Leitsatz: Wird bei Berechnungen gemäß
Anlage 1 oder 2 EnEV 2009 die Option eines pauschalen Wärmebrückenzuschlages von
0,05 W/(m²·K) gewählt, so sind für die Wärmebrücken des Gebäudes die
Konstruktionsempfehlungen nach DIN 4108 Beiblatt 2 oder gleichwertige Lösungen
nur insoweit anzuwenden, wie dort für die jeweilige Bausituation solche
Konstruktionsempfehlungen angegeben
sind. Soweit nach dem technischen Regelwerk ein Gleichwertigkeits-Nachweis zu
führen wäre, ist dieser bei Berechnungen nach der Verordnung nicht erforderlich,
wenn eines der an die Wärmebrücke angrenzenden Bauteile einen kleineren
Wärmedurchgangskoeffizienten aufweist als in den jeweiligen
Konstruktionsempfehlungen zugrunde gelegt.
Frage: Die Berechnungsverfahren, auf die §
7 Absatz 3 Satz 1 EnEV 2009 hinsichtlich der Berücksichtigung des verbleibenden
Einflusses der Wärmebrücken verweist, sehen auch die Möglichkeit einer
pauschalen Berücksichtigung mit einem Zuschlag von 0,05 W/(m²·K) vor, wenn
Anschlussausbildungen gewählt werden, die den Konstruktionsempfehlungen nach DIN
4108 Beiblatt 2: 2006-03
entsprechen oder diesen gleichwertig sind.
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Kann
von dieser Möglichkeit auch in Fällen Gebrauch gemacht werden,
in denen für einzelne Wärmebrücken in DIN 4108 Beiblatt 2 keine
Konstruktionsempfehlung angegeben ist? Wenn
ja, wie ist dann zu verfahren?
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Nach
§ 7 Absatz 3 Satz 2 EnEV 2009 ist der Nachweis der
Gleichwertigkeit der ausgeführten Lösung mit der
Konstruktionsempfehlung in den Fällen nicht erforderlich, in
denen die angrenzenden Bauteile kleinere
Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen als in der
Konstruktionsempfehlung zugrunde gelegt. Ist ein
Gleichwertigkeitsnachweis schon dann nicht erforderlich, wenn
diese Bedingung nur auf eines der an eine Wärmebrücke
angrenzenden Bauteile zutrifft?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 10.12.2013 veröffentlicht am 11.08.2014:
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DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03
enthält Konstruktionsempfehlungen (Musterlösungen) für die nach
DIN V 18599-2: 2007-02 und nach DIN V 4108-6: 2003-06
berechnungsrelevanten Anschlussausbildungen (Gebäudekanten,
Laibungen von Fenstern und Türen, Wand- und Deckeneinbindungen,
Deckenauflager und wärmetechnisch entkoppelte Balkonplatten).
Nach § 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit DIN V 18599-2:
2007-02 beziehungsweise DIN V 4108-6: 2003-06 darf bei
durchgehender Anwendung dieser Konstruktionsempfehlungen beim
ausgeführten Gebäude der Wärmebrückeneinfluss vereinfacht durch
einen pauschalen Zuschlag auf die Wärmedurchgangskoeffizienten
der Hüllfläche von 0,05 W/(m²·K) rechnerisch berücksichtigt
werden. Andernfalls ist ein pauschaler Zuschlag von 0,1 W/(m²·K)
zu verwenden oder für alle relevanten Anschlussausbildungen ein
detaillierter rechnerischer Nachweis mit längenbezogenen
Wärmedurchgangskoeffizienten nach DIN EN ISO 10211-1: 1995-11 zu
führen.
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Für den Nachweis, dass eine
praktisch ausgeführte Konstruktion der jeweiligen Empfehlung im
Beiblatt gleichwertig ist, sind die Wärmedurchgangskoeffizienten
der angrenzenden Bauteile
maßgebend. Ist auch nur einer dieser Werte kleiner als bei der
Musterlösung nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03 zugrunde gelegt,
lässt sich der erforderliche Nachweis nicht führen. Aus diesem
Grunde regelt § 7 Absatz 3 Satz 2 EnEV 2009, dass in solchen
Fällen der Gleichwertigkeitsnachweis bei Berechnungen nach der
Verordnung nicht erforderlich ist.
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Das Beiblatt enthält zwar
Konstruktionsempfehlungen für eine breite Palette von
Wärmebrückensituationen bei unterschiedlichen Bauweisen, bildet
aber nicht alle in der Praxis
auftretenden Anschlussausbildungen ab. In solchen Fällen ist
davon auszugehen, dass bei Verwendung des pauschalen Zuschlags
von 0,05 W/(m²·K) die Gleichwertigkeit nur für die im
Beiblatt berücksichtigten Anschlussausbildungen nachzuweisen
ist.
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Unabhängig von der Frage der
rechnerischen Berücksichtigung und der Anwendung von DIN 4108
Beiblatt 2 sind auf Grund von § 7 Absatz 2 EnEV 2009 „zu
errichtende Gebäude so auszuführen, dass der Einfluss
konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach
den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen
Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie
möglich gehalten wird“.

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