Leitsatz: Es besteht keine Pflicht zur
nachträglichen Dämmung im Sinne des § 10 Absatz 3 oder 4 EnEV 2009, wenn die
oberste Geschossdecke oder das Dach bereits über eine durchgehende, allenfalls
durch Balken oder Sparren unterbrochene Schicht eines Dämmstoffes verfügt. Die
oberste Geschossdecke gilt auch
als gedämmt, wenn sie dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2003-07 entspricht;
davon kann bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden,
und bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen ausgegangen werden.
Frage: Unter welchen Voraussetzungen sind
oberste Geschossdecken und Dächer im Sinne des § 10 Absatz 3 oder 4 EnEV 2009
als „bisher ungedämmt“ anzusehen“ mit der Folge, dass die oberste Geschossdecke
bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 10 Absatz 3 oder 4 EnEV 2009
nachträglich gedämmt werden muss oder ersatzweise das Dach gedämmt werden kann?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz veröffentlich am 27. Juni 2011:
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Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 EnEV
2009 ist der Eigentümer eines Wohngebäudes oder eines
Nichtwohngebäudes, das nach seiner Zweckbestimmung jährlich
mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens
19 Grad Celsius beheizt wird, zur Dämmung einer zugänglichen
obersten Geschossdecke beheizter Räume nur verpflichtet, wenn
die Geschossdecke bisher ungedämmt ist. Ersatzweise kann der
Eigentümer statt dessen das bisher ungedämmte Dach
"entsprechend" dämmen (§ 10 Absatz 3 Satz 2 EnEV 2009). Nach §
10 Abs. 4 EnEV 2009 ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember 2011 auf
begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter
Räume analog anzuwenden. Das Wort "entsprechend" in Absatz 3
Satz 2 bedeutet, dass für die ersatzweise Dachdämmung dieselbe
Anforderung an den maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten
gilt wie für die Geschossdeckendämmung. Das ist auch sinnvoll,
weil in beiden Fällen eine erstmalige Dämmung verlangt wird. Der
Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke oder des Daches
darf 0,24 Watt/(m²*K) nicht überschreiten.
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Beide Tatbestände des § 10 Absatz
3 und 4 EnEV 2009 setzen voraus, dass bisher überhaupt keine
Dämmung vorhanden ist, also weder an der Geschossdecke noch am
Dach. Die Vorschrift
regelt jedoch nicht ausdrücklich den Fall, dass die oberste
Geschossdecke bisher nicht gedämmt ist, während das Dach bereits
eine Dämmung aufweist, die aber den maximalen
Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,24 Watt/(m²*K) nicht einhält.
Bei einem unzureichend gedämmten Dach stellt sich die Frage, ob
die Nachrüstpflicht des § 10 Absatz 3 EnEV 2009 – und in Fällen
einer begehbaren obersten Geschossdecke auch § 10 Absatz 4 EnEV
2009 – eingreift.
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Die Nachrüstpflichten des § 10
Absatz 3 und 4 EnEV 2009 dienen dem Zweck, zu einer wesentlichen
Verminderung der Energieverluste beizutragen. Dieser Zweck
ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen
Verordnungsermächtigung des § 4 Absatz 3 Satz 2 des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG). Die Nachrüstpflichten der
EnEV sind im Lichte der gesetzlichen Verordnungsermächtigung
auszulegen.
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Für die Beantwortung der oben
genannten Frage ist es deshalb von Bedeutung, dass die
Nachrüstpflicht für die Geschossdecke nach dem Regelungssystem
des § 10 Absatz 3 EnEV 2009 entfällt, wenn die oberste
Geschossdecke bisher nicht ungedämmt ist, d. h. wenn sie ein
gewisses Maß an Dämmung aufweist. Der Verordnungsgeber geht
unter Beachtung der gesetzlichen Verordnungsermächtigung davon
aus, dass der Zweck einer wesentlichen Verminderung von
Energieverlusten
zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen im Sinne des § 4
Absatz 3 Satz 2 EnEG nicht erreicht werden kann, wenn die
Geschossdecke bereits über eine durchgehende, allenfalls durch
Balken (im Dach durch Sparren) unterbrochene Schicht eines
Dämmstoffes verfügt. Die oberste Geschossdecke gilt auch als
gedämmt, wenn sie dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 2:2003-07
entspricht; davon kann nach den vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung am
30.07.2009 bekanntgemachten Regeln zur Datenaufnahme und
Datenverwendung im Wohn- und Nichtwohngebäudebestand bei
massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden,
und bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen ausgegangen
werden.
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Für die nicht ausdrücklich in § 10
Absatz 3 und 4 EnEV 2009 geregelte umgekehrte Fallgestaltung (es
liegt nur eine nicht anforderungsgerechte Dachdämmung vor) kann
unter Beachtung der Verordnungsermächtigung und des
Regelungszwecks nichts Anderes gelten. In beiden Fällen ist das
Gebäude wenigstens geringfügig "nach oben" gegen Energieverluste
gedämmt, so dass eine Nachrüstung in Form einer weiter
verbesserten Dämmung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen
nach der Wertung des Verordnungsgebers nicht möglich ist. Ein
sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden
Fälle ist nicht ersichtlich.

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