Leitsatz: Als Führungsgröße für die nach
§ 14 Absatz 1 EnEV 2009 vorgeschriebenen „selbsttätigen Einrichtungen zur
Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung
elektrischer Antriebe“ kann neben der Außentemperatur auch eine „andere
geeignete Führungsgröße“ verwendet werden. Eine Führungsgröße ist dann als
geeignet anzusehen, wenn auf ihrer Basis die Verluste, die das Wärmeangebot in
Verteilnetzen verursacht, und der Bedarf an elektrischer Hilfsenergie ebenso
wirksam gesenkt werden können wie im Regelfall, d.h. unter Verwendung der
Außentemperatur als Führungsgröße.
Frage: Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2009
sind „Zentralheizungen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein-
und Ausschaltung elektrischer Antriebe“ zu versehen. Neben der Zeit ist dafür
stets entweder die Außentemperatur oder eine andere geeignete Führungsgröße zu
verwenden.
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Unter
welcher Voraussetzung ist eine Führungsgröße in diesem Sinne als
„geeignet“ anzusehen?
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Wie
sind in diesem Zusammenhang Systeme zu bewerten, bei denen die
Wärmezufuhr an wohnungsweise getrennte Verteilnetze aus
zentralen Wärmesträngen erfolgt, die zugleich auch für die
wohnungsweise Warmwasserbereitung dienen?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 4. und 5. Juni 2013 veröffentlicht am 4. Juli 2013:
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§ 14 Absatz 1 EnEV 2009 nennt als obligatorische
Führungsgrößen für die dort vorgeschriebenen selbsttätigen
Einrichtungen
Während demnach als Ersatz für die
Außentemperatur auch „eine andere geeignete Führungsgröße“ in
Betracht kommt, ist die Zeit als zweite Größe unabdingbar.
Letzteres gilt auch im Fall der Anwendung der Öffnungsklausel in
Satz 3 zugunsten bestimmter, vorgeregelter Fern- und
Nahwärmesysteme (sinngemäße Fortschreibung der
Muster-Verwaltungsvorschrift zur Heizungsanlagen-Verordnung vom
22. März 1994). Durch die Vorschrift des
§ 14 Absatz 1 soll erreicht werden, dass das Wärmeangebot in
Verteilnetzen dem jeweiligen Bedarf selbsttätig angepasst werden
kann und somit die Wärmeverluste über die Rohrleitungen und der
Stromverbrauch der Umwälzpumpen soweit wie möglich reduziert
werden. Die Regelungseinrichtungen wirken zwar insbesondere bei
kleinen und mittleren Anlagen im Standardfall auf die
Vorlauftemperatur des Wärmeerzeugers, es ist jedoch mit Blick
auf das vorgenannte Ziel auch zulässig, die Einrichtungen auf
das Verteilnetz wirken zu lassen, z. B. auf einen regelbaren
Mischer bei konstanter Vorlauftemperatur des Wärmeerzeugers oder
bei Einsatz eines Pufferspeichers.
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Ob eine Führungsgröße geeignet ist
oder nicht, ist anhand eines Vergleichs mit der besonders
geeigneten und deshalb explizit genannten
Außentemperatur-Führung zu bewerten. Da jedoch die Betriebsweise
(Temperatur-/Zeitprofil) nicht vorgegeben ist, kann eine solche
Bewertung nur tendenziell unter Zugrundelegung jeweils derselben
Betriebsweise erfolgen. Maßstab ist dabei die Zielerreichung,
also die Verringerung von vorhaltungsbedingten Wärmeverlusten
und von elektrischer Hilfsenergie (Pumpenstrom) im Verteilnetz.
Eine Führungsgröße ist folglich dann als gleichwertig im Sinne
von
§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzusehen, wenn sie in der
konkreten Einsatz-Situation im Vergleich zur
Außentemperatur-Führung zu einer vergleichbaren Absenkung der
mittleren Temperatur des Heizmediums sowie – in Verbindung mit
einer gleichartig betrieben Zeitsteuerung – zu einer
vergleichbaren Verringerung des Hilfsenergiebedarfs insbesondere
der Pumpen des Verteilnetzes führt.
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Nicht Gegenstand der
Vergleichsbetrachtung sind dabei die Verluste, die auf Grund von
§ 14 Absatz 2 EnEV 2009 durch eine raumweise Regelung
(Thermostatventile) zu verringern sind.
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Systeme mit wohnungsweise
getrennten Verteilnetzen, bei denen die Wärmezufuhr für die
Heizung aus zentralen Wärmesträngen erfolgt, die zugleich auch
für die wohnungsweise Warmwasserbereitung dienen, sind im
Grundsatz einer Nahwärmeversorgung vergleichbar. Da die
zentralen Wärmestränge bei derartigen Systemen in der Regel
nicht mit Einrichtungen nach
§ 14 Absatz 1 ausgestattet sind und damit die
Öffnungsklausel nach
§ 14 Absatz 1 Satz 3 nicht einschlägig ist, müssen jedoch
zumindest die daran angeschlossenen Verteilnetze in den
Wohnungen mit entsprechenden Regelungseinrichtungen ausgestattet
sein.

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