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Kurzinfo:
Ein Baumeister und Bausachverständiger saniert ein altes, ungedämmtes
Wohnhaus. Für die Außenwand hat er ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) vorgesehen.
Bei der Prüfung der Angebote für verschiedene WDVS-Produkte fiel ihm auf, dass
einige Hersteller auf die „Winddichtheit“ ihrer Produkte hinweisen, jedoch deren
„Luftdichtheit“ nicht erwähnen. Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
fordert, dass die Außenhülle von neu erbauten Gebäuden einschließlich der Fugen
dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik
abgedichtet ist. Wer diese Luftdichtheit auch anhand einer speziellen Messung
nachweist, kann bei den Berechnungen für den EnEV-Nachweis einen Bonus
wahrnehmen. Unser Fragesteller meint, dass es auch bei sanierten Wohngebäuden
besonders wichtig sei, dass ihre Gebäudehülle luftdicht ist. Er fragt uns ob die
Hülle des sanierten Wohnhauses – wie er sie plant und ausführt – letztendlich
winddicht oder luftdicht sein muss. Was schuldet er seinem Auftraggeber? Wie
kann er den Eigentümer des Wohnhauses davon überzeugen, dass sich ein
Blower-Door Test auf jeden Fall lohnt, auch wenn die EnEV 2009 keine speziellen
Anforderungen an die Luftdichtheit von sanierten Gebäudehüllen stellt?
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung, Wohnhaus, Wohngebäude,
Wohnnutzung, Altbau, Bestand, Baubestand, Wohnbestand, sanieren,
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Auftrag: Ein
Baumeister ist auch als Bausachverständiger im Wohnbestand tätig. Im Auftrag des
Eigentümers eines alten, ungedämmten Wohnhauses plant er die energetische
Sanierung des Altbaus.
Praxis +
Probleme: Für die Außenwand hat der Fachmann ein
Wärmedämmverbundsystem (WDVS) vorgesehen, welches künftig die Wärmeverluste
durch die Gebäudehülle verringern soll. Bei der Prüfung der Angebote für
verschiedene WDVS-Produkte fiel dem Fachmann auf, dass einige Hersteller bzw.
Verarbeiter speziell auf die „Winddichtheit“ ihrer Produkte hinweisen, jedoch
deren „Luftdichtheit“ nicht erwähnen.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) fordert im § 6 (Dichtheit,
Mindestluftwechsel), dass die Außenhülle von neu erbauten Gebäuden
„…einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den
anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist.“ Wer diese Luftdichtheit auch
anhand einer speziellen Messung – allgemein bekannt als „Blower-Door Test“ –
nachweist, kann bei den Berechnungen für den EnEV-Nachweis einen entsprechenden
Bonus wahrnehmen.
Unser Fragesteller vertritt jedoch die Meinung, dass es auch bei sanierten
Wohngebäuden besonders wichtig ist, dass diese luftdicht sind, wie neue erbaute
Gebäude.
Fragen:
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Muss
die Hülle des sanierten Wohnhauses – wie er sie plant und
ausführt – letztendlich winddicht oder luftdicht sein?
-
Was
schuldet unser Fragesteller seinem Auftraggeber diesbezüglich?
-
Wie
kann er den Eigentümer des Wohnhauses davon überzeugen, dass
sich ein Blower-Door Test auf jeden Fall lohnt, auch wenn die
EnEV 2009 keine speziellen Anforderungen an die Luftdichtheit
bei sanierter Gebäudehülle stellt?
Antwort:
10.02.2011 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Luftdichtheit
der Gebäudehülle bei der Sanierung eines Wohnhauses mit
Wärmedämmverbundsystem (WDVS)
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