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Kurzinfo:
Ein Diplom-Ingenieur plant den großflächigen Anbau an ein bestehendes
Gartencenter. Für diesen Anbau würde seiner Meinung nach auch das EEWärmegesetz
greifen. Doch es ergibt aus seiner Sicht in diesem Fall aus verschiedenen
Gründen keinen Sinn einen Teil der benötigten Wärme über erneuerbare Energien zu
decken. Es stellt sich die Frage wie er den Bauherren dabei unterstützen kann
von den Behörden eine Befreiung von den Pflichten des EEWärmeG zu erwirken.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
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Kraft-Wärme-Kopplung, KWK, Solarenergie, Blockheizkraftwerk,
BHKW
Auftrag: Ein
Diplomingenieur plant für den Anbau an ein bestehendes Gartencenter die
wärmetechnische Ausführung der Gebäudehülle und die Anlagentechnik für die
Heizung.
Praxis: An ein
bestehendes Gartencenter wird ein Anbau geplant. Zwischen den beiden Einheiten
gibt es keine Trennwand geben. Der Wärmebedarf des Anbaus liegt bei 60 Kilowatt
(kW) und der des Gartencenters bei etwa 600 kW. Ein Gartencenter ist aus der
Sicht der Energieeinsparverordnung (EnEV) Nichtwohngebäude zum Verkauf von
Pflanzen. Der Anbau an das Gartencenter ist eher als großes Gewächshaus
anzusehen.
Probleme: Bei großen
Anbauten greift unter bestimmten Bedingungen auch das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Aus der Sicht des Planers wären
jedoch in diesem Fall die Anforderungen weder technisch noch wirtschaftlich
sinnvoll zu erfüllen.
Es wäre problemlos möglich den neuen Gebäudeteil gemäß den Anforderungen der
EnEV auszuführen. Problematisch wird es aus der Sicht des Planers erst dann,
wenn die Anforderungen des EEWärmeG greifen: Aus seiner Sicht wäre es sinnlos 30
Prozent (%) der benötigten Wärme durch erneuerbare Energien zu ersetzen, weil
die 20 kW im gesamten Innenraum völlig verpuffen würde dann und im Verhältnis
dazu sehr viel Geld kosten würde dann. Noch sinnloser wäre es als Ersatzmaßnahme
eine bessere Wärmedämmung der Gebäudehülle durchzuführen, denn die
Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) des Gartencenters liegen fast um das
Zehnfache höher als die U-Werte des Anbaus. Aufgrund dieser Überlegungen
beabsichtigt der Planer den Bauherren dazu zu raten bei der Baubehörde eine
Befreiung nach dem EEWärmeG zu beantragen.
Fragen: Wie kann der
Planer für diesen Fall eine Ausnahmegenehmigung nach dem EEWärmeG erwirken?
Antwort:
22.05.2013 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Befreiung
von den EEWärmeG-Pflichten für großflächigen Anbau an ein
bestehendes Gartencenter
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