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Kurzinfo:
Eine Architektin plant ein neues Einfamilienhaus in Baden-Württemberg. Für
die Beheizung ist ein Gas-Brennwertkessel geplant sowie eine Solaranlage für die
Erwärmung des Trinkwassers (TWW). Die Architektin hat den Heizungsbauer auf das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) hingewiesen und ihm die
notwendige Aperturfläche für die Solaranlage angegeben. Doch es kam es zum
Streitgespräch mit dem Heizungsfachmann, weil sie die Nutzfläche als Vorgabe
verwendet, während der Heizungsbauer die beheizte Wohnfläche für maßgeblich
hält. Wenn die Architektin die Nutzfläche ansetzt, ergeben die Berechnungen im
Normalfall dermaßen viel Trinkwarmwasser, dass sie automatisch auch die
Heizungsunterstützung einbeziehen muss, damit die Gesamtlösung wirtschaftlich
bleibt. Diese Auseinandersetzungen haben sich bislang mit jedem Heizungsbauer
wiederholt und die Architektin wäre dankbar, wenn diese unterschiedlichen
Standpunkte endgültig geklärt wären.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
Energieeinsparverordnung, EnEV, 2009,
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, EEWärmeG, 2011, Haus,
Wohnhaus, Neubau, zu, errichtendes, Gebäude, Wohngebäude,
Anlagentechnik, Heizung, Heizungsunterstützung, Warmwasser,
Solaranlage, Solarenergie, solar, Auslegung, auslegen, Anlage,
Bezug, Fläche, Bezugsfläche, Wohnfläche, Nutzfläche,
Gebäudenutzfläche, Gesamtlösung, Wirtschaftlichkeit, Begriffe,
Missverständnis, Irrtum, Heizungsbauer, Installateur,
Handwerker, Architektin
Auftrag: Eine
Architektin ist auch als Energieberaterin tätig. Aktuell plant sie ein neues
Einfamilienhaus in Baden-Württemberg und berechnet auch die Nachweise nach der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
(EEWärmeG 2011).
Praxis: Es handelt
sich um ein neues Einfamilienhaus, d.h. im Sinne der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2009) um ein „zu errichtendes Wohngebäude“. Für die Beheizung ist ein
Gas-Brennwertkessel geplant sowie eine Solaranlage für die Erwärmung des
Trinkwassers (TWW). Die Architektin hat den Heizungsbauer auf das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) hingewiesen. Das Gesetz fordert
in seiner Anlage unter Nr. I.1.a.aa) (Solare Strahlungsenergie) für
Einfamilienhäuser, dass die Aperturfläche der Solaranlage mindestens 0,04
Quadratmeter (m²) je Quadratmeter Nutzfläche (AN) umfasst.
Probleme: Der
Architektin hat dem Heizungsbauer die notwendige Aperturfläche für das Wohnhaus
entsprechend angegeben. Doch wieder einmal kam es zum Streitgespräch mit dem
Heizungsfachmann, weil sie als Energieberaterin die Nutzfläche als Vorgabe
verwendet, während der Heizungsbauer die beheizte Wohnfläche für maßgeblich
hält. Wenn die Architektin die Nutzfläche des Wohnhauses als Ausgangsgröße
ansetzt, ergeben die Berechnungen im Normalfall dermaßen viel Trinkwarmwasser,
dass sie automatisch auch die Heizungsunterstützung einbeziehen muss, damit die
Gesamtlösung wirtschaftlich bleibt. Diese Auseinandersetzungen haben sich
bislang mit jedem Heizungsbauer wiederholt und die Architektin wäre dankbar,
wenn diese Standpunkte endgültig geklärt wären.
Fragen: Welchen
Ursprung haben diese unterschiedlichen Meinungen?
Wie kann die Architektin diese Auseinandersetzungen künftig vermeiden?
Antwort:
30.08.2012 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Solaranlage
für neu geplantes Einfamilienhaus im Hinblick auf die Erfüllung
des EEWärmeG auslegen
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