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Kurzinfo:
Ein Diplom-Bauingenieur berät Architekten und Planer auch zu den Nachweisen
gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). Bei den Projekten handelt es sich
auch häufig um Verkaufsräume mit großen Schaufenstern. Die aktuelle EnEV 2009
fordert – im Gegensatz zur vorhergehenden EnEV 2007 – dass der sommerliche
Wärmeschutz für neu zu errichtende Nichtwohngebäude nachgewiesen wird. Bauliche
Maßnahmen wie im Nachweisverfahren nach der Norm DIN 4108, Teil 2, Nr. 8
(Sommerlicher Wärmeschutz) angegeben, wie Verschattungsmaßnahmen
(Sonnenschutzvorrichtungen) oder erforderliches Sonnenschutzglas mit geminderter
Durchsicht gegenüber einem normalen Isolierglas, sind bei Schaufenstern
nutzungsbedingt nicht möglich. Der Bauingenieur fragt uns wie Fachleute in den
Fällen von Verkaufsräumen mit Schaufenstern hinsichtlich des Nachweises des
sommerlichen Wärmeschutzes verfahren sollten.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
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bestimmen, Höchstwert, ermitteln, berechnen, Sonnenschutzglas,
Isolierglas, geminderte, Durchsicht, Fensterflächenanteil
Auftrag: Ein
Diplom-Bauingenieur berät Architekten und Planer auch zu den Nachweisen gemäß
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). Diese umfassen auch den Nachweis des
sommerlichen Wärmeschutzes bei Gebäuden mit Verkaufsräumen mit Schaufenstern.
Praxis +
Probleme: Verkaufsflächen werden in der Regel
aufgrund der hohen Wärmelasten gekühlt.
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EnEV 2007: Die vorhergehende EnEV 2007 forderte in diesen
Fällen nicht zwingend einen Nachweis des sommerlichen
Wärmeschutzes nach DIN 4108 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung
in Gebäuden), Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz).
Dieses regelte die EnEV 2007 in der Anlage 2 (Anforderungen an
Nichtwohngebäude), Nr. 4 (Anforderungen an den sommerlichen
Wärmeschutz) Satz 3, wie folgt: „Werden Zonen nutzungsbedingt
mit Anlagen ausgestattet, die Raumluft unter Einsatz von Energie
kühlen, so können diese Zonen abweichend von Satz 1 so
ausgeführt werden, dass die Kühlleistung bezogen auf das
gekühlte Gebäudevolumen nach dem Stand der Technik und den im
Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie
möglich gehalten wird.“
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EnEV 2009: Der sommerliche Wärmeschutz eines zu errichtenden
Nichtwohngebäudes ist nach EnEV 2009, § 4 (Anforderungen an
Nichtwohngebäude), Absatz 4 so auszuführen, „dass die
Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 4 eingehalten werden.“
Die EnEV 2009, Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude)
fordert unter Nummer 4.1 folgende Kennwerte: "Als
höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 4 Absatz 4 sind
die in DIN 4108-2:2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte
einzuhalten."
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DIN 4108-2: In der 4108-2 werden neben dem in der EnEV Bezug
genommenen Nachweisverfahren mit den Berechnungsvorgaben unter
Nr. 8.5 (Bestimmung des Sonneneintragswertes) sowie unter Nr.
8.6 (Anforderungen / Berechnung Höchstwerte des
Sonneneintragswertes) weitere Hinweise aufgeführt, wie
beispielsweise unter Nr. 8.2 (Bereiche der Anwendung): „… Bei
Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung müssen die Anforderungen des
sommerlichen Wärmeschutzes nach 8.6. ebenfalls erfüllt werden,
soweit es unter Ausschöpfung aller baulichen Möglichkeiten
machbar ist…“
Dies entspricht sinngemäß der Ausnahmeregelung nach EnEV 2007.
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Praxis: Bauliche Maßnahmen wie im oben beschriebenen
Nachweisverfahren nach DIN 4108-2, wie Verschattungsmaßnahmen
(Sonnenschutzvorrichtungen) oder ggf. erforderliches
Sonnenschutzglas mit geminderter Durchsicht gegenüber einem
normalen Isolierglas, sind bei Schaufenstern nutzungsbedingt
nicht möglich.
Fragen: Wie sollte man
bezüglich der Anforderungen der EnEV 2009 an den sommerlichen Wärmeschutz von
neu zu errichtenden Verkaufsräumen mit Schaufenstern verfahren?
Antwort:
12.05.2011 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Sommerlichen
Wärmeschutz gemäß EnEV 2009 gewährleisten bei Verkaufsräumen mit
Schaufenstern
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