22.01.2010
Seit dem 1. Dezember 2009 gilt in Baden - Württemberg die
neue Durchführungsverordnung zur EnEV 2009. Lesen Sie
dazu den Kommentar von Jochen Stoiber von der
Architektenkammer Baden - Württemberg. In dem Dokument finden
Sie anschließend auch die komplette, nichtoffizielle Fassung
der EnEV - DVO BW abgedruckt.
|
EnEV - DVO: Kommentar Jochen Stoiber, AK - BW und DVO - Text
(pdf)


Verordnung der Landesregierung zur
Durchführung der Energieeinsparverordnung
(EnEV - Durchführungsverordnung – EnEV - DVO)
Vom 27. Oktober 2009 – GBl.
Nr. 20 vom 18. November 2009, S. 669
Es wird verordnet auf
Grund von
-
§ 7 Abs. 2 und 4
und § 7a Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes
(EnEG) in der Fassung vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2685), geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28.März 2009 (BGBl. I S. 643),
-
§ 36 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in
der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.
603):
|
§ 1 Zuständigkeit |
(1) |
Die untere
Baurechtsbehörde nach § 46 der Landesbauordnung
(LBO) ist für die Durchführung der
Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 29. April 2009
(BGBl. I S. 954) in der jeweils geltenden Fassung
zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist. |
(2) |
Die untere
Baurechtsbehörde ist Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs.1 Nr.1 OWiG bei Ordnungswidrigkeiten nach §
8 dieser Verordnung und § 27 EnEV. |

§ 2 Zu
errichtende Gebäude |
(1) |
Für alle in den
Geltungsbereich der Energieeinsparverordnung
fallenden Gebäude sind im Auftrag des Bauherrn die
Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach den
§§ 3 oder 4 EnEV von einem Planverfasser nach § 43
LBO zu erstellen. Für die Zuziehung von
Sachverständigen gilt § 43 Abs. 2 LBO.
Sachverständige sind insbesondere Personen im
Sinne von § 21 EnEV. |
(2) |
Der Bauherr hat sich
unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten von einem
Sachverständigen in einer schriftlichen Erklärung
bestätigen zu lassen, dass die
Wärmeerzeugungssysteme,
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen die
Mindestanforderungen nach den §§ 13 und 14 EnEV
erfüllen. Wurden die Arbeiten von Fachbetrieben
ausgeführt, haben diese die schriftliche Erklärung
abzugeben. |
(3) |
Der Bauherr hat sich
unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten von einem
Sachverständigen in einer schriftlichen Erklärung
bestätigen zu lassen, dass die Klimaanlagen und
sonstige Anlagen der Raumlufttechnik die
Mindestanforderungen nach § 15 EnEV erfüllen; Absatz
2 Satz 2 gilt entsprechend. |
(4) |
Nach Fertigstellung
der baulichen Anlage sind die Nachweise nach Absatz
1, der Energieausweis nach § 16 EnEV und die
Erklärungen nach Absatz 2 und 3 der zuständigen
Baurechtsbehörde vom Bauherrn unverzüglich
vorzulegen. |
(5) |
Die Baurechtsbehörde
kann sich durch Kontrollen davon überzeugen, dass
die Ausführung den Nachweisen nach Absatz 1
entspricht. Zu diesem Zweck kann die
Baurechtsbehörde den Bauherrn zur Erteilung der
notwendigen der notwendigen Auskünfte und Vorlage
der notwendigen Unterlagen verpflichten. |

