Leitsatz:
Bei der Berücksichtigung eines Luftdichtheitsnachweises im Rahmen der Berechnung
von Nichtwohngebäuden
ist es ausreichend, den Luftdichtheitsnachweis (die Blower-Door-Messung)
ausschließlich für
diejenigen Zonen eines Gebäudes zu führen, für die die entsprechende
Dichtheitseigenschaft in den
Nachweisrechnungen Berücksichtigung finden soll.
Fragen:
In Zusammenhang mit der Berechnung eines Nichtwohngebäudes nach § 4 EnEV 2009
dürfen im Falle
eines durchgeführten Dichtheitsnachweises bei der Ermittlung der
Lüftungswärmeverluste (Lüftungswärmesenken/-quellen) begünstigende Annahmen angesetzt werden.
-
Ist es dabei ausreichend, den Nachweis der Luftdichtheit nur für diejenigen
Bereiche des Gebäudes
vorzunehmen, für die die begünstigenden Annahmen angesetzt werden oder muss er
stets für das
gesamte Gebäude geführt werden?
-
Ist ein Nachweis der ausreichenden Luftdichtheit notwendige Voraussetzung für
die Berücksichtigung
von Wärmeeinträgen aus einer Wärmerückgewinnungsanlage?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 8. Dezember 2010, veröffentlicht am 14. Januar 2011:
-
Bei Berechnungen nach § 4 Absatz 3 EnEV 2009 (sowie für Wohngebäude nach § 3
Absatz 3)
kann aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 3 EnEV 2009 der Nachweis der Luftdichtheit
positiv berücksichtigt
werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten sind. Hierfür
ist ein Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes vorzusehen („Blower-Door-Test“).
-
Für die Luftdichtheitsprüfung nach Anlage 4 Nummer 2 ist das Prüfverfahren
nach DIN EN 13829
(Verfahren B) zu wählen (s. hierzu Auslegung Nr. XI-10 zu § 6 i. V. m. Anlage 4
Nummer 2
EnEV 2009 – Luftdichtheitsprüfung).
-
Im Weiteren gelten für Nachweisrechnungen gemäß § 4 Absatz 3 i. V. m. Anlage
2 Nummern 2
und 3 EnEV 2009 für Nichtwohngebäude die Vorgaben der DIN V 18599. Die
Berücksichtigung der
Dichtheitsnachweise gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 EnEV 2009 erfolgt im
Berechnungsverfahren nach
Anlage 2 Nummer 2 EnEV 2009 („Mehrzonenmodell“ nach DIN V 18599) für jede Zone
einzeln,
indem die Gebäudedichtheit nach DIN V 18599-2 Tabelle 4 kategorisiert wird
(Kategorien I bis IV
zur pauschalen Einschätzung der Gebäudedichtheit). Voraussetzung für eine
Einstufung in
Kategorie I ist dabei die Durchführung einer „Dichtheitsprüfung nach
Fertigstellung“. Davon darf für
Berechnungen nach der EnEV 2009 auch ausgegangen werden, wenn bei der
Dichtheitsprüfung
nach dem oben unter Nummer 2 genannten Verfahren vorgegangen wird.
-
Vor diesem Hintergrund kann bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 EnEV 2009
der Nachweis
der Luftdichtheit auf solche Zonen beschränkt werden, für die eine Einstufung
der Dichtheit in
Kategorie I vorgenommen werden soll. Insoweit ist die Überschrift der Anlage 4
Nummer 2 „Nachweis
der Dichtheit des gesamten Gebäudes“, nicht wörtlich, sondern sinngemäß „für die
betroffenen
Gebäudezonen“ auszulegen.
-
Für die Ausführung des Referenz-Nichtwohngebäudes nach Anlage 2 Tabelle 1
Zeile 1.12
EnEV 2009 ist für das gesamte Gebäude bzw. für alle Gebäudezonen eine
Gebäudedichtheit
gemäß Kategorie I (nach Tabelle 4 der DIN V 18599-2:2007-02) hinterlegt. Eine
grundsätzliche
Verpflichtung zur Durchführung einer Luftdichtheitsprüfung beim ausgeführten
Gebäude ergibt sich
daraus jedoch nicht. Wird zonenweise darauf verzichtet, so ergeben sich auf
Grund der Berechnungsregeln
insoweit entsprechend höhere Infiltrationswärmeverluste und damit in der Regel
die
Notwendigkeit, das Gebäude in anderer Hinsicht energetisch besser auszuführen
als das Referenzgebäude.
-
Auch der Einfluss der Wärmerückgewinnung bei raumlufttechnischen Anlagen
erfolgt beim Verfahren
nach Anlage 2 Nummer 2 EnEV 2009 zonenweise durch entsprechende
Berechnungsansätze.
Dabei können auch Fälle berücksichtigt werden, in denen derartige Anlagentechnik
in Gebäude
bzw. Gebäudezonen ohne erfolgreichen Dichtheitsnachweis eingebaut wird. Der
nachteilige Einfluss
der Undichtheiten wird auch in diesen Fällen rechnerisch abgebildet. Vor diesem
Hintergrund
hat der Verordnungsgeber bei Nichtwohngebäuden auf eine der Anlage 1 Nummer 2.7
(geltend nur
für Wohngebäude) entsprechende Maßgabe verzichtet, wonach die Berücksichtigung
von Lüftungsanlagen
im Berechnungsgang einen Dichtheitsnachweis voraussetzt.
-
Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Anlage 2 Nummer 3
(„Einzonenmodell“) setzt
die Einstufung in Kategorie I (nach Tabelle 4 der DIN V 18599-2:2007-02) per se
einen Dichtheitsnachweis
für das gesamte Gebäude voraus, weil in diesem Verfahren eine Zonierung nicht
vorgesehen
ist.
-
Für die Pflicht zur Ausstattung einer Anlage mit einer Einrichtung zur
Wärmerückgewinnung gelten
die Anforderungen des § 15 Absatz 5 EnEV 2009.

Fragen+Antworten zur EnEV 2009 nach Themen
finden





|
|