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Sanierungspflichten im Bestand

Brandenburg: Sanierungspflichten nach EnEV 2009 § 10 (nachrüsten bei Anlagen und Gebäuden) in der Praxis

Autorin: Melita Tuschinski, Herausgeberin www.EnEV-online.de

.
+ 27.09.2011
+ Lesen Sie die Antworten des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, verantwortlich für die Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV):
| www.mil.brandenburg.de

1. Sind in Ihrem Bundesland die Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2009, § 10 im Landesbaurecht – beispielsweise in einer EnEV-Durchführungsverordnung – verankert?

Antwort für Brandenburg: Zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde die Brandenburgische EnEV-Zuständigkeitsverordnung (BbgEnEVZV) erlassen, in der u. a. die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt wird. Für die Umsetzung der EnEV, d. h. für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen sowie die Vorlage der Energieausweise gemäß § 16 Absatz 1 und der privaten Nachweise gemäß § 26a Absatz 1 sind gemäß § 1 der BbgEnEVZV die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig.
|
Brandenburgische EnEV-Zuständigkeitsverordnung

2. Wie kontrollieren Sie in Ihrem Bundesland ob die Eigentümer den Nachrüstpflichten nach EnEV 2009, § 10 auch tatsächlich nachkommen?

Antwort für Brandenburg: Eine Kontrolle der Einhaltung der Nachrüstungspflicht ist gemäß § 10 Absatz 3 und 4 nur möglich im Rahmen der Vorlage der Unternehmererklärung (§ 26a Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 EnEV), sofern die Nachrüstung durch eine Fachfirma erfolgt. Der Umfang der Überprüfungen liegt im Ermessen der jeweils zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.

3. Mit welchen Strafen (Bußgeldern) können säumigen Eigentümer belangt werden, wenn sie ihren Nachrüst-Pflichten nicht richtig und nicht fristgerecht nachkommen?

Antwort für Brandenburg: Der Bund hat die Nachrüstungspflicht nicht als Ordnungswidrigkeitstatbestand geregelt, insofern ist die Nichteinhaltung nicht mit einem Bußgeld belegt.

4. An wen können sich betroffene Mieter und Nutzer wenden, wenn sie feststellen, dass der Eigentümer seiner Nachrüstpflicht nach EnEV 2009, § 10 nicht nachkommt?

Antwort für Brandenburg: Die Einhaltung der Nachrüstungspflicht stellt eine Eigenverpflichtung des Gebäudeeigentümers dar. Bei Nichteinhaltung steht den betroffenen Mietern oder Nutzern der Zivilrechtsweg gegen den Gebäudeeigentümer offen.

5. Auf welchen Webseiten finden Interessierte Informationen zu der Umsetzung der EnEV-Nachrüstpflichten in Ihrem Bundesland und wen können sie wegen Fragen kontaktieren?

Antwort für Brandenburg: Ansprechpartner für Fragen zur die Umsetzung der EnEV sind entsprechend der Zuständigkeitsregelung die unteren Bauaufsichtbehörden.

Quelle: Antworten des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg am 20. Sept. 2011 per E-Mail erhalten.
|
www.mil.brandenburg.de


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