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Kurzinfo:
Eine Architektin hat eine Anfrage erhalten einen Anbau an ein bestehendes
Schulgebäude zu planen. Es handelt sich in diesem Fall um ein öffentliches
Gebäude im Sinne des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG 2011). Dieses
Gesetz verpflichtet die öffentliche Hand als Eigentümer, dass sie bei
grundlegenden Renovierungen auch einen Teil der benötigten Wärme und Kälte über
erneuerbare Quellen gedeckt oder anerkannte Ersatzmaßnahme durchführt.
Andererseits fordert die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009), dass bei
großflächigen Anbauten der neue Gebäudeteil die Neubau-Anforderungen der
Verordnung erfüllt. Unter bestimmten Bedingungen muss der Eigentümer in solchen
Fällen für den neu angebauten Gebäudeteil auch die Neubau-Anforderungen des
EEWärmeG 2011 erfüllen. Es stellt sich die Frage ob der Schulanbau im Sinne des
EEWärmegesetzes als ein neuer Gebäudeteil anzusehen ist oder ob es sich um eine
grundlegende Renovierung handelt und welche Anforderungen die Architektin bei
der Planung und Nachweisführung beachten sollte.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
Energieeinsparverordnung, EnEV, 2009,
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, EEWärmeG, 2011, Anbau,
anbauen, Erweiterung, erweitern, bestand, Baubestand, Altbau,
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grundlegende, Renovierung, Gebäudeteil, Anwendungshinweis, BMU,
Bundesumweltministerium, Nutzungspflicht, Nutzung, erneuerbare,
Energie, Auslegung, Anwendung, auslegen, anwenden,
Auftrag: Eine
Architektin hat den Auftrag erhalten für ein bestehendes Schulgebäude einen
großflächigen Anbau zu planen und die entsprechenden Energien-Nachweise gemäß
EnEV 2009 und EEWärmeG 2011 zu führen.
Praxis: Es handelt
sich in diesem Fall um ein Schulgebäude an welches zwei neue Klassenräume
angebaut werden. Im Sinne der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) handelt es
sich um eine großflächige Erweiterung eines bestehenden Nichtwohngebäudes.
Die EnEV 2009 regelt die Anforderung in diesem Fall im § 9 (Änderung,
Erweiterung und Ausbau von Gebäuden), Absatz 5: Die Architektin muss die
Außenbauteile des Anbaus dermaßen planen, dass der neue Gebäudeteil die
Anforderung der EnEV 2009 für neue Nichtwohngebäude erfüllt gemäß § 4
(Anforderungen an Nichtwohngebäude).
Probleme:
Problematisch wird es aus der Sicht der Architektin erst bei den Anforderungen
nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011), denn es handelt sich
um einen großflächigen Anbau an ein bestehendes öffentliches Gebäude. Diese
müssen seit der neuesten Fassung des EEWärmegesetzes eine Vorbildfunktion
erfüllen und auch nach grundlegenden Renovierungen einen Teil der benötigten
Wärme und Kälte über anerkannte erneuerbare Energien decken oder entsprechende
Ersatzmaßnahmen durchführen.
Andererseits gelten Anbauten im Sinne des EEWärmeG 2011 gegebenenfalls als neue,
selbstständige Gebäude und fallen unter die entsprechende Nutzungspflicht.
Fragen: Ist der Anbau
an das Schulgebäude im Sinne des EEWärmegesetzes 2011 als selbstständigen Neubau
oder als grundlegender Renovierung zu betrachten? Welche Anforderungen des
EEWärmeG 2011 muss der Eigentümer erfüllen?
Antwort:
03.06.2013 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Anbau
planen für Schule als öffentliches Gebäude und Anforderungen des
EEWärmeG 2011 erfüllen
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