§ 3 Bestehende
Gebäude und Anlagen |
(1) |
Soweit Nachweise zur
Einhaltung der Anforderungen nach § 9 Abs.1 Satz 1
EnEV im Verfahren nach § 9 Abs.1 Satz 2 EnEV geführt
werden, sind sie durch einen Planverfasser zu
erstellen; § 43 Abs. 2 LBO gilt entsprechend. Bei
verfahrensfreien Vorhaben sind die Nachweise durch
einen Sachverständigen zu erstellen. § 2 Abs.1 Satz
3 gilt sinngemäß. |
(2) |
Der Energieausweis
nach § 16 EnEV beziehungsweise die
Unternehmererklärungen nach § 26 a EnEV sind vom
Eigentümer der zuständigen Baurechtsbehörde
unverzüglich zuzuleiten. Die Sachverständigen oder
die Fachbetriebe haben den Eigentümer auf diese
Verpflichtung hinzuweisen. Zur Erfüllung der
Hinweispflicht genügt es, wenn ein deutlicher
Hinweis in der Unternehmererklärung nach § 26 a EnEV
erfolgt oder wenn dem Eigentümer ein entsprechendes
Merkblatt übergeben wird. |
(3) |
Die Nachweise nach
Absatz 1 sind vom Eigentümer aufzubewahren; sie sind
der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. |
(4) |
Die Baurechtsbehörde
kann sich durch Kontrollen davon überzeugen, dass
die Ausführung den Nachweisen nach Absatz 1 oder den
Unternehmererklärungen nach § 26 a EnEV entspricht.
Zu diesem Zweck kann die Baurechtsbehörde den
Eigentümer zur Erteilung der notwendigen Auskünfte
und Vorlage der notwendigen Unterlagen verpflichten. |
(5) |
Absatz 2 gilt nicht
für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
Für diese Gebäude sind die Nachweise nach Absatz 1,
der Energieausweis nach § 16 EnEV sowie die
Unternehmererklärungen nach § 26 a EnEV vom
Eigentümer aufzubewahren; sie sind der
Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. |

§ 4
Schriftform, elektronische Form |
Nachweise und
Erklärungen nach den §§ 2 und 3 bedürfen der
Schriftform. Die elektronische Form ist zulässig,
sofern eine Behörde Empfängerin ist. |

§ 5
Verwendbarkeitsnachweise
Für Bauprodukte, an
die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung
gestellt werden, sind die Nachweise über ihre
Verwendbarkeit entsprechend den Regelungen des
Vierten Teils
der Landesbauordnung zu führen.
|

§ 6
Ausnahmen und Befreiungen |
(1) |
Zuständige Behörde
nach § 24 Abs. 2 und § 25 EnEV ist die oberste
Baurechtsbehörde. Sie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Zuständigkeit an das
Regierungspräsidium Tübingen, Landesstelle für
Bautechnik, zu übertragen. |
(2) |
Die zuständige Behörde
kann verlangen, dass der Antragsteller das Vorliegen
der Voraussetzungen durch Gutachten nachweist. |

§ 7 Ausnahmen für Gebäude öffentlicher
Körperschaften
§ 1, § 2 Abs.1, 4 und 5, § 3 Abs.1 Satz 1, Abs. 2
bis 4 und § 6 Abs.1 gelten nicht für Gebäude des
Bundes, des Landes, einer anderen
Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts oder
einer Kirche, sofern diese Gebäude unter den
Anwendungsbereich des § 70 LBO fallen. Der Bauherr
ist dafür verantwortlich, dass die Anforderungen der
Energieeinsparverordnung eingehalten werden. |

§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs.1 Nr. 3 EnEG
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
-
entgegen § 2 Abs.
4 die Nachweise, Unternehmererklärungen und den
Energieausweis der Baurechtsbehörde nicht
vorlegt,
-
entgegen § 3 Abs.
2 den Energieausweis oder die
Unternehmererklärungen der Baurechtsbehörde
nicht zuleitet,
-
entgegen § 3 Abs.
3 die Nachweise nach § 3 Abs.1 auf Verlangen der
Baurechtsbehörde nicht vorlegt,
-
entgegen § 3 Abs.
5 die Nachweise, Unternehmererklärungen oder den
Energieausweis auf Verlangen der
Baurechtsbehörde nicht vorlegt.
|

§ 9
Übergangsvorschriften
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn für das
Vorhaben vor Inkrafttreten dieser Verordnung der
Bauantrag gestellt oder das Vorhaben der Gemeinde
zur Kenntnis gegeben wurde.
Auf verfahrensfreie Bauvorhaben ist diese Verordnung
nicht anzuwenden, wenn mit der Ausführung vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist.
Auf Bauvorhaben nach den Sätzen 1 und 2 ist die
EnEV - Durchführungsverordnung vom 6. Mai 2003 (GBl.
S. 228), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884, 890),
weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 3 darf auf
Verlangen des Bauherrn nach dieser Verordnung
verfahren werden, wenn über den Bauantrag noch nicht
bestandskräftig entschieden ist oder im
Kenntnisgabeverfahren mit der Ausführung noch nicht
begonnen werden darf. |

§ 10 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die EnEV - Durchführungsverordnung vom 6. Mai 2003 (GBl. S.
228), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14.
Dezember 2004 (GBl. S. 884, 890), außer Kraft. |

|
|