Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Sommerlichen Wärmeschutz gemäß EnEV 2009 gewährleisten bei Verkaufsräumen mit Schaufenstern

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Kurzinfo:
Ein Diplom-Bauingenieur berät Architekten und Planer auch zu den Nachweisen gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). Bei den Projekten handelt es sich auch häufig um Verkaufsräume mit großen Schaufenstern. Die aktuelle EnEV 2009 fordert – im Gegensatz zur vorhergehenden EnEV 2007 – dass der sommerliche Wärmeschutz für neu zu errichtende Nichtwohngebäude nachgewiesen wird. Bauliche Maßnahmen wie im Nachweisverfahren nach der Norm DIN 4108, Teil 2, Nr. 8 (Sommerlicher Wärmeschutz) angegeben, wie Verschattungsmaßnahmen (Sonnenschutzvorrichtungen) oder erforderliches Sonnenschutzglas mit geminderter Durchsicht gegenüber einem normalen Isolierglas, sind bei Schaufenstern nutzungsbedingt nicht möglich. Der Bauingenieur fragt uns wie Fachleute in den Fällen von Verkaufsräumen mit Schaufenstern hinsichtlich des Nachweises des sommerlichen Wärmeschutzes verfahren sollten.

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Auftrag: Ein Diplom-Bauingenieur berät Architekten und Planer auch zu den Nachweisen gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). Diese umfassen auch den Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes bei Gebäuden mit Verkaufsräumen mit Schaufenstern.

Praxis + Probleme: Verkaufsflächen werden in der Regel aufgrund der hohen Wärmelasten gekühlt.

  • EnEV 2007: Die vorhergehende EnEV 2007 forderte in diesen Fällen nicht zwingend einen Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nach DIN 4108 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden), Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz). Dieses regelte die EnEV 2007 in der Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude), Nr. 4 (Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz) Satz 3, wie folgt: „Werden Zonen nutzungsbedingt mit Anlagen ausgestattet, die Raumluft unter Einsatz von Energie kühlen, so können diese Zonen abweichend von Satz 1 so ausgeführt werden, dass die Kühlleistung bezogen auf das gekühlte Gebäudevolumen nach dem Stand der Technik und den im Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.“

  • EnEV 2009: Der sommerliche Wärmeschutz eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist nach EnEV 2009, § 4 (Anforderungen an Nichtwohngebäude), Absatz 4 so auszuführen, „dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 4 eingehalten werden.“
    Die EnEV 2009, Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude) fordert unter Nummer 4.1 folgende Kennwerte: "Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 4 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2:2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten."

  • DIN 4108-2: In der 4108-2 werden neben dem in der EnEV Bezug genommenen Nachweisverfahren mit den Berechnungsvorgaben unter Nr. 8.5 (Bestimmung des Sonneneintragswertes) sowie unter Nr. 8.6 (Anforderungen / Berechnung Höchstwerte des Sonneneintragswertes) weitere Hinweise aufgeführt, wie beispielsweise unter Nr. 8.2 (Bereiche der Anwendung): „… Bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung müssen die Anforderungen des sommerlichen Wärmeschutzes nach 8.6. ebenfalls erfüllt werden, soweit es unter Ausschöpfung aller baulichen Möglichkeiten machbar ist…“
    Dies entspricht sinngemäß der Ausnahmeregelung nach EnEV 2007.

  • Praxis: Bauliche Maßnahmen wie im oben beschriebenen Nachweisverfahren nach DIN 4108-2, wie Verschattungsmaßnahmen (Sonnenschutzvorrichtungen) oder ggf. erforderliches Sonnenschutzglas mit geminderter Durchsicht gegenüber einem normalen Isolierglas, sind bei Schaufenstern nutzungsbedingt nicht möglich.

Fragen: Wie sollte man bezüglich der Anforderungen der EnEV 2009 an den sommerlichen Wärmeschutz von neu zu errichtenden Verkaufsräumen mit Schaufenstern verfahren?

Antwort: 12.05.2011 -  wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart