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(1)
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Werden Energieausweise für
bestehende Gebäude auf der Grundlage des erfassten
Energieverbrauchs ausgestellt, ist der
witterungsbereinigte Energieverbrauch
(Energieverbrauchskennwert) nach Maßgabe der
Absätze 2 und
3 zu berechnen. Die Ergebnisse
sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre
Angabe für
Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der
Anlagen 6,
7 und
9
vorgesehen ist. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 2
über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend
anzuwenden. |
(2) |
Bei Wohngebäuden ist der
Energieverbrauch für Heizung und
zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in
Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Gebäudenutzfläche anzugeben. Die
Gebäudenutzfläche kann bei Wohngebäuden mit bis zu zwei
Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem
1,35-fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen
Wohngebäuden mit dem 1,2-fachen Wert der Wohnfläche
angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der
Energieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung,
Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln
und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Nettogrundfläche anzugeben. Der Energieverbrauch für
Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. |
(3) |
Zur Ermittlung des
Energieverbrauchs sind |
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1. |
Verbrauchsdaten aus
Abrechnungen von Heizkosten nach der
Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude, |
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2. |
andere
geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von
Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte
Verbrauchsmessungen, oder |
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3. |
eine Kombination von
Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 |
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zu verwenden;
dabei sind mindestens die
Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36
Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste vorliegende
Abrechnungsperiode
einschließt. Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind
längere Leerstände rechnerisch angemessen zu
berücksichtigen. Der maßgebliche
Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in
dem zugrunde gelegten Zeitraum. Für die
Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den
anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren
anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der
Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung von
Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet
werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. |
(4) |
Als Vergleichswerte für Energieverbrauchskennwerte eines
Nichtwohngebäudes sind in den Energieausweis die Werte
einzutragen, die jeweils vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. |

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