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Kurzinfo:
Ein Projektingenieur plant die technische Gebäudeausrüstung (TGA) für die
Baumaßnahmen einer Hochschule / Universität. Dabei soll er auch nachweisen, dass
die geplanten Bürocontainer sowohl die EnEV 2009 als auch das EEWärmeG 2011
erfüllen. Die Beheizung der Bürocontainer erfolgt über eine Gasheizung. Die
zurzeit gültige EnEV 2009 wird von diesen Bürocontainern erfüllt. Die
Gesamtfläche der Bürocontainer beträgt erheblich mehr als 50 Quadratmeter (m²).
Es stellt sich die Frage ob die Container unter das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) fallen angesichts der Tatsache,
dass sie dazu bestimmt, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, jedoch
länger als zwei Jahre genutzt werden.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
EnEV, 2009, EEWärmeG, 2011, Energieeinsparverordnung,
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, Neubau, Nichtwohngebäude,
Hochschule, Universität, Raumzelle, Raumzellen, Container, Büro,
Bürocontainer, zerlegen, erneut, aufstellen, über, 50, m²,
Nutzungsdauer, länger, als, zwei, Jahre, Gasheizung,
provisorisch, Provisorium,
Auftrag: Ein
Projektingenieur plant die technische Gebäudeausrüstung (TGA) für die
Baumaßnahmen einer Hochschule / Universität. Dabei soll er auch nachweisen, dass
die geplanten Bürocontainer sowohl die EnEV 2009 als auch das EEWärmeG 2011
erfüllen.
Praxis: Eine
Hochschule beabsichtigt eine Rückbaumaßnahme für das Hörsaalgebäude. Es ist
geplant, Bürocontainer aufzustellen. Diese bestehen aus einzelnen Segmenten,
sind aneinandergereiht und können wiederholt aufgestellt und zerlegt werden.
Die Beheizung der Bürocontainer erfolgt über eine Gasheizung. Die zurzeit
gültige EnEV 2009 wird von diesen Bürocontainern erfüllt.
Die Gesamtfläche der Bürocontainer beträgt erheblich mehr als 50 Quadratmeter
(m²).
Probleme: Unserem
Fragesteller fiel auf, dass das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011)
im § 4 „Geltungsbereich der Nutzungspflicht“ auch Ausnahmen definiert.
Unter Nummer 6 definiert das EEWärmeG 2011 folgende Ausnahme:
„Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden,
und provisorischen Gebäuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei
Jahren,“
-
Die
Bürocontainer erfüllen die erste Bedingung: Sie sind dazu
bestimmt, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
-
Die
zweite Bedingung erfüllen sie jedoch nicht: Sie werden
wahrscheinlich länger als zwei Jahre genutzt werden.
Fragen:
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Wie
ist diese Ausnahmeregel Nummer 6 zu verstehen?
-
Gilt
die Ausnahmeregel wenn eine der Bedingungen erfüllt wird oder
müssen beide Bedingungen erfüllt sein, damit das Gebäude nicht
unter das EEWärmeG fällt?
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Gibt
es möglicherweise andere Aspekte, die dazu führen könnten, dass
die Bürocontainer nicht unter das EEWärmeG 2011 fallen?
Antwort:
29.12.2011 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Bürocontainer
als Rückbaumaßnahme einer Hochschule – Anforderungen des
EEWärmegesetzes 2011
Leseprobe Nichtwohnbau: Fragen
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