Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Energetische Bilanzierung im Wohnbestand wenn im unbeheizten Keller ein Raum ab und zu bewohnt wird

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Kurzinfo:
Eine Diplom-Ingenieurin plant des Öfteren Sanierungen von Wohnhäusern im Bestand. Im Rahmen dieser Energieberatungen hat es sich jedoch bereits häufig ergeben, dass die Beratungsempfänger in ihren unbeheizten Keller einen Raum zeitweise beheizen, weil sie ihn gelegentlich als Bügel- oder Gästezimmer nutzen. Bei der energetischen Bilanzierung des Wohngebäudes und der vorgeschlagenen Sanierungs-Varianten berechnet die Energieberaterin die eingesparte Energie nach der Methode der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). Als Systemgrenze definiert sie die thermische Hülle um den beheizten Teil des Wohnhauses. Der unbeheizte Keller bleibt in diesem Fall außerhalb der Bilanzierungsgrenzen. Wie sollte die Fachfrau die gelegentlich beheizten Räume in der energetischen Berechnung des Gebäudes behandeln? Ist es zulässig, dass sie den Keller dennoch vollständig aus der thermischen Hüllfläche ausschließt? Könnte in diesen Fällen eine Ausnahmeregelung gelten angesichts der kurzen Nutzungszeit - wie bei Ferienhäusern, die nicht unter die EnEV 2009 fallen?

|Aspekte    |Auftrag    |Praxis    |Probleme    |Fragen   |Antwort


Aspekte: EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung, Wohnhaus, Haus, Häuser, Wohngebäude, Einfamilienhaus, EFH, Bestand, Baubestand, Altbau, Beratung, Energieberatung, Energieberater, Energieberaterin, Sanierung, Modernisierung, Berechnung, berechnen, Bilanz, Energiebilanz, Energie, Keller, Kellerraum, Kellerräume, unbeheizt, ohne, Heizung, selten, sporadisch, manchmal, beheizte, beheizt, Bügelraum, Bügelzimmer, Gast, Gäste, Gästeraum, Gästezimmer, Ausnahe, Ferienhaus, Ferienhäuser, Systemgrenze, thermische, Hülle, Gebäudehülle, Nachweis, nachweisen,

Auftrag: Eine Diplom-Ingenieurin plant des Öfteren Sanierungen von Wohnhäusern im Bestand. Bei der energetischen Bilanzierung des Wohngebäudes und der vorgeschlagenen Sanierungs-Varianten berechnet die Energieberaterin die eingesparte Energie nach der Methode der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009).

Praxis + Probleme: Im Rahmen dieser Energieberatungen hat es sich jedoch bereits häufig ergeben, dass die Beratungsempfänger in ihren unbeheizten Keller einen Raum zeitweise beheizen, weil sie ihn gelegentlich als Bügel- oder Gästezimmer nutzen. Bei der energetischen Bilanzierung des Wohngebäudes und der vorgeschlagenen Sanierungs-Varianten berechnet die Energieberaterin die eingesparte Energie nach der Methode der Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2009). Als Systemgrenze definiert sie die thermische Hülle um den beheizten Teil des Wohnhauses. Der unbeheizte Keller bleibt in diesem Fall außerhalb der Bilanzierungsgrenzen.

Fragen: Wie sollte die Fachfrau die gelegentlich beheizten Räume in der energetischen Berechnung des Gebäudes behandeln? Ist es zulässig, dass sie den Keller dennoch vollständig aus der thermischen Hüllfläche ausschließt? Könnte in diesen Fällen eine Ausnahmeregelung gelten angesichts der kurzen Nutzungszeit - wie bei Ferienhäusern, die nicht unter die EnEV 2009 fallen?

Antwort: 07.04.2011 -  wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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