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Kurzinfo:
Ein Diplom-Ingenieur plant vorwiegend größer Bauvorhaben und stellt auch die
Nachweise gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) und des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG 2011) aus. Er vertrat bisher die
Meinung, dass bei großen Projekten der maßgebliche Zeitpunkt für die Einhaltung
der energetischen Anforderungen das Datum der Einreichung des Bauantrages ist.
Ab 2013 soll voraussichtlich die novellierte EnEV 2012 mit verschärften
Anforderungen gelten. Trifft es zu, dass der Planer bei bestimmten Bauvorhaben
denjenigen EnEV-Standard berücksichtigen muss, der zum Zeitpunkt der Bauabnahme
gelten wird? Wie kann er sich rechtlich absichern, wenn er EnEV-Anforderungen
erfüllen muss noch bevor die neue EnEV-Fassung bekannt oder verkündet ist? Wie
kann er sich rechtlich absichern, wenn seine Kunden ein Niedrigstenergiegebäude
(wie es die EU-Gebäuderichtlinie 2010 fordert), ein Gebäude in
Passivhaus-Standard oder sogar ein Plus-Energie-Haus bauen wollen?
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
EnEV, 2009, 2012, Energieeinsparverordnung, EEWärmeG, 2011,
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, gelten, geltende,
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Bauvertrag, Datum, Bauantrag, Niedrigenergiegebäude,
Niedrigstenergiegebäude, Passivhaus
Auftrag: Ein
Diplom-Ingenieur bearbeitet vorwiegend größere Bauvorhaben. Zusammen mit anderen
Mitarbeitern des Ingenieurbüros plant und begleitet der Fachmann die Ausführung
großer Bauprojekte und erstellt auch die Nachweise gemäß
Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
(EEWärmeG).
Praxis: Für größere
Bauprojekte muss der Bauherr bei der zuständigen Behörde einen Bauantrag
einreichen. Welche Nachweise er dabei bereits erbringen muss, regelt die
entsprechende Landesbauordnung (LBO). Der Diplom-Ingenieur vertrat bisher die
Meinung, dass bei allen großen Projekten, die einer Baugenehmigung bedürfen, der
maßgebliche Zeitpunkt für die Einhaltung der energetischen Anforderungen das
Datum der Einreichung des Bauantrages ist. Der Planer stützte sich dabei auf
folgende Regelungen:
-
Die
EnEV 2009 besagt im § 28 (Allgemeine Übergangsvorschrift) erster
Absatz: „Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die
Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben,
ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung
oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden.“
-
Das
EEWärmeG 2011 regelt im § 19 (Übergangsvorschrift) fünfter
Absatz: „Im Übrigen ist dieses Gesetz auf die Errichtung von
Gebäuden in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bau-
oder der Zustimmungsantragstellung oder der Bauanzeige gilt.“
Probleme: Nun las
der Diplom-Ingenieur in der Fachliteratur, dass bei Bauträgerverträgen der
Besteller erwarten kann, dass das Gebäude bei der Bauabnahme die Qualitäts- und
Komfortstandards erfüllt wie vergleichbare Bauten, die zur selben Zeit fertig
gestellt und abgenommen werden. (siehe: Hopfensperger / Noack / Onischke
„EnEV-Novelle 2009 und neue Heizkostenverordnung“, Haufe Verlag, 2009, Seite 55)
Fragen: Bei welcher
Art von Bauvorhaben muss der Planer die Anforderungen der künftigen EnEV 2012
einhalten – auch wenn der Bauherr dies nicht ausdrücklich fordert? Wie kann sich
der Planer rechtlich absichern, wenn er EnEV-Anforderungen erfüllen muss noch
bevor die neue EnEV-Fassung bekannt oder verkündet ist? Wie kann der Planer sich
rechtlich absichern, wenn seine Kunden ein Niedrigstenergiegebäude, eine
Passivhaus oder ein Plus-Energie-Haus bauen wollen?
Antwort:
24.10.2011 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Geltender
Energie-Standard bei großen Bauprojekte: Wie sichert sich der
Planer bei Niedrigstenergiebauten, Passiv- oder
Plus-Energie-Häusern vertraglich ab?
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