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EnEV 2009
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Anlagen
| Anlage 3 (zu den
§§ 8 und
9)
Anforderungen bei Änderung von
Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen
und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude |
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Erste Fassung
vom 1.10.09 bis 30.06.13 -
Fassung ab 1.7.13 |
1. |
Außenwände |
2. |
Fenster, Fenstertüren,
Dachflächenfenster und Glasdächer |
3. |
Außentüren |
4. |
Dächer |
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4.1 |
Steildächer |
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4.2 |
Flachdächer |
5. |
Wände und Decken gegen
unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an
Außenluft |
6. |
Vorhangfassaden |
7. |
Anforderungen |
8. |
Randbedingungen und
Maßgaben für die Bewertung bestehender
Wohngebäude (zu § 9 Absatz 2) |
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1. |
Außenwände |
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Soweit bei beheizten oder
gekühlten Räumen Außenwände |
|
a) ersetzt, erstmalig
eingebaut |
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oder in der Weise erneuert werden, dass |
|
b) Bekleidungen in Form von
Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen
sowie Mauerwerks- Vorsatzschalen angebracht werden, |
|
c)
Dämmschichten eingebaut
werden oder |
|
d)
bei einer bestehenden Wand
mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer
0,9 W/(m²·K) der Außenputz erneuert wird, |
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sind die jeweiligen
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach
Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndämmung von
mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe
c gilt die
Anforderung als erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum
zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff
ausgefüllt wird.
Beim
Einbau von innenraumseitigen Dämmschichten gemäß
Buchstabe c gelten die Anforderungen des Satzes 1 als
erfüllt, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des
entstehenden Wandaufbaus 0,35 W/(m²·K) nicht
überschreitet. Werden bei Außenwänden in
Sichtfachwerkbauweise, die der
Schlagregenbeanspruchungsgruppe I nach DIN 4108- 3 :
2001- 06 zuzuordnen sind und in besonders geschützten
Lagen liegen, Maßnahmen gemäß Buchstabe a, c oder d
durchgeführt, gelten die Anforderungen gemäß Satz 1 als
erfüllt, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des
entstehenden Wandaufbaus 0,84 W/(m²·K) nicht
überschreitet; im Übrigen gelten bei Wänden in
Sichtfachwerkbauweise die Anforderungen nach Satz 1 nur
in Fällen von Maßnahmen nach Buchstabe b. Werden
Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die
Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus
technischen Gründen begrenzt, so gelten die
Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten
Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei
einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,040
W/(m·K)) eingebaut wird. |
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2. |
Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer |
|
Soweit bei beheizten oder
gekühlten Räumen außen liegende
Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer in der Weise erneuert werden, dass |
|
a) das gesamte Bauteil
ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
b) zusätzliche Vor- oder
Innenfenster eingebaut werden oder
c) die Verglasung ersetzt
wird, |
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sind die Anforderungen
nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht
für Schaufenster
und Türanlagen aus Glas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c
gilt Satz 1 nicht, wenn der
vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen
Verglasung ungeeignet ist.
Werden
Maßnahmen nach Buchstabe c ausgeführt und ist die
Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen
Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als
erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem
Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,30 W/(m²·K)
eingebaut wird. Werden
Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder
Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die
Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot- reflektierenden Beschichtung
mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut
wird.
Werden bei Maßnahmen nach Satz 1
1. Schallschutzverglasungen
mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von
Rw,R > 40 dB nach DIN EN ISO 717- 1 : 1997- 01
oder einer vergleichbaren Anforderung oder
2.
Isolierglas- Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung,
Durchbruchhemmung oder
Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der
Technik oder
3.
Isolierglas- Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit
einer Einzelelementdicke von
mindestens 18 mm nach DIN 4102- 13 : 1990- 05 oder einer
vergleichbaren Anforderung
verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen
nach Tabelle 1 Zeile 3
einzuhalten. |
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. |
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3. |
Außentüren |
|
Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren
eingebaut werden, deren Türfläche
einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/(m²∙K)
nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2
bleibt unberührt. |
. |
|
4.1 |
Steildächer |
|
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten
Dachräumen sowie Decken und
Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte oder
gekühlte Räume nach oben gegen die
Außenluft abgrenzen, |
|
a) |
ersetzt, erstmalig eingebaut |
oder in der Weise erneuert werden, dass |
b) |
die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder
Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut
werden, |
c) |
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen
aufgebracht oder erneuert werden, |
d) |
Dämmschichten eingebaut werden, |
e) |
zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden
zum unbeheizten Dachraum
eingebaut werden, |
|
|
sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten.
Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der
Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung
ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer
innenseitigen Bekleidung oder
der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als
erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln
der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut
wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nur
für opake Bauteile. |
. |
|
4.2 |
Flachdächer |
|
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Flachdächer |
|
a) |
ersetzt, erstmalig eingebaut |
oder in der Weise erneuert werden, dass |
b) |
die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder
Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut
werden, |
c) |
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen
aufgebracht oder erneuert werden, |
d) |
Dämmschichten eingebaut werden, |
|
|
sind die Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 4 b
einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung
Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer
Dämmschicht aufgebaut, so
ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946
: 1996- 11 Anhang C zu ermitteln.
Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am
tiefsten Punkt der neuen
Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach
§ 7 Abs. 1
gewährleisten. |
. |
|
5. |
Wände und Decken
gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an
Außenluft |
|
Soweit bei
beheizten Räumen Decken oder Wände, die an unbeheizte
Räume, an
Erdreich oder nach unten an Außenluft grenzen, |
|
a) |
ersetzt,
erstmalig eingebaut |
oder in
der Weise erneuert werden, dass |
b) |
außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen,
Feuchtigkeitssperren oder
Drainagen angebracht oder erneuert, |
c) |
Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder
erneuert, |
d) |
Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder |
e) |
Dämmschichten eingebaut werden, |
|
|
sind die
Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten, wenn
die Änderung nicht von Nr. 4.1 erfasst wird. Werden
Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die
Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus
technischen Gründen begrenzt, so gelten die
Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten
Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei
einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,040
W/(m·K)) eingebaut wird. |
. |
|
6. |
Vorhangfassaden |
|
Soweit bei
beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden in der
Weise erneuert
werden, dass das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig
eingebaut wird, sind die Anforderungen nach
Tabelle 1
Zeile 2d einzuhalten.
Werden bei Maßnahmen nach
Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2
verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen
nach Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten. |
. |
|
7. |
Anforderungen |
|
. |
|
Tabelle 1:
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von
Bauteilen
Zeile |
Bauteil |
Maßnahme nach |
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden
mit Innentemperaturen
mindestens 19°C |
Zonen von
Nichtwohngebäuden
mit Innentemperaturen
von 12 bis unter 19°C |
|
|
|
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax1) |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
1 |
Außenwände |
Nr. 1 a
bis d |
0,24 W/(m²·K) |
0,35 W/(m²·K) |
2
a |
Außen liegende Fenster, Fenstertüren |
Nr. 2 a und b |
1,30 W/(m²·K)
2) |
1,90 W/(m²·K)
2) |
2
b |
Dachflächenfenster |
Nr. 2 a und b |
1,40 W/(m²·K)
2) |
1,90 W/(m²·K)
2) |
2
c |
Verglasungen |
Nr. 2 c |
1,10 W/(m²·K)
3) |
keine Anforderung |
2
d |
Vorhangfassaden |
Nr. 6 Satz 1 |
1,50 W/(m²·K)
4) |
1,90 W/(m²·K)
4) |
2
e |
Glasdächer |
Nr.
2 a und
c |
2,00 W/(m²·K)
3) |
2,70 W/(m²·K)
3) |
3
a |
Außen liegende Fenster, Fenstertüren,
Dachflächenfenster mit Sonderverglasungen |
Nr. 2 a und b |
2,00 W/(m²·K)
2) |
2,80 W/(m²·K)
2) |
3
b |
Sonderverglasungen |
Nr. 2 c |
1,60 W/(m²·K)
3) |
keine Anforderung |
3
c |
Vorhangfassaden mit Sonderverglasungen |
Nr. 6 Satz 2 |
2,30 W/(m²·K)
4) |
3,00 W/(m²·K)
4) |
4
a |
Decken, Dächer und Dachschrägen |
Nr.
4.1 |
0,24 W/(m²·K) |
0,35 W/(m²·K) |
4
b |
Flachdächer |
Nr.
4.2 |
0,20 W/(m²·K) |
0,35 W/(m²·K) |
5
a |
Decken und Wände gegen unbeheizte Räume oder
Erdreich |
Nr. 5 a,
b,
d und
e |
0,30 W/(m²·K) |
keine Anforderung |
5
b |
Fußbodenaufbauten |
Nr. 5 c |
0,50 W/(m²·K) |
keine Anforderung |
5
c |
Decken nach unten an Außenluft |
Nr. 5 a bis e |
0,24 W/(m²·K) |
0,35 W/(m²·K) |
|
|
1)
Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter
Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen
Bauteilschichten; für die Berechnung opaker Bauteile ist
DIN EN ISO 6946 : 1996-11 zu verwenden.
2)
Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des
Fensters; der Bemessungswert des
Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist
technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder
gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten
energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen.
Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus
europäischen technischen Zulassungen sowie energetische
Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1
und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen.
3)
Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der
Verglasung; der Bemessungswert des
Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist
technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder
gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten
energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen.
Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus
europäischen technischen Zulassungen sowie energetische
Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1
und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen.
4)
Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist
nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln. |
|
. |
8. |
Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung
bestehender Wohngebäude (zu
§ 9 Absatz
2)
Die
Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 sind bei
bestehenden Wohngebäuden mit folgenden Maßgaben
anzuwenden: |
. |
|
8.1 |
Wärmebrücken sind in dem Falle, dass mehr als 50 vom
Hundert der Außenwand mit einer innen liegenden
Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind,
durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um
∆UWB = 0,15 W/(m²·K) für die gesamte
wärmeübertragende Umfassungsfläche zu berücksichtigen. |
|
. |
8.2 |
Die
Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von
DIN V 4108-6 : 2003-06*)
Tabelle D.3 Zeile 8 bei offensichtlichen Undichtheiten,
wie bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippendichtung
oder bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne
luftdichte Ebene, mit 1,0 h-1 anzusetzen. |
. |
|
8.3 |
Bei der
Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 18599 :
2007-02 oder DIN V 4108-6 : 2003-06*) Abschnitt 6.4.3
ist der Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von
Fenstern mit FF = 0,6 anzusetzen.
*) Geändert durch DIN V 4108-6
Berichtigung 1 2004-03. |
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