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Kurzinfo:
Eine Diplom-Ingenieurin plant des Öfteren Sanierungen von Wohnhäusern im
Bestand. Im Rahmen dieser Energieberatungen hat es sich jedoch bereits häufig
ergeben, dass die Beratungsempfänger in ihren unbeheizten Keller einen Raum
zeitweise beheizen, weil sie ihn gelegentlich als Bügel- oder Gästezimmer
nutzen. Bei der energetischen Bilanzierung des Wohngebäudes und der
vorgeschlagenen Sanierungs-Varianten berechnet die Energieberaterin die
eingesparte Energie nach der Methode der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009).
Als Systemgrenze definiert sie die thermische Hülle um den beheizten Teil des
Wohnhauses. Der unbeheizte Keller bleibt in diesem Fall außerhalb der
Bilanzierungsgrenzen. Wie sollte die Fachfrau die gelegentlich beheizten Räume
in der energetischen Berechnung des Gebäudes behandeln? Ist es zulässig, dass
sie den Keller dennoch vollständig aus der thermischen Hüllfläche ausschließt?
Könnte in diesen Fällen eine Ausnahmeregelung gelten angesichts der kurzen
Nutzungszeit - wie bei Ferienhäusern, die nicht unter die EnEV 2009 fallen?
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
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Auftrag: Eine
Diplom-Ingenieurin plant des Öfteren Sanierungen von Wohnhäusern im Bestand. Bei
der energetischen Bilanzierung des Wohngebäudes und der vorgeschlagenen
Sanierungs-Varianten berechnet die Energieberaterin die eingesparte Energie nach
der Methode der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009).
Praxis +
Probleme: Im Rahmen dieser Energieberatungen hat es
sich jedoch bereits häufig ergeben, dass die Beratungsempfänger in ihren
unbeheizten Keller einen Raum zeitweise beheizen, weil sie ihn gelegentlich als
Bügel- oder Gästezimmer nutzen. Bei der energetischen Bilanzierung des
Wohngebäudes und der vorgeschlagenen Sanierungs-Varianten berechnet die
Energieberaterin die eingesparte Energie nach der Methode der
Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2009). Als Systemgrenze definiert sie die
thermische Hülle um den beheizten Teil des Wohnhauses. Der unbeheizte Keller
bleibt in diesem Fall außerhalb der Bilanzierungsgrenzen.
Fragen: Wie sollte die
Fachfrau die gelegentlich beheizten Räume in der energetischen Berechnung des
Gebäudes behandeln? Ist es zulässig, dass sie den Keller dennoch vollständig aus
der thermischen Hüllfläche ausschließt? Könnte in diesen Fällen eine
Ausnahmeregelung gelten angesichts der kurzen Nutzungszeit - wie bei
Ferienhäusern, die nicht unter die EnEV 2009 fallen?
Antwort:
07.04.2011 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Energetische
Bilanzierung im Wohnbestand wenn im unbeheizten Keller ein Raum
ab und zu bewohnt wird
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