden Fassadengestaltung unerwünscht.
Probleme: Eine
zunächst geplante Innendämmung ist aufgrund der konstruktiven Vorgaben im
Gebäude und der sich daraus ergebenden kaum lösbaren Wärmebrückenprobleme nicht
ratsam. Aufgrund der hohen Investitionskosten soll nun auch die Innendämmung
nicht ausgeführt werden. Für das Baugenehmigungsverfahren wäre somit der
Einzelbauteilnachweis nach gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009),
Anlage 3 (Anforderungen im Bestand) zulässig und würde auch genehmigt werden.
Jedoch im Energieausweis – ausgestellt aufgrund des berechneten Energiebedarfs -
ist der zulässige EnEV-Altbaugrenzwert für den Jahres-Primärenergiebedarf um 20
Prozent (%) überschritten. Die EnEV würde in diesem Nachweisverfahren nicht
eingehalten. Jeder der neuen Mieter wird sich die Frage stellen, warum ein
Gebäude nach der Sanierung, die im Energieausweis angegebenen EnEV Werte nicht
einhält.
Fragen: Drohen dem
Eigentümer bzw. dem Nachweisführer des EnEV Nachweises rechtliche Konsequenzen,
wenn der Bauteil-Nachweis für das Baugenehmigungsverfahren geführt wird, jedoch
im Energieausweis die zulässigen Grenzwerte überschritten werden?
Antwort:
07.12.2010 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Wohnhaus
Baujahr 1890 - nicht denkmalgeschützt - kostengünstig sanieren
und Energieausweis ausstellen
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