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Zu errichtende Gebäude sind so
auszuführen, dass die
wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen
dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln
der Technik abgedichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen
liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss den
Anforderungen nach
Anlage 4
Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach
den Sätzen 1 und 2 überprüft, kann der Nachweis der
Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3
erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn
die Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten
sind. |