|
|
. |
(1) |
Außenbauteile dürfen nicht in einer
Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des
Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und
Einrichtungen nach dem
Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen
energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu
berücksichtigen waren. |
(2) |
Energiebedarfssenkende Einrichtungen
in Anlagen nach Absatz 1 sind vom
Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu
nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt
als gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden
Einrichtung auf den Jahres- Primärenergiebedarf durch andere
anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird. |
(3) |
Anlagen und Einrichtungen der
Heizungs- , Kühl- und Raumlufttechnik sowie der
Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen.
Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad
solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu
warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung
ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung
und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und
Fertigkeiten besitzt. |

Diese Antworten auf Praxis-Fragen könnten Sie
interessieren:

In unseren Leseproben
finden Sie auch komplette Antworten:
Nichtwohnbau EnEV-Praxis: Fragen
+ Antworten
Wohnbau EnEV-Praxis: Fragen + Antworten
Fragen + Antworten zur EnEV nach Themen
finden

|
|
|
 |
Wichtige
Hinweise: Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen
und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich
Fehler ergeben haben.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne
jegliche Gewähr
erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.
|EnEV 2009 Text
|Kurz-Info
|Praxis-Dialog
|Praxis-Hilfen
|KONTAKT
|Datenschutz |
 |
.. |
|
